Vermarktung und Verletzung von Verwertungsrechten an aufgezeichneten Sportveranstaltungen
Eckhard Ratjen, Haimo Schack
Die Vermarktung von Sportveranstaltungen ist von großer wirtschaftlicher Bedeutung und rechtlich überaus komplex. Die vom Bundesgerichtshof bisher rein schuldrechtlich gedeutete Vergabe der »Medienrechte« kann auf eine neue urheber- und leistungsschutzrechtliche Grundlage gestellt werden, indem man sich der Rechtsfigur der Vorausverfügung künftiger, erst mit der Bildaufzeichnung bzw. Funksendung entstehender Schutzrechte bedient. Als abgeleiteter Rechteinhaber kann der Sportveranstalter maßgeschneiderte Nutzungsrechte gemäß den §§ 31 ff. UrhG einräumen, die mit Entstehung des Mutterrechts direkt in der Person des Lizenznehmers entstehen.Lässt sich der Sportveranstalter die mit der Bildaufzeichnung bzw. Funksendung entstehenden Schutzrechte vorab übertragen, wird er zudem die vielfältigen illegalen Sportangebote im Internet bekämpfen können. Gegen »gehackte« Fernsehsendungen und Live-Streams seiner Sportveranstaltung, die üblicherweise in Deutschland nur gegen Bezahlung zugänglich sein sollten, kann er mithilfe seines Abwehranspruchs aus § 97 UrhG vorgehen.