Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das AGB-Gesetz in das BGB integriert. Einhergehend damit erfolgte für den individualrechtlichen Teil des Arbeitsrechts die Streichung der in § 23 Abs.1 AGBG enthaltenen Bereichsausnahme. Die Arbeit untersucht die Auswirkungen dieser Gesetzesänderung für das Arbeitsrecht, insbesondere für die Gestaltung von Arbeitsverträgen. Ausgehend von der Feststellung, dass AGB und Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB) unterschiedliche Ursachen und Funktionen haben, werden der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB bestimmt, die Besonderheiten des Arbeitsrechts i.S.d. § 310 Abs. 4 S. 2 1. HS BGB ermittelt und anschließend die Inhaltskontrolle von AAB anhand der §§ 307, 308 und 309 BGB untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das AGB-Gesetz in das BGB integriert. Einhergehend damit erfolgte für den individualrechtlichen Teil des Arbeitsrechts die Streichung der in § 23 Abs.1 AGBG enthaltenen Bereichsausnahme. Die Arbeit untersucht die Auswirkungen dieser Gesetzesänderung für das Arbeitsrecht, insbesondere für die Gestaltung von Arbeitsverträgen. Ausgehend von der Feststellung, dass AGB und Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB) unterschiedliche Ursachen und Funktionen haben, werden der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB bestimmt, die Besonderheiten des Arbeitsrechts i.S.d. § 310 Abs. 4 S. 2 1. HS BGB ermittelt und anschließend die Inhaltskontrolle von AAB anhand der §§ 307, 308 und 309 BGB untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Aktualisiert: 2023-06-28
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Aktualisiert: 2023-06-23
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das AGB-Gesetz in das BGB integriert. Einhergehend damit erfolgte für den individualrechtlichen Teil des Arbeitsrechts die Streichung der in § 23 Abs.1 AGBG enthaltenen Bereichsausnahme. Die Arbeit untersucht die Auswirkungen dieser Gesetzesänderung für das Arbeitsrecht, insbesondere für die Gestaltung von Arbeitsverträgen. Ausgehend von der Feststellung, dass AGB und Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB) unterschiedliche Ursachen und Funktionen haben, werden der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB bestimmt, die Besonderheiten des Arbeitsrechts i.S.d. § 310 Abs. 4 S. 2 1. HS BGB ermittelt und anschließend die Inhaltskontrolle von AAB anhand der §§ 307, 308 und 309 BGB untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das AGB-Gesetz in das BGB integriert. Einhergehend damit erfolgte für den individualrechtlichen Teil des Arbeitsrechts die Streichung der in § 23 Abs.1 AGBG enthaltenen Bereichsausnahme. Die Arbeit untersucht die Auswirkungen dieser Gesetzesänderung für das Arbeitsrecht, insbesondere für die Gestaltung von Arbeitsverträgen. Ausgehend von der Feststellung, dass AGB und Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB) unterschiedliche Ursachen und Funktionen haben, werden der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB bestimmt, die Besonderheiten des Arbeitsrechts i.S.d. § 310 Abs. 4 S. 2 1. HS BGB ermittelt und anschließend die Inhaltskontrolle von AAB anhand der §§ 307, 308 und 309 BGB untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit untersucht anhand überlieferter Archiv- und Aktenbestände den Einfluß, den die SS auf «das Recht», also Gesetzgebung, Justiz und Rechtswissenschaft, ausübte. Aufgrund der Weite des Themas und der schwierigen Überlieferungssituation können nur einzelne Teilbereiche berücksichtigt werden. Es erfolgt eine genauere Analyse von Beiträgen mit juristischem Bezug in der SS-Zeitung sowie der Rubrik in den , die gesammeltes nachrichtendienstliches Material enthielten und vom SD, dem Sicherheitsdienst der SS, herausgegeben wurden. Daneben wird die Kontrolle, die der SD im Reichswissenschaftsministerium auf die Universitäten und insbesondere die juristischen Fakultäten ausübte, anhand der Biographie von K. A. Eckhardt untersucht. Abschließend wird das Verhältnis von SS bzw. SD und der Justiz aufbauend auf bereits bestehenden Erkenntnissen thematisiert. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, daß die SS, insbesondere auch über den SD, versuchte, Gesetzgebung, Justiz und Rechtswissenschaft bedeutend stärker als bisher angenommen im eigenen Interesse zu beeinflussen und zu kontrollieren.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit untersucht anhand überlieferter Archiv- und Aktenbestände den Einfluß, den die SS auf «das Recht», also Gesetzgebung, Justiz und Rechtswissenschaft, ausübte. Aufgrund der Weite des Themas und der schwierigen Überlieferungssituation können nur einzelne Teilbereiche berücksichtigt werden. Es erfolgt eine genauere Analyse von Beiträgen mit juristischem Bezug in der SS-Zeitung sowie der Rubrik in den , die gesammeltes nachrichtendienstliches Material enthielten und vom SD, dem Sicherheitsdienst der SS, herausgegeben wurden. Daneben wird die Kontrolle, die der SD im Reichswissenschaftsministerium auf die Universitäten und insbesondere die juristischen Fakultäten ausübte, anhand der Biographie von K. A. Eckhardt untersucht. Abschließend wird das Verhältnis von SS bzw. SD und der Justiz aufbauend auf bereits bestehenden Erkenntnissen thematisiert. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, daß die SS, insbesondere auch über den SD, versuchte, Gesetzgebung, Justiz und Rechtswissenschaft bedeutend stärker als bisher angenommen im eigenen Interesse zu beeinflussen und zu kontrollieren.
Aktualisiert: 2023-06-23
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In der Arbeit wird die verbreitete Auffassung untersucht, wonach das ein religiöses Recht ist. Anlehnend an Methoden der Rechtsvergleichung und im Rahmen post-kolonialer Theorien plädiert die Arbeit für eine andere Betrachtungsweise des bisherigen islamischen Rechtsverständnisses. Die Untersuchung zeigt, dass ein solches Rechtsverständnis ein aus der historischen Entwicklung entstandenes, diskursives Konstrukt darstellt. Das islamische Recht auf die Religion oder eine ursprüngliche, fetischisierte Bedeutung des Worts Scharia einzuschränken, erweist sich vielmehr als ein Stereotyp des kolonialen Diskurses. In diesem vorausgesetzten Bild wird Differenz zur minderwertigen und sichtbaren Andersheit. Die binäre Logik einer solchen Argumentation kann erst aufgelöst werden, wenn von grundsätzlicher Uneinheitlichkeit ausgegangen und die eigene Macht(-ausübung) wahrgenommen wird.
Aktualisiert: 2023-06-23
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In der Arbeit wird die verbreitete Auffassung untersucht, wonach das ein religiöses Recht ist. Anlehnend an Methoden der Rechtsvergleichung und im Rahmen post-kolonialer Theorien plädiert die Arbeit für eine andere Betrachtungsweise des bisherigen islamischen Rechtsverständnisses. Die Untersuchung zeigt, dass ein solches Rechtsverständnis ein aus der historischen Entwicklung entstandenes, diskursives Konstrukt darstellt. Das islamische Recht auf die Religion oder eine ursprüngliche, fetischisierte Bedeutung des Worts Scharia einzuschränken, erweist sich vielmehr als ein Stereotyp des kolonialen Diskurses. In diesem vorausgesetzten Bild wird Differenz zur minderwertigen und sichtbaren Andersheit. Die binäre Logik einer solchen Argumentation kann erst aufgelöst werden, wenn von grundsätzlicher Uneinheitlichkeit ausgegangen und die eigene Macht(-ausübung) wahrgenommen wird.
Aktualisiert: 2023-06-23
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In der Arbeit wird die verbreitete Auffassung untersucht, wonach das ein religiöses Recht ist. Anlehnend an Methoden der Rechtsvergleichung und im Rahmen post-kolonialer Theorien plädiert die Arbeit für eine andere Betrachtungsweise des bisherigen islamischen Rechtsverständnisses. Die Untersuchung zeigt, dass ein solches Rechtsverständnis ein aus der historischen Entwicklung entstandenes, diskursives Konstrukt darstellt. Das islamische Recht auf die Religion oder eine ursprüngliche, fetischisierte Bedeutung des Worts Scharia einzuschränken, erweist sich vielmehr als ein Stereotyp des kolonialen Diskurses. In diesem vorausgesetzten Bild wird Differenz zur minderwertigen und sichtbaren Andersheit. Die binäre Logik einer solchen Argumentation kann erst aufgelöst werden, wenn von grundsätzlicher Uneinheitlichkeit ausgegangen und die eigene Macht(-ausübung) wahrgenommen wird.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Vor etwa 40 Jahren riefen die Vertreter der Tartuer und Moskauer semiotischen Schule den Begriff des ‘Petersburger Textes der russischen Literatur’ ins Leben. Die Diskussion über die Existenz und die möglichen Charakteristika eines analog aufgebauten Moskauer Textes erregt seither die Gemüter. In dieser Arbeit wird ein Versuch unternommen, einen solchen Text zu etablieren, und zwar unter der Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens seiner Existenz und der Abgrenzung von den allgemeinen Klischees bei der Darstellung Moskaus. Als Grundlage der primären Analyse dient die Darstellung Moskaus in Romanen B. Pasternaks und M. Bulgakovs; die daraus gewonnenen Merkmale des Moskauer Textes werden im Folgenden bei der Untersuchung einiger Texte von V. Erofeev, Ju. Trifonov und V. Aksenov eingesetzt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Vor etwa 40 Jahren riefen die Vertreter der Tartuer und Moskauer semiotischen Schule den Begriff des ‘Petersburger Textes der russischen Literatur’ ins Leben. Die Diskussion über die Existenz und die möglichen Charakteristika eines analog aufgebauten Moskauer Textes erregt seither die Gemüter. In dieser Arbeit wird ein Versuch unternommen, einen solchen Text zu etablieren, und zwar unter der Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens seiner Existenz und der Abgrenzung von den allgemeinen Klischees bei der Darstellung Moskaus. Als Grundlage der primären Analyse dient die Darstellung Moskaus in Romanen B. Pasternaks und M. Bulgakovs; die daraus gewonnenen Merkmale des Moskauer Textes werden im Folgenden bei der Untersuchung einiger Texte von V. Erofeev, Ju. Trifonov und V. Aksenov eingesetzt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-04-12
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Der Autor untersucht einerseits die Schrankendogmatik des Urheberrechtsgesetzes anhand der Bildungs- und Wissenschaftsschranken des UrhWissG auf einen Vertragsvorrang und andererseits die Rechtsfigur des Vertragsvorbehalts anhand von § 60g UrhG auf seine Verfassungs- und Unionrechtskonformität sowie seine Vor- und Nachteile
Aktualisiert: 2023-04-12
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Aktualisiert: 2023-04-12
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Ursprung des Volksgesetzgebungsverfahrens / Zulässigkeit der Volksgesetzgebung sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene / Prüfungsmaßstab des Landes- und Bundesverfassungsgerichts / Zulässigkeit der Prüfung der Volksgesetzgebung anhand Gesetzgebungskompetenzen / Volle Prüfungsintensität
Aktualisiert: 2023-04-09
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Aktualisiert: 2023-04-12
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Wer als Testamentsvollstrecker nachlassgegenständliche GmbH-Geschäftsanteile verwaltet, kann grundsätzlich auch im Zuge dessen an Gesellschafterbeschlüssen mitwirken. Dann aber besteht mitunter die Gefahr, dass er die Grenze seiner Verfügungsbefugnis, welche § 2205 Satz 3 BGB zieht, überschreitet.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Aktualisiert: 2023-04-12
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