Heft 1137: U.Schulte:
Methoden der Baufeldfreimachung in Reptilienhabitaten, Landhabitaten von Amphibien und Habitaten der Haselmaus
172 S., 83 Abb., 24 Tab., ISBN 978-3-95606-586-6, 2021 € 22,50
Strukturreiche Böschungs- und Saumbereiche entlang von Verkehrsstraßen stellen wertvolle Sekundär-Lebensräume und Verbindungskorridore für Reptilien, aber auch Amphibien und die Haselmaus dar. Aufgrund des Fluchtverhaltens und der fehlenden Möglichkeit einer mechanischen Vergrämung besteht bei vielen Baumaßnahmen (Straßenneubau und -ausbau, Lärmschutzwände, Brückenbauwerke, Rastanlagen) ein erhöhtes Risiko der Tötung von Individuen. Für die zur Vermeidung von Tötungen angewandten Maßnahmen fehlen Standardisierungen und die für die Einschätzung ihrer Wirksamkeit notwendigen Erfahrungen und Belege weitestgehend. Zudem bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Signifikanzschwelle des individuenbezogenen baubedingten Tötungsrisikos. Über eine Auswertung von Projekten im Straßen- und Bahnbau, eine Expertenbefragung sowie eine umfangreiche Literaturrecherche wird in diesem FE a) ein Überblick zu den derzeit in der Praxis angewandten Methoden gegeben, b) die Wirksamkeit der Methoden artspezifisch beurteilt und c) das tatsächliche Tötungs- und Verletzungsrisiko der Arten abgeschätzt. Im Ergebnis zeigen sich große Unterschiede zwischen den betrachteten Arten(-gruppen). Für die Haselmaus existieren konkrete Empfehlungen zur Vergrämung mit oder ohne Abfang, die auch weitestgehend einheitlich angewandt wurden. Die Schutzmaßnahmen für Amphibien dienen primär der Baufeldsicherung. Befinden sich Amphibien innerhalb eines Baufeldes, ist ein Abfang in Verbindung mit oder ohne Verlagerung von Laichgewässern und Umsetzung oder Umsiedlung zwingend notwendig. Während bei Amphibien und Haselmaus ein zumindest zur Abwendung des Tötungsverbotes wirksames Methodenspektrum angewandt wird, bestehen bei Reptilien große Unsicherheiten bezüglich Vorgehensweise und Wirksamkeit von Maßnahmen (vor allem bei der Vergrämung durch Mahd oder das Auslegen von Folie). Generell lässt sich nicht jedes Bauvorhaben mit dem Schutz der Arten vereinbaren. Prioritär gilt es alle Möglichkeiten der Vermeidung („Vermeidungsgebot“ nach § 15 Abs. 1 BNat SchG) unter genauer Prüfung zumutbarer Alternativen auszuschöpfen. Ist eine komplette Vermeidung des Eingriffs nicht zumutbar, sollte der Eingriff dennoch so gering wie möglich ausfallen. Vorrangiges Ziel muss der Erhalt der betroffenen Population im angestammten Lebensraum sein. Sensible Kernbereiche der Lebensräume sollten von der Planung ausgenommen werden (Tabuzonen), sodass ein in-situ Erhalt der Population möglich ist und eine Umsetzung mit oder ohne Vergrämung in an das Baufeld angrenzende optimierte Bereiche erfolgen kann. Im Sinne eines vorausschauenden Artenschutzes empfiehlt es sich Korridore zu bestehenden Lebensräumen im Umfeld von Verkehrswegen zu entwickeln, bzw. zu fördern, die bei zukünftigen Baumaßnahmen als Kompensationsflächen verfügbar wären. Eine Zwischenhälterung kann nur erwogen werden, wenn das Baufeld nur temporär beansprucht wird und wieder rekolonisiert werden kann. Aufgrund einer Vielzahl an Unsicherheiten und Wissenslücken sollten Umsiedlungen von Reptilien nur in seltenen und stets sehr gut zu begründenden Ausnahmefällen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Signifikanzschwelle des streng individuenbezogenen Tötungsrisikos ist nicht die Anzahl der Individuen, sondern die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung dieser Individuen durch eine Baumaßnahme entscheidend für die Beurteilung der Signifikanz. Diese durch die Baumaßnahme prognostizierte Wahrscheinlichkeit der Schädigung muss die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung aufgrund allgemeiner Lebensrisiken signifikant übersteigen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Tötungsrisiko signifikant erhöht ist, sind einerseits die artspezifischen Verhaltensweisen, die Häufigkeit der Präsenz im Baufeld sowie die Wirksamkeit vorgesehener Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen. In diesem FE wurde das baubedingte Tötungsrisiko und dessen möglicherweise signifikante Erhöhung gegenüber den natürlichen Lebensrisiken von Individuen anhand von Literaturdaten zu natürlichen Mortalitätsraten, Life-history-traits, artspezifischen Verhaltensparametern sowie der allgemeinen Mortalitätsgefährdung der Art skaliert. Die individuenspezifische Festlegung des Tötungsverbotes hat in der Planungspraxis dazu geführt, dass Maßnahmen primär auf ein Vermeiden des Tötungsverbotes durch Evakuierungen von Individuen aus dem Baufeld abzielen. Da es aber nicht möglich ist, aller Individuen in einem Baufeld habhaft zu werden, wäre es aus naturschutzfachlicher Sicht ehrlicher und zielführender Vermeidungs- und anschließende Artenschutz-4 Maßnahmen stärker als bisher populationsbezogen anzuwenden. Demnach ginge es zwar weiterhin um die Ausschaltung der Gefahr einer systematischen Tötung von Individuen, aber im Sinne einer Ausschaltung der Gefahr für einen populationsrelevanten Anteil an Individuen. Das Ziel und die eigentliche Herausforderung sollte die langfristige Sicherung der Überlebensfähigkeit und des Erhaltungszustandes der betroffenen Population sein. Nach einer Übersicht zum Themenkomplex der Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen, der Gesetzeslage und der Möglichkeit das baubedingte Mortalitätsrisiko einzelfallspezifisch einzuschätzen, finden sich im Anhang des Berichtes als zusammenfassendes Ergebnis zur Praxisanwendung Artsteckbriefe u. a. mit Angaben zu Methoden zur Bestandserfassung, zu Fangmethoden sowie zu Methoden der Baufeldfreimachung mit Priorisierung und Einschätzung der Eignung.
Aktualisiert: 2022-03-21
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Die Revitalisierung von alten Gewerbe- und Industriestandorten spielt in der heutigen Zeit zunehmend eine Rolle, da der Flächenverbrauch reduziert wird und Innenstadtgrundstücke an Attraktivität gewinnen. Allerdings stellt die aus der Vornutzung resultierende Belastung von Grundstücken häufig ein starkes Investitionshemmnis dar. Zielsetzung der Baufeldfreimachung ist die Beseitigung von Bauwerken, Verkehrs- und Leitungsanlagen sowie von schadstoffhaltigem Boden, um ein für eine Anschlussnutzung unbelastetes und hindernisfreies Baufeld zu erhalten.
Da die in § 33 Abs. 3 HOAI beschriebenen Leistungen nicht geeignet waren, die auftraggeber- und auftragnehmerseitigen Anforderungen an ein spezifiziertes Leistungsbild zu erfüllen, hat die AHO-Fachkommission „Baufeldfreimachung/Altlasten“ bereits 2004 ein Leistungsbild entwickelt. Die vorliegende Auflage umfasst ein tabellarisches, in sich geschlossenes Leistungsbild für Planungsleistungen mit allen relevanten Leistungsstufen.
Aktualisiert: 2021-03-30
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Aktualisiert: 2022-12-20
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