Linksparken in städtischen Straßen
Jan Riel, Hartmut H Topp
In Deutschland ist es nach §12 Abs. 4 Satz 1 StVO vorgeschrieben, beim Parken den rechten Fahrbahnrand zu benutzen. Ziel der vorliegenden Studie war es, Erkenntnisse darüber zu erlangen, welche Auswirkungen das (illegale) Linksparken derzeit auf die Verkehrssicherheit hat und welche Auswirkungen mit einer (Teil-)Legalisierung zu erwarten wären.
Hierzu erfolgte auf der Basis einer Literaturanalyse eine Systematisierung von Ein- und Ausparkvorgängen (Links- und Rechtsparken). Zur Abschätzung der Auswirkungen wurden Befragungen von 118 Ordnungsämtern und Polizeidienststellen durchgeführt sowie Videoaufzeichnungen von Ein- und Ausparkvorgängen analysiert.
Die Ergebnisse der Befragungen zeigten, dass Linksparken derzeit beim Unfallgeschehen keine wesentliche Rolle spielt. Mit erhöhtem Linksparkeraufkommen wurde jedoch tendenziell auch ein höheres Unfallrisiko berichtet und mit zunehmender Häufigkeit des Linksparkens wurde dieses auch eher als problematisch angesehen.
Bei den durchgeführten Videoaufzeichnungen wurden nur wenige Konflikte und keine Unfälle mit Ein- oder Ausparkenden erfasst, unabhängig davon, ob die Parkmanöver auf der rechten oder auf er linken Seite stattfanden. Die Konfliktquote ist bei beiden Arten von Parkvorgängen ähnlich niedrig, aufgrund der geringen Fallzahlen lassen sich auch hier keine signifikanten Unterschiede zwischen dem Links- und Rechtsparken ableiten.
Für den Fahrer eines Fahrzeugs bietet Linksparken insofern einen Zugewinn an Sicherheit, als dieser beim Ein- und Aussteigen die Gehwegseite benützt. Für den Beifahrer tritt ggf. jedoch der gegenteilige Effekt ein. Außerdem kann beim Ausparken von der linken Straßenseite die Sicht auf den Gegenverkehr durch andere parkende Fahrzeuge eingeschränkt sein. Daher kommt eine Legalisierung des Linksparkens in Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht.
In Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h blieben bei den dokumentierten Ein- und Ausparkvorgängen die Interaktionen zwischen Linksparkern und dem fließenden Verkehr dagegen unter Kontrolle. Im Zuge der Diskussion um Deregulierung im Straßenverkehr liegt daher der Gedanke nahe, Linksparken in Tempo-30-Zonen zu legalisieren (Teillegalisierung). Zudem ist das Rechtsparkgebot bereits heute aufgrund eines Gerichtsurteils aufgeweicht, wonach Linksparken in verkehrsberuhigten Bereichen zulässig ist.
Bei einer teilweisen Legalisierung des Linksparkens wäre es jedoch möglich, dass dies dann auch in konfliktträchtigeren Situationen praktiziert wird und dass ein Übertragungseffekt auf Bereiche, in denen Linksparken auch weiterhin verboten wäre, eintritt. Offen bleibt damit, inwiefern ein legalisiertes Linksparken für die Verkehrssicherheit gleichermaßen unbedeutend bliebe wie das Rechtsparken und das illegale Linksparken heute.
Auch würde durch eine Lockerung des Rechtsparkgebotes in Deutschland die angestrebte Harmonisierung der Gesetzgebungen in den europäischen Ländern konterkariert, da in den meisten europäischen das Linksparken verboten ist. Außerdem könnte auch die teilweise Legalisierung des Linksparkens aus verkehrsrechtlichen Gründen die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beschilderung nach sich ziehen, was den Bemühungen zur Reduzierung der „Schilderflut“ zuwiderlaufen würde.
Insgesamt sprechen damit die Aspekte der Rechtssystematik deutlich gegen die Legalisierung des Linksparkens. Dem stehen jedoch nur geringe Vorteile bezügliche des Verkehrsablaufes gegenüber.
Der Originalbericht enthält einen umfangreichen Anhang zur durchgeführten Städtebefragung, die verwendeten Fragebögen für Ordnungsämter und Polizeidienststellen, eine ausführliche Darstellung der Unfallanalyse und der räumlichen Verteilung von Linksparkern im Ausland sowie dokumentierte Beispiele mit Beschreibung der lokalen Situation und der Parkvorgänge. In der vorliegenden Veröffentlichung wurde auf die Wiedergabe dieser Anhänge verzichtet. Sie liegen bei der Bundesanstalt für Straßenwesen vor und sind dort einsehbar. Verweise auf die Anhänge im Berichtstext wurden beibehalten.