Als Stimmrecht wird das Recht des Aktionärs bezeichnet, in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft durch Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung an der internen Willensbildung mitzuwirken. Das Aktiengesetz geht dabei im Grundsatz davon aus, dass sich die Stimmkraft und die Beteiligung des Aktionärs an ihrem Grundkapital proportional zueinander verhalten. Eine besondere Ausgestaltung des Aktionärsstimmrechts stellt das Mehrstimmrecht dar. Bei Mehrstimmrechten handelt es sich um das statutarisch verbürgte Recht eines Aktionärs, eine über seine Beteiligung am Grundkapital hinausgehende Stimmkraft in der Hauptversammlung ausüben zu können. Nach § 12 Abs. 2 AktG, der auf das Aktiengesetz 1937 zurückgeht, sind Mehrstimmrechte in der Aktiengesellschaft unzulässig.
Die Arbeit untersucht, ob dieses Verbot noch zeitgemäß ist, oder ob es aufgehoben werden sollte. Anlass zu dieser Untersuchung gibt die Erkenntnis, dass Deutschland mit seinem pauschalen Verbot zunehmend ins Hintertreffen gerät, da zahlreiche Aktienrechtsordnungen in jüngerer Vergangenheit von vergleichbaren Verboten Abstand genommen haben. Mehrstimmrechtsaktien gelten insoweit in der internationalen Corporate-Governance-Debatte als hochkontrovers. Der damit einhergehende Reformdruck hat den deutschen Gesetzgeber mittlerweile erreicht, welcher jüngst in dem im Juni 2022 veröffentlichten Eckpunktepapier für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz ankündigte, den Rechtsrahmen für Mehrstimmrechte in der Aktiengesellschaft flexibilisieren zu wollen.
Im Rahmen der Untersuchung werden zunächst die ökonomischen Grundbedingungen des Verbots der Mehrstimmrechtsaktie und seine historischen Wurzeln aufgezeigt. Im Anschluss hieran werden die unterschiedlichen für die Verwendung von Mehrstimmrechtsaktien angeführten Konzepte untersucht. Die Arbeit kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Mehrstimmrechte in Deutschland eine wichtige Rolle bei der Eigenkapitalfinanzierung der Aktiengesellschaft spielen könnten. In einem letzten Schritt werden die unmittelbaren und mittelbaren – insbesondere europarechtlichen – Implikationen einer möglichen Wiedereinführung des Mehrstimmrechts in den Blick genommen.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Als Stimmrecht wird das Recht des Aktionärs bezeichnet, in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft durch Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung an der internen Willensbildung mitzuwirken. Das Aktiengesetz geht dabei im Grundsatz davon aus, dass sich die Stimmkraft und die Beteiligung des Aktionärs an ihrem Grundkapital proportional zueinander verhalten. Eine besondere Ausgestaltung des Aktionärsstimmrechts stellt das Mehrstimmrecht dar. Bei Mehrstimmrechten handelt es sich um das statutarisch verbürgte Recht eines Aktionärs, eine über seine Beteiligung am Grundkapital hinausgehende Stimmkraft in der Hauptversammlung ausüben zu können. Nach § 12 Abs. 2 AktG, der auf das Aktiengesetz 1937 zurückgeht, sind Mehrstimmrechte in der Aktiengesellschaft unzulässig.
Die Arbeit untersucht, ob dieses Verbot noch zeitgemäß ist, oder ob es aufgehoben werden sollte. Anlass zu dieser Untersuchung gibt die Erkenntnis, dass Deutschland mit seinem pauschalen Verbot zunehmend ins Hintertreffen gerät, da zahlreiche Aktienrechtsordnungen in jüngerer Vergangenheit von vergleichbaren Verboten Abstand genommen haben. Mehrstimmrechtsaktien gelten insoweit in der internationalen Corporate-Governance-Debatte als hochkontrovers. Der damit einhergehende Reformdruck hat den deutschen Gesetzgeber mittlerweile erreicht, welcher jüngst in dem im Juni 2022 veröffentlichten Eckpunktepapier für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz ankündigte, den Rechtsrahmen für Mehrstimmrechte in der Aktiengesellschaft flexibilisieren zu wollen.
Im Rahmen der Untersuchung werden zunächst die ökonomischen Grundbedingungen des Verbots der Mehrstimmrechtsaktie und seine historischen Wurzeln aufgezeigt. Im Anschluss hieran werden die unterschiedlichen für die Verwendung von Mehrstimmrechtsaktien angeführten Konzepte untersucht. Die Arbeit kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Mehrstimmrechte in Deutschland eine wichtige Rolle bei der Eigenkapitalfinanzierung der Aktiengesellschaft spielen könnten. In einem letzten Schritt werden die unmittelbaren und mittelbaren – insbesondere europarechtlichen – Implikationen einer möglichen Wiedereinführung des Mehrstimmrechts in den Blick genommen.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Als Stimmrecht wird das Recht des Aktionärs bezeichnet, in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft durch Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung an der internen Willensbildung mitzuwirken. Das Aktiengesetz geht dabei im Grundsatz davon aus, dass sich die Stimmkraft und die Beteiligung des Aktionärs an ihrem Grundkapital proportional zueinander verhalten. Eine besondere Ausgestaltung des Aktionärsstimmrechts stellt das Mehrstimmrecht dar. Bei Mehrstimmrechten handelt es sich um das statutarisch verbürgte Recht eines Aktionärs, eine über seine Beteiligung am Grundkapital hinausgehende Stimmkraft in der Hauptversammlung ausüben zu können. Nach § 12 Abs. 2 AktG, der auf das Aktiengesetz 1937 zurückgeht, sind Mehrstimmrechte in der Aktiengesellschaft unzulässig.
Die Arbeit untersucht, ob dieses Verbot noch zeitgemäß ist, oder ob es aufgehoben werden sollte. Anlass zu dieser Untersuchung gibt die Erkenntnis, dass Deutschland mit seinem pauschalen Verbot zunehmend ins Hintertreffen gerät, da zahlreiche Aktienrechtsordnungen in jüngerer Vergangenheit von vergleichbaren Verboten Abstand genommen haben. Mehrstimmrechtsaktien gelten insoweit in der internationalen Corporate-Governance-Debatte als hochkontrovers. Der damit einhergehende Reformdruck hat den deutschen Gesetzgeber mittlerweile erreicht, welcher jüngst in dem im Juni 2022 veröffentlichten Eckpunktepapier für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz ankündigte, den Rechtsrahmen für Mehrstimmrechte in der Aktiengesellschaft flexibilisieren zu wollen.
Im Rahmen der Untersuchung werden zunächst die ökonomischen Grundbedingungen des Verbots der Mehrstimmrechtsaktie und seine historischen Wurzeln aufgezeigt. Im Anschluss hieran werden die unterschiedlichen für die Verwendung von Mehrstimmrechtsaktien angeführten Konzepte untersucht. Die Arbeit kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Mehrstimmrechte in Deutschland eine wichtige Rolle bei der Eigenkapitalfinanzierung der Aktiengesellschaft spielen könnten. In einem letzten Schritt werden die unmittelbaren und mittelbaren – insbesondere europarechtlichen – Implikationen einer möglichen Wiedereinführung des Mehrstimmrechts in den Blick genommen.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-05-22
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Aktualisiert: 2023-05-22
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Aktualisiert: 2022-09-30
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Die Monographie hat zum Ziel, den bisher literarisch wenig erschlossenen Bereich der Überwachung des Aufsichtsrats aufzuhellen und dabei das Potential des Vorstands als Überwacher zu beleuchten. Öffentlich gewordene Vorkommnisse in Aufsichtsrat und Vorstand der Deutschen Bank (»Causa Georg F. Thoma«) und des Volkswagen-Konzerns (»Causa Herbert Diess«) haben den Anlass zur Untersuchung gegeben.
Die Arbeit stellt eine fundierte Weiterentwicklung des Systems von checks and balances zwischen den Verwaltungsorganen in der Aktiengesellschaft dar. Dabei wird eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Vorbehalten, die einer »Überwachung durch den Überwachten« naturgemäß entgegengebracht werden, nicht gescheut.
Der »Gegenüberwachungsauftrag« des Vorstands wird kleinteilig anhand der relevantesten Aufsichtsratsaufgaben analysiert, sodass die Handlungsmöglichkeiten des Vorstands aufgabenspezifisch nachgeschlagen werden können.
Schließlich beantwortet die Arbeit bisher literarisch kaum erschlossene Fragen für den Vorstand, die sich bislang primär aus Sicht des Aufsichtsrats gestellt haben: Gilt die ARAG/Garmenbeck-Doktrin auch für den Vorstand? Kann sich der Vorstand im Rahmen der Verfolgungsentscheidung nach § 116 S. 1 AktG in den »safe harbor« der Business Judgment Rule flüchten? Darf (auch) der Vorstand Interorganklagen gegen den Aufsichtsrat anstrengen? Abschließend erfolgt ein exakt auf das Kompetenzgefüge zugeschnittener Vorschlag de lege ferenda.
Aktualisiert: 2022-07-31
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In einem immer komplexer werdenden Marktumfeld erfüllen mehr und mehr Unternehmen die Anwendungsbedingungen
für die Implementierung einer Matrixstruktur, Matrixorganisation oder kurz Matrix. Sie benötigen die Matrix als Organisationskonzept, um ihre multiperspektivischen Strategien verfolgen und Synergiepotenziale im Unternehmen systematisch heben zu können. Dazu werden die klassischen eindimensionalen Organisationsformen der Funktional- und Spartenorganisation nicht mehr als geeignet angesehen.
Im Erkenntnisinteresse der Arbeit steht deshalb zum einen die Frage nach der rechtsvertra?glichen Implementierung
der Matrix sowohl in der Einzelgesellschaft in Rechtsform der Aktiengesellschaft und GmbH als auch im (inter-)nationalen Konzern sowie zum anderen die möglicherweise daraus herrührenden Haftungsfolgen für die involvierten Organe und Arbeitnehmer, die eine Schlüsselposition in der Matrix einnehmen.
Ausgehend vom multidisziplinären Ansatz der Untersuchung wird vorab das betriebswirtschaftliche Organisationskonzept
der Matrix unter Einschluss jüngster empirischer Erkenntnisse dargestellt.
Darauf aufbauend wird im rechtlichen Hauptteil zunächst die Matrix in der unverbundenen Einzelgesellschaft in Rechtsform der Aktiengesellschaft und GmbH untersucht. Dazu wird das juristische Begriffsverständnis der Matrix konkretisiert,
um anschließend der Frage der rechtsverträglichen Implementierung der organisatorischen Zweidimensionalität und
des organisatorischen Matrixsystems nachzugehen. Im Anschluss wird die matrixspezifische Haftung der Matrix-Schlüsselstellen, die durch Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft repräsentiert werden, untersucht. Abschließend wird deren mögliche Enthaftung von den matrixspezifischen Haftungsrisiken in den Blick genommen.
Korrespondierend erfolgt eine Untersuchung des nationalen Matrixkonzerns. Dabei liegt ein Schwerpunkt der Betrachtung zum einen auf der rechtsverträglichen Implementierung des gesellschaftsübergreifenden Matrixsystems und zum anderen auf den matrixspezifischen Haftungsrisiken der Matrix-Schlüsselstellen, die insbesondere auf dem gesellschaftsübergreifenden Zugriff auf die weiterhin rechtlich selbstständigen Matrixgesellschaften beruhen.
Zuletzt widmet sich die Arbeit der Frage, welches Recht nach den Regeln des Internationalen Privatrechts auf
die Implementierung einer sich über mehrere Jurisdiktionen erstreckenden konzerndimensionalen Matrix und auf mögliche grenzu?berschreitende Haftungsfa?lle Anwendung findet.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Am 19. Juli 2018 meldete die VW AG, dass Rupert Stadler infolge des Antritts der Untersuchungshaft auf eigenen Wunsch von seinen Aufgaben im Vorstand der AUDI AG sowie der VW AG „vorübergehend entbunden“ werde. Am 18. Juni 2020
gab die Wirecard AG bekannt, dass ihr Vorstandsmitglied Jan Marsalek „widerruflich […] von seiner Tätigkeit als Vorstand
der Wirecard AG freigestellt“ sei.
Doch was bedeutet „vorübergehende Entbindung“ oder „widerrufliche Freistellung“ von den Vorstandsaufgaben?
Das Aktiengesetz schweigt sich hierzu aus. Unklar ist daher auch, ob eine solche Gestaltung überhaupt rechtlich zulässig ist. Die aktienrechtliche Kommentar- und Handbuchliteratur akzeptiert eine „Suspendierung von Vorstandsmitgliedern“ mehrheitlich. Gleichwohl fallen die Begründungen hierzu eher knapp aus. Eine umfassende, monografische Aufarbeitung
der Thematik fehlte bis dato. Auch eine eingehende Untersuchung der „Suspendierung von Geschäftsführern“ im Anwendungsbereich des GmbH-Rechts stand bislang aus.
Dem Themenkomplex der Suspendierung nimmt sich vorliegende Untersuchung nunmehr umfassend an. Dabei wird zunächst die Vorfrage der Zulässigkeit einer Verdachtsabberufung bei Verdacht eines pflichtwidrigen Handelns zu Lasten
der Gesellschaft beleuchtet.
Anschließend wird im Wege der Auslegung und der gesetzesimmanenten sowie der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung die Zulässigkeit der Suspendierung von Vorstandsmitgliedern der AG ergründet. Hierzu werden neben rechtsdogmatischen, auch rechtshistorische, rechtstatsächliche und (binnen-)rechtsvergleichende Überlegungen angestellt. Im Zuge des Binnenrechtsvergleichs wird zudem der Existenz eines Instituts der Suspendierung von GmbH-Geschäftsführern als Rechtsfigur sui generis nachgespürt.
Dabei offenbart sich, dass ein solches eigenständiges Institut der Suspendierung von Geschäftsleitern weder mit
dem GmbH- noch dem Aktienrecht de lege lata vereinbar ist.
Abschließend werden die daraus resultierenden Rechtsfolgen erläutert, wobei der Rechtspraxis zugleich aufgezeigt wird,
mit welchen Instrumentarien gesetzeskonform auf das Phänomen des verdächtigen Geschäftsleiters im Aktien- ebenso
wie im GmbH-Recht reagiert werden kann.
Aktualisiert: 2022-05-31
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Das positive Recht der Personengesellschaft ist nach verbreiteter Meinung reformbedürftig. Aufgrund dogmatischer Innovation und richterrechtlicher Entwicklungen bilden die Normen des BGB und des HGB den fortentwickelten Rechtszustand nicht mehr transparent ab. Unter Einbezug einer funktionalen Betrachtung belegt die Untersuchung in einem ersten Schritt einen aus der lex lata abgeleiteten, rechtsformübergreifenden allgemeinen Begriff des Beschlusses. Dadurch kann ein rechtsformübergreifender Minimalkonsens eines wirksamen Beschlusses konturiert werden, der dem Beschlusstatbestand in der Personengesellschaft entspricht. In einem zweiten Schritt wird auf dieser Basis belegt, dass die richterrechtliche Behandlung von fehlerhaften Beschlüssen als nichtig nicht friktionslos erklärt werden kann. Die Abhandlung unternimmt es daher, ein dogmatisch schlüssiges System zur Behandlung fehlerhafter Beschlüsse zu extrapolieren. Das dogmatische Fundament bildet hierbei das herausgearbeitete mitgliedschaftliche Recht auf gesetzes- und statutenkonforme Beschlussfassung. Daraus wird ein rechtsformübergreifendes allgemeines Beschlussmängelrecht entwickelt, dessen Praxis- und Interessengerechtigkeit für die Personengesellschaft bewertet wird. Die Arbeit zeigt auf, dass das allgemeine Beschlussmängelrecht die für ein praxis- und interessengerechtes Beschlussmängelrecht erforderlichen Fragen nur unvollkommen löst. Auf Basis einer dem sog. Anfechtungsmodell folgenden Institutionenbildung vermisst die Untersuchung daher die notwendigen Abweichungen vom allgemeinen Beschlussmängelrecht, um interessengerechte und praxistaugliche Ergebnisse zu erzielen, und übersetzt diese in Eckpunkte eines reformierten Beschlussmängelrechts. Auf dieser Grundlage wird abschließend das jüngst verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) bewertet.
Aktualisiert: 2022-05-02
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Die Kapitalmarktkommunikation im Allgemeinen sowie die Investorenpflege (Investor Relations) im Besonderen gelten traditionell als dem originären und exklusiven Aufgabenbereich des Vorstands zugewiesen. Dem Aufsichtsrat, der nach herkömmlicher Ansicht als Innenorgan verstanden wird, kam insoweit bisher keine Funktion zu. In der Unternehmenspraxis soll in den vergangenen Jahren hingegen zunehmend auch ein Austausch zwischen Investoren und Aufsichtsrat stattfinden, insbesondere in großen und börsennotierten Aktiengesellschaften. Vor allem institutionelle Investoren mit angelsächsischem Hintergrund richteten Gesprächsgesuche an den Aufsichtsrat und dessen Vorsitzenden. Seit der Novellierung des DCGK im Jahr 2017 bestimmt Ziff. 5.2 Abs. 2 DCGK, dass der Aufsichtsratsvorsitzende in angemessenem Rahmen bereit sein sollte, mit Investoren über aufsichtsratsspezifische Themen Gespräche zu führen. Die Öffnung und Installation des Aufsichtsrats ist indes keine Petitesse. Das Meinungsbild über diese Frage ist nach wie vor gespalten und wirft zahlreiche ausgleichbedürftige Spannungsfelder auf. Ziel der Abhandlung ist es daher, die Zulässigkeit und Grenzen des Austauschs zwischen Aufsichtsrat und Investoren auf der Grundlage des geltenden Rechts aufzuhellen. Die Untersuchung widmet sich zunächst
dem Austausch zwischen den nichtgeschäftsführenden Direktoren des Board und Investoren in Großbritannien sowie in
den USA. Im Anschluss daran wird die Zulässigkeit des Investorenkontakts des Aufsichtsrats untersucht sowie
die aufsichtsratsinterne Zuständigkeitsverteilung für die Wahrnehmung des Investorenkontakts begutachtet. Ferner werden die Grenzen der Kommunikation vermessen sowie Lösungsvorschläge für die Nachinformation der vom Dialog ausgeschlossenen Investoren beleuchtet. Des Weiteren wird der Kreis der zulässigen und geeigneten Gesprächsthemen bestimmt sowie Ziff. 5.2 DCGK einer kritischen Stellungnahme unterzogen.
Aktualisiert: 2022-05-02
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Um positive Rechtfertigung und Normreichweite privatrechtlicher Gleichbehandlungspflichten wird kontrovers gerungen. Die übernahmerechtliche Gleichbehandlungspflicht aus § 3 Abs. 1 WpÜG bildet hier keine Ausnahme. Neben der Frage nach
der Funktion einer Gleichbehandlungspflicht bei öffentlichen Unternehmensübernahmen stellen in letzter Zeit unterschiedliche Wertpapierarten wie Aktien einerseits und Wandelanleihen sowie Put und Call Optionen andererseits eine besondere Herausforderung für den übernahmerechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Treiber dieser Rechtsentwicklung sind aktivistische Investoren wie etwa der US-amerikanische Hedge Fund Elliott.
Die vorliegende Arbeit nimmt das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017 zur Übernahme der Celesio AG durch die US-amerikanische McKesson Corp. zum Anlass, Sinn und Zweck sowie Normanweisung von § 3 Abs. 1 WpÜG weiter
zu konturieren. In der Entscheidung geht es im Kern um die Frage, wie der übernahmerechtliche Mindestpreis zu bilden ist, wenn der Bieter während der Referenzzeiträume für Wandelanleihen eine höhere Gegenleistung, durchgerechnet auf eine wandelbare Aktie der Zielgesellschaft, zahlt als im öffentlichen Angebot für Aktien. Muss der Bieter in einem solchen Fall allen Aktionären, die das Angebot angenommen haben und die Gegenleistung gerichtlich überprüfen lassen, den gleichen Preis bezahlen wie dem Inhaber der Wandelanleihen, der auch in diesem Fall Elliott hieß? Handelt es sich bei
dem Gesamtkaufpreis für die Wandelanleihe um die mindestpreisrelevante Gegenleistung?
Die Abhandlung zielt darauf ab, aufzuzeigen, wie die mindestpreisrelevante Gegenleistung unter Berücksichtigung
der übernahmerechtlichen Gleichbehandlungspflicht zu bestimmen ist. Neben der rechtsökonomischen Methode liefert
auch ein rechtsvergleichender Seitenblick auf das britische, österreichische und eidgenössische Übernahmerecht gewinnbringende Erkenntnisse. Mithilfe der Verwaltungspraxis der helvetischen Übernahmekommission wird herausgearbeitet, in welchen Konstellationen der Erwerb von Wandelanleihen oder Call Optionen durch den Bieter Mindestpreisrelevanz für die Aktien der Zielgesellschaft aufweist.
Aktualisiert: 2022-05-05
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Wenige Themen haben den gesellschaftsrechtlichen Diskurs der letzten Jahre so sehr beflügelt wie die Organhaftung. Innerhalb dieses Problemfeldes kommt wiederum der Legalitätspflicht herausragende Bedeutung zu, also der (binnen-)haftungsbewehrten Pflicht des Vorstands, für ein rechtstreues Verhalten der Gesellschaft Sorge zu tragen.
Dass eine solche Organpflicht im Hinblick auf die Einhaltung des deutschen Rechts besteht, galt lange Zeit als bare Selbstverständlichkeit, obgleich zuletzt vermehrt grundlegende Kritik an der Figur der Legalitätspflicht geübt wird. Bislang kaum erforscht war bislang hingegen die internationale Dimension der Legalitätspflicht, also die praktisch hochrelevante Frage, ob und inwieweit diese auch die Einhaltung ausländischer Rechtsnormen zum Inhalt hat.
Die Arbeit nähert sich dieser Kernfrage, indem sie zunächst die Grundlagen der Legalitätspflicht herausarbeitet. Kohärent erklären und rechtfertigen lässt sich die Figur nur als Instrument der Rechtsdurchsetzung, das den Vorstand – ähnlich einem ‚gatekeeper‘ – in Haftung nimmt, um die Rechtstreue der Gesellschaft zu optimieren. Diese Art der Verhaltenssteuerung über Bande ist unorthodox, denn sie löst den Inhalt der Vorstandsinteressen insoweit vollständig von den (wirtschaftlichen) Interessen der Gesellschaft ab, um negative Externalitäten zu vermeiden.
Im internationalen Kontext erscheint diese regulierende Funktion in neuem Licht, denn die Durchsetzung ausländischen Rechts über den Hebel des Gesellschaftsrechts ist keine Selbstverständlichkeit. Die Legalitätspflicht fördert in diesem Kontext die global governance bei grenzüberschreitenden Aktivitäten deutscher Gesellschaften und verhindert insbesondere die Ausbeutung von Rechtsdurchsetzungslücken im Ausland.
Die hierfür notwendige methodische Verknüpfung des deutschen Haftungstatbestands mit Normen des ausländischen Rechts rührt wiederum an komplexe kollisionsrechtliche Problemstellungen. Die hier relevanten Verhaltensnormen entstammen nämlich mit wenigen Ausnahmen nicht dem Privatrecht. In der Folge existieren auch keine Verweisungsnormen, über die sie sich anknüpfen ließen – die entscheidenden Normen liegen gleichsam im toten Winkel des Internationalen Privatrechts. Methodisch befriedigend lösen lässt sich dieses Problem durch eine Berücksichtigung des Auslandsrechts bei
der Anwendung des deutschen Sachrechts, für welche die Arbeit trennscharfe Kriterien entwickelt.
Die dergestalt konturierte internationale Legalitätspflicht muss sich kohärent in das übrige Haftungssystem einfügen.
Die Arbeit beleuchtet insoweit, welche Besonderheiten bei der D&O-Versicherung und der Business Judgment Rule gelten, wenn der Bruch von Auslandsrecht in Rede steht. Schließlich entwickelt sie Lösungen für zwei zentrale Problemfelder
der internationalen Legalitätspflicht, nämlich erstens für internationale Normkonflikte und daraus resultierende Pflichtenkollisionen des Vorstands sowie zweitens für den Umgang mit Rechtsunklarheit im internationalen Kontext.
Aktualisiert: 2021-10-13
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In der Praxis enden die meisten Streitigkeiten zwischen Aktiengesellschaften und ihren Organmitgliedern nicht mit
einem Urteil staatlicher Gerichte, sondern mit einem Vergleich. Beispielhaft zu nennen sind die in der Öffentlichkeit
bekannt gewordenen Fälle Bilfinger, Conergy, Deutsche Bank, Rheinmetall und Siemens. An solchen Vereinbarungen
sind aber nicht nur Aktiengesellschaften und die in Anspruch genommenen Organmitglieder beteiligt, bei denen es sich sowohl um Vorstands- als auch um Aufsichtsratsmitglieder handeln kann. Regelmäßig wirken außerdem D&O-Versicherungsunternehmen mit.
Die Arbeit differenziert zwischen Haftungs-, Deckungs- und kombinierten Vergleichen. Haftungsvergleiche sind Verträge, die zwischen Aktiengesellschaften und ihren Organmitgliedern zustande kommen. Durch sie legen die Beteiligten Streitigkeiten bei, die sich aus dem Organhaftungsverhältnis ergeben. Bei Konflikten über das Bestehen
des Deckungsanspruchs aus einem D&O-Versicherungsvertrag kann ein Deckungsvergleich zustande kommen.
Ziel eines kombinierten Vergleichs ist es, sämtliche Streitigkeiten sowohl aus dem Deckungs- als auch aus
dem Haftungsverhältnis einvernehmlich beizulegen.
Des Weiteren widmet sich die Arbeit den praktisch bedeutsamen Schwierigkeiten, wenn eine große Zahl von Versicherungsunternehmen an einem Vergleich beteiligt ist. Organhaftungsvergleiche erlangen ihre besondere Komplexität nämlich dadurch, dass Versicherungsprogramme meist aus mehreren D&O-Versicherern bestehen. Diese decken einen Schaden nicht nur im Sinne der Mitversicherung neben-, sondern außerdem in Form sogenannter Exzedentenversicherern nacheinander. Daneben setzt sich die Abhandlung auch mit der Rolle der Selbstbehaltsversicherer auseinander.
Aktualisiert: 2021-08-31
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Die transnationale Unternehmensmobilität lässt sich als „Eckpfeiler des Binnenmarktes“ bezeichnen. Zum 1. Januar 2020 ist die Umwandlungsrichtlinie als Teil des „Company Law Package“ in Kraft getreten, welche den bestehenden Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen weiter harmonisiert und erstmalig auch Kodifikationen zu grenzüberschreitenden Formwechseln sowie grenzüberschreitenden Spaltungen umfasst.
Im Zentrum der Dissertation steht die Frage nach dem Schutz der Gläubiger deutscher Kapitalgesellschaften
bei grenzüberschreitenden Umwandlungsvorhaben in der Europäischen Union. Nach ständiger Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs zählt der Gläubigerschutz dabei zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses,
die einen Eingriff in den Schutzbereich der primärrechtlich gewährleisteten Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften rechtfertigen können.
Zunächst ist Forschungsgegenstand die vorgelagerte Thematik der grundsätzlichen Zulässigkeit grenzüberschreitender Umwandlungen. Weiter wird das Kollisionsrecht grenzüberschreitender Umwandlungen und das auf diese anwendbare Sachrecht untersucht. Die umwandlungsrechtlichen Schutzmechanismen (de lege lata und de lege ferenda) werden analysiert und bewertet. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Schutzdefizite vor dem Hintergrund spezifischer, mit grenzüberschreitenden Umwandlungen einhergehender Gefahren nach derzeitig geltender Rechtslage bestehen.
Darauf aufbauend folgt eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben der Umwandlungsrichtlinie. Die durch diese induzierten Änderungen werden analysiert: Ist es dem europäischen Gesetzgeber durch die Umwandlungsrichtlinie gelungen,
ein ausreichendes Schutzniveau für Gesellschaftsgläubiger zu etablieren, oder ist es Aufgabe des nationalen Umsetzungsgesetzgebers gegebenenfalls „nachzuarbeiten“? Der Autor zeigt abschließend auf, wie durch
ein „Erweitertes Gläubigerinformationsmodell“ die Schutzdefizite de lege ferenda geschlossen werden können.
Aktualisiert: 2021-07-31
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Börsennotierte Familienunternehmen sind ein essentieller Bestandteil der deutschen Wirtschaft. Klangvolle Namen wie Volkswagen, BMW, Henkel oder Merck können dem Praxisfeld börsennotierter Familienunternehmen zugeordnet werden.
Die Abhandlung beleuchtet primär die Unternehmensführung einer börsennotierten Familien-AG und vergleicht diese mit der Unternehmensführung klassischer Publikumsgesellschaften sowie mit der Unternehmensführung außerbörslicher Familienunternehmen. Daneben wird die SE als attraktive Rechtsformalternative für börsennotierte Familienunternehmen hinsichtlich Corporate Governance-bezogener Gestaltungsfragen ausgemessen.
Das grundsätzliche Spannungsfeld hinsichtlich der Unternehmensführung einer börsennotierten Familien-AG ist, dass einerseits die aktiengesetzlich zwingend vorgegebene Governance-Struktur der AG für familienunternehmerische Zwecke von ihren Grundprinzipien her ungeeignet ist, andererseits die AG als börsenfähige Rechtsform jedoch Grundvoraussetzung für einen Börsengang ist.
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder unterliegen keinem imperativen Mandat. Dem Familienaktionär fehlt es daher – anders als etwa Familiengesellschaftern einer GmbH – an einer unmittelbaren Weisungsgewalt gegenüber den Governance-Organen. Des Weiteren sind die Organmitglieder keine primären Interessenwahrer des Familienaktionärs, sondern orientieren sich am Unternehmensinteresse und üben ihre Tätigkeit treuhänderisch für das gesamte Aktionariat aus.
Die Abhandlung befasst sich daher vordergründig mit der Frage, welche rechtlichen und faktischen Mittel der Familienaktionär gleichwohl hat, um Einfluss auf die Unternehmensführungspraxis zu nehmen. Im Zentrum steht dabei die These, dass die Unternehmerfamilie Sachfragen der Unternehmensführung auf indirektem Wege über die personelle Besetzung der Governance-Organe beeinflussen kann. Vertieft wird dabei insbesondere die Rolle des Aufsichtsrats, welcher einerseits eine Schlüsselfunktion zwischen der Gesellschafter- und Vorstandsebene einnimmt, dessen personelle Besetzung andererseits aber aufgrund der Mitbestimmungsgesetze, der Geschlechterquote und den Empfehlungen über unabhängige Aufsichtsratsmitglieder des DCGK Restriktionen unterliegt.
Aktualisiert: 2021-09-23
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Die gesetzlichen Rechnungslegungsvorgaben stellen für viele Unternehmen eine große Herausforderung dar: Nicht nur sind sie äußerst komplex, sondern infolge regelmäßiger Anpassungen durch den europäischen und deutschen Gesetzgeber auch im stetigen Wandel. Als verpflichtende Maßnahme der unternehmerischen Selbstkontrolle ist die unternehmerische Rechnungslegung eine der zentralen Säulen unseres Rechtsverkehrs, durch die ergänzenden gesetzlichen Offenlegungspflichten zudem ein wichtiger Baustein für das Funktionieren unserer Finanzmärkte. Auch für Unternehmen geht es bei ihrer Rechnungslegung um viel – um ihre Außendarstellung, ihren Zugang zu Eigen- und Fremdkapital, aber eben auch um ihre unternehmerische Existenz. Eine ordnungsgemäße Einhaltung der Rechnungslegungsvorgaben sollte daher unternehmensseitig besondere Aufmerksamkeit genießen. Trotzdem kommt es aus verschiedensten Gründen bei Unternehmen immer wieder zu Rechnungslegungsverstößen.
Der Autor beschäftigt sich mit der für die Unternehmenspraxis äußerst relevanten Frage der Erforderlichkeit und Ausgestaltung weitergehender unternehmensorganisatorischer Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Einhaltung der Rechnungslegungspflichten (Rechnungslegungs-Compliance). Hierfür untersucht er zunächst die rechtlichen Grundlagen von Compliance-Maßnahmen im Allgemeinen, um sodann – unter Berücksichtigung der besonderen Risikobereiche der unternehmerischen Rechnungslegung – verschiedene Elemente zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Compliance-Maßnahmen in diesem Bereich zu erarbeiten. Dies erfolgt unter Einbeziehung der bestehenden gesetzlichen Kontrollmechanismen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung, der drohenden Rechtsfolgen für Unternehmen und die Unternehmensleistung bei Verstößen gegen Rechnungslegungspflichten sowie einer umfassenden Untersuchung allgemeiner Compliance-Vorgaben aus anderen Bereichen.
Aktualisiert: 2021-02-25
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Die Verwahrung von Aktien börsennotierter Unternehmen über eine komplexe Kette von Intermediären stellt in der Praxis gerade in grenzüberschreitenden Situationen regelmäßig ein Hindernis für die unmittelbare Kommunikation zwischen Gesellschaft und Aktionär dar und erschwert somit die Ausübung der Aktionärsrechte. Mit der Reformierung der Aktionärsrechterichtlinie im Jahr 2017 hat sich der europäische Gesetzgeber diesem Problem angenommen und in Art. 3a ein Recht sämtlicher Aktiengesellschaften – gerade auch der Inhaberaktiengesellschaften – niedergelegt, alle ihre Aktionäre zu identifizieren.
Ziel dieser Arbeit ist insofern, eine Bewertung der vom know-your-shareholder-Prinzip geprägten Neuregelung sowie deren Umsetzung durch den am 3. September 2020 inkrafttretenden § 67d AktG vorzunehmen.
Daneben unternimmt die vorliegende Arbeit eine Untersuchung der mit der Deanonymisierung des Aktionariats verbundenen Grundsatzfragen. Welche Argumente legitimieren die Aufhebung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Aktionäre? Warum wird dem Aktionär verwehrt, was dem stillen Gesellschafter erlaubt ist, der sich nicht als Kommanditist registrieren lassen will? Und schließlich, bleibt in der deanonymisierten Aktiengesellschaft überhaupt noch Raum für die Ausgabe von Inhaberaktien?
Aktualisiert: 2020-09-30
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