Sonderurlaubsverordnung SUrlV 2022
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes
Ronny Studier
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes
(Sonderurlaubsverordnung – SUrlV)
„Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5257) geändert worden ist“
Redaktioneller Stand: 09. Februar 2022
Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Voraussetzungen
§ 4 Dauer
§ 5 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
§ 6 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
§ 7 Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
§ 8 Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes
§ 9 Sonderurlaub für Aus- oder Fortbildung
§ 10 Sonderurlaub für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
§ 11 Sonderurlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung
§ 12 Sonderurlaub für vereinspolitische Zwecke
§ 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten
§ 14 Sonderurlaub für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer
§ 15 Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke
§ 16 Sonderurlaub für kirchliche Zwecke
§ 17 Sonderurlaub für sportliche Zwecke
§ 18 Sonderurlaub für Familienheimfahrten
§ 19 Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen
§ 20 Sonderurlaub aus medizinischen Anlässen
§ 21 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
§ 22 Sonderurlaub in anderen Fällen
§ 23 Verfahren
§ 24 Widerruf
§ 25 Ersatz von Mehraufwendungen
§ 26 Besoldung
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten