Die Autorin nimmt die im Jahre 2004 neu eingefügte Schutzzweckbestimmung des § 1 S. 2 UWG zum Anlass zu überprüfen, ob und inwiefern die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Wettbewerbshandlung auch nach Inkrafttreten des neuen UWG mit Allgemeininteressen begründet werden kann. Hierbei kommt die Autorin zu dem Ergebnis, dass außerwettbewerbliche Allgemeininteressen für sich allein kein wettbewerbsrechtliches Verbot rechtfertigen können. § 1 S. 2 UWG begründet zudem keine eigenständige institutionelle Schutzrichtung des Lauterkeitsrechts. Auf die konturenlose Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung sollte verzichtet werden. Vielmehr spricht § 1 S. 2 UWG für eine generell wettbewerbsfunktionale Auslegung des Unlauterkeitsbegriffs, das heißt eine Auslegung, die auf sittlich-moralische Maßstäbe vollständig verzichtet und sich ausschließlich an den Funktionsbedingungen eines Systems hinreichend freien Wettbewerbs orientiert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Autorin nimmt die im Jahre 2004 neu eingefügte Schutzzweckbestimmung des § 1 S. 2 UWG zum Anlass zu überprüfen, ob und inwiefern die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Wettbewerbshandlung auch nach Inkrafttreten des neuen UWG mit Allgemeininteressen begründet werden kann. Hierbei kommt die Autorin zu dem Ergebnis, dass außerwettbewerbliche Allgemeininteressen für sich allein kein wettbewerbsrechtliches Verbot rechtfertigen können. § 1 S. 2 UWG begründet zudem keine eigenständige institutionelle Schutzrichtung des Lauterkeitsrechts. Auf die konturenlose Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung sollte verzichtet werden. Vielmehr spricht § 1 S. 2 UWG für eine generell wettbewerbsfunktionale Auslegung des Unlauterkeitsbegriffs, das heißt eine Auslegung, die auf sittlich-moralische Maßstäbe vollständig verzichtet und sich ausschließlich an den Funktionsbedingungen eines Systems hinreichend freien Wettbewerbs orientiert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Lauterkeitsrecht dient gemäß § 1 UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Marktgegenseite und der Allgemeinheit. Diese Schutzzwecktrias ergibt sich keineswegs aus der Natur der Sache. Vielmehr ist sie historisch kontingent. Als in den Jahren 1896 und 1909 die ersten deutschen Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb erlassen wurden, galt als Schutzzweck dieses Rechtsgebiets allein der Mitbewerberschutz. Der Schutz der Allgemeinheit, später auch der Verbraucherschutz wurden erst allmählich als eigenständige Schutzzwecke des Lauterkeitsrechts anerkannt. Gerade angesichts der aktuellen kontroversen Schutzzweckdiskussion auf europäischer Ebene erscheint es als Desiderat der Forschung, die Entwicklung und Entfaltung der wettbewerbsrechtlichen Schutzzwecktrias zu analysieren.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Das Lauterkeitsrecht dient gemäß § 1 UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Marktgegenseite und der Allgemeinheit. Diese Schutzzwecktrias ergibt sich keineswegs aus der Natur der Sache. Vielmehr ist sie historisch kontingent. Als in den Jahren 1896 und 1909 die ersten deutschen Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb erlassen wurden, galt als Schutzzweck dieses Rechtsgebiets allein der Mitbewerberschutz. Der Schutz der Allgemeinheit, später auch der Verbraucherschutz wurden erst allmählich als eigenständige Schutzzwecke des Lauterkeitsrechts anerkannt. Gerade angesichts der aktuellen kontroversen Schutzzweckdiskussion auf europäischer Ebene erscheint es als Desiderat der Forschung, die Entwicklung und Entfaltung der wettbewerbsrechtlichen Schutzzwecktrias zu analysieren.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die Autorin nimmt die im Jahre 2004 neu eingefügte Schutzzweckbestimmung des § 1 S. 2 UWG zum Anlass zu überprüfen, ob und inwiefern die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Wettbewerbshandlung auch nach Inkrafttreten des neuen UWG mit Allgemeininteressen begründet werden kann. Hierbei kommt die Autorin zu dem Ergebnis, dass außerwettbewerbliche Allgemeininteressen für sich allein kein wettbewerbsrechtliches Verbot rechtfertigen können. § 1 S. 2 UWG begründet zudem keine eigenständige institutionelle Schutzrichtung des Lauterkeitsrechts. Auf die konturenlose Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung sollte verzichtet werden. Vielmehr spricht § 1 S. 2 UWG für eine generell wettbewerbsfunktionale Auslegung des Unlauterkeitsbegriffs, das heißt eine Auslegung, die auf sittlich-moralische Maßstäbe vollständig verzichtet und sich ausschließlich an den Funktionsbedingungen eines Systems hinreichend freien Wettbewerbs orientiert.
Aktualisiert: 2023-04-19
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