Ehenichtigkeitsverfahren bei psychisch bedingten Konsensmängeln
Der Sachverständigenbeweis
Markus Graulich, Heribert Hallermann, Johannes Klösges, Matthias Pulte
Die Zahl der Ehenichtigkeitsverfahren, die an deutschen Diözesangerichten mit einer Streitfrage aus einer der drei psychischen Eheunfähigkeiten des c. 1095 CIC geführt werden, ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen und macht nun fast flächendeckend den Großteil solcher Verfahren aus. Dadurch geraten sowohl Parteien wie Gerichtspersonal zwangsläufig in enge Berührung mit dem Spannungsfeld zwischen Kanonischem Recht und Psychiatrie / Psychologie, denn die geltende Eheprozessordnung Dignitas Connubii von 2005 sieht für solche Verfahren die Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen zunächst grundsätzlich vor. Angesichts der Ausgangslage kommt konkreten Fragen in der praktischen Anwendung eine hohe Bedeutung zu: Wie wählt das Richterkollegium beispielsweise einen geeigneten Sachverständigen aus und welche Fragen sind diesem vorzulegen, auf die er in seiner Expertise antworten soll? Wie ist es um Würdigung und Evaluation des Sachverständigengutachtens bestellt, der sich der Richter letztlich nicht entziehen kann? Was ist das Verhältnis zwischen Richter und Sachverständigem, was ist Aufgabe des Bandverteidigers?Die Auseinandersetzung mit ehe- und prozessrechtlichen Normen, die in Verfahren aus c. 1095 CIC mit Blick auf das Sachverständigengutachten besondere Relevanz entfalten, erfolgt – bei Berücksichtigung entsprechender Grundlagen aus Psychologie und Psychiatrie sowie einiger kanonistischer Spezialfragen – insbesondere unter Einbeziehung von Rechtsprechung und Praxis des päpstlichen Gerichts der Rota Romana. Gliederungsvorschläge für Sachverständigengutachten in Eheverfahren und Interrogatorien geben schließlich Richtern und Parteien Hilfestellung für einen zielführenden Dialog der Disziplinen.Die Studie präsentiert somit eine wissenschaftliche Auseinandersetzung unter ständiger Rückbindung an konkrete wie praxisrelevanter Gesichtspunkte und zeigt, dass der c. 1095 CIC weder „Gummiparagraph“, noch „Scheidungskanon“ ist, sondern vielmehr neben der juridischen Komponente stets auch pastorales Instrument der Kirche und wirkliche Chance für die Betroffenen.