Grundlage des Naturrechts
nach Prinzipien der Wissenschaftslehre
Johann Gottlieb Fichte, Manfred Zahn
In der Abhandlung zur ‚Grundlage des Naturrechts‘ (1796) entwickelt Fichte den Gedanken, dass die rechtlichen Verhältnisse in Gesellschaft und Staat die Freiheit des Einzelnen nicht mindern, sondern überhaupt erst begründen. Die Bedeutung des Rechts liegt für ihn nicht nur darin, Regeln für die Lösung von Streitfällen vorzugeben; in der Anerkennung der Rechte des anderen sieht er den Akt, durch den sich das Ich als frei erfährt und Selbstbewusstsein erlangt.