Rechtsbehelfe gegen Verzögerungen in ZPO- und FamFG-Verfahren
Lukas Boczek
Gerichtsverfahren benötigen Zeit, wenn sie rechtsstaatlichen Anforderungen genügen sollen. Andererseits kann die Dauer eines Verfahrens seinen Ausgang beeinflussen und erhebliche Folgen für die Parteien und Beteiligten haben. Deren Möglichkeiten, unangemessen verzögerte Verfahren zu beschleunigen, waren (und sind) im deutschen Prozessrecht jedoch sehr beschränkt. In seiner Entscheidung Kuppinger II hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK gesehen, wenn sich das Verfahren auf das Familienleben der Beteiligten auswirkt. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit Beschleunigungsrüge und -beschwerde für einige Kindschaftsverfahren besondere Beschleunigungsrechtsbehelfe in das FamFG eigeführt. Ob diese Rechtsbehelfe den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention genügen und ob und inwieweit Grundgesetz und Konvention in ZPO- und anderen FamFG-Verfahren ebenfalls prozessuale Rechtsbehelfe verlangen, ist Gegenstand der vorliegenden Dissertation.