Kooperation statt Konfrontation als Alternative bei der Bekämpfung der Umweltkriminalität
Plädoyer für eine Selbstanzeigeregelung im Umweltstrafrecht
Nicole Hellmich
Saurer Regen, sterbende Wälder und verschmutzte Flüsse zwangen den Gesetzgeber Ende der 1970er-Jahre zum Handeln. 1980 wurde das Strafgesetzbuch um einen eigenen Abschnitt „Straftaten gegen die Umwelt„ ergänzt. Seit dieser Zeit sieht sich das deutsche Umweltstrafrecht anhaltend harscher Kritik ausgesetzt. So wurde insbesondere in den 80er- und frühen 90er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts die Wirksamkeit des „neuen„ Umweltstrafrechts vielfach in Zweifel gezogen. Das – jedenfalls auf dem Papier – schärfste und umfassendste Umweltstrafrecht der Welt habe sich in der Praxis als stumpfes Schwert erwiesen. Insbesondere die schwere Entdeckbarkeit der überwiegend „opferlosen„ Delikte sowie die verwaltungsakzessorische Ausgestaltung der Umweltstrafnormen und die dadurch erzwungene Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden haben die Strafverfolgungsbehörden vor Probleme gestellt, die weithin unter dem Aufhänger „Vollzugsdefizit des Umweltstrafrechts„ diskutiert wurden. Die zunehmend sichtbaren Folgen des Klimawandels und der wirtschaftliche Druck durch globale Konzentrationsprozesse machen ein strafbewehrtes lenkendes Eingreifen des Staates auch dann unverzichtbar, wenn Umweltschutz als Kostenfaktor wenig populär erscheint. Es ist daher an der Zeit, die Frage nach den Möglichkeiten eines effektiven Umweltschutzes durch das Strafrecht erneut aufzuwerfen und gegebenenfalls nach neuen Wegen einer wirkungsvolleren Umweltstrafverfolgung zu suchen. Nicole Hellmich macht Vorschläge, wie Verwaltungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden künftig besser kooperieren können. Insbesondere die Einführung einer strafbefreienden Selbstanzeige im Umweltstrafrecht könnte dazu beitragen, die „opferlosen„ Delikte zukünftig früher zu erkennen und aufzuklären, um so ihre schwerwiegenden Folgen für Umwelt und Gesellschaft zu vermeiden oder wenigstens zu verringern.