Iudex est iudex peritorum
Zum Sachverständigengutachten im kirchlichen Ehenichtigkeitsprozess
Gerald Gruber, Klaus Lüdicke
Quadratur des Kreises?
Der Richter braucht den Sachverständigen, weil er etwas selbst nicht beurteilen kann, aber er soll beurteilen, was der Sachverständige gutachtet?
Diese Frage scheint nicht auflösbar, aber sie wird in der Praxis kirchlicher Ehegerichte jeden Tag relevant: Wann und nach welchen Kriterien kann der Kirchliche Richter den Feststellungen eines Gutachters in Prozessen um die psychisch bedingte Eheunfähigkeit folgen, wann und nach welchen Kriterien muss er ihnen widersprechen?
Frage genug für eine gezielte Befassung mit dieser Spezialfrage kanonischen Beweisrechts.