Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-06-17
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-06-17
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-06-10
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
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Aktualisiert: 2023-05-27
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-05-13
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-05-06
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
Aktualisiert: 2020-01-13
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Zum 1. Oktober 2009 ist das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft getreten. Es betrifft alle Verträge, bei denen die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verbunden wird. Das Gesetz löst damit die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes ab. Die Arbeitshilfe enthält auch Musterverträge für die statitonäre Altenhilfe und die Behindertenhilfe.
Für Träger von Einrichtungen und Diensten, die neben der Überlassung von Wohnraum auch Betreuungsleistungen erbringen (Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen u.a.) und sich daher schnell in die Rechtslage einarbeiten und diese rechtssicher umsetzen müssen.
Aktualisiert: 2020-01-13
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Zum 1. Oktober 2009 ist das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft getreten. Es betrifft alle Verträge, bei denen die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verbunden wird. Das Gesetz löst damit die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes ab. Die Arbeitshilfe enthält auch Musterverträge für die statitonäre Altenhilfe und die Behindertenhilfe.
Für Träger von Einrichtungen und Diensten, die neben der Überlassung von Wohnraum auch Betreuungsleistungen erbringen (Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen u.a.) und sich daher schnell in die Rechtslage einarbeiten und diese rechtssicher umsetzen müssen.
Aktualisiert: 2020-01-11
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Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zum Heimrecht verändert worden, indem das Heimrecht aus der bisherigen konkurrierenden Kompetenz des Bundes ausgenommen wurde. In der Folge kam es zu bis heute ungelösten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu der Frage, ob die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimrechts erhalten geblieben oder ebenfalls auf die Länder übergegangen ist. Inzwischen haben viele Bundesländer eigene und zum Teil sehr unterschiedliche Landesheimgesetze entworfen bzw. bereits verabschiedet. In einigen von ihnen sind neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen enthalten.
Der Bund untermauert nun mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz seinen Kompetenzanspruch hinsichtlich der zivilrechtlichen Teile des Heimrechts und gestaltet dies im Wege eines gesonderten Verbraucherschutzgesetzes aus.
Damit verbunden sind zahlreiche neue Begrifflichkeiten, die mit diesem Kommentar eingehend erläutert und in ihren rechtssystematischen Zusammenhängen dargestellt werden. In einem eigenen Teil sind ergänzend die relevanten Materialien zum WBVG zusammengestellt, um eine vertiefte Analyse des neuen Gesetzestextes zu ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem das Verhältnis des WBVG zu den bereits existierenden Landesheimgesetzen, welche in einem eigenen Anhang übersichtlich beigefügt und mit einer Einleitung versehen einander gegenübergestellt und in einem systematischen Vergleich zueinander in Beziehung gesetzt werden.
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