Prüfungsumfang und Prüfungsprogramm im Berufungsverfahren nach der Zivilprozessreform 2002

Prüfungsumfang und Prüfungsprogramm im Berufungsverfahren nach der Zivilprozessreform 2002 von Baumann,  Andreas
Am 01.01.2002 traten im Wesentlichen die Änderungen der Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz in Kraft. Herzstück der Reform sollte eine Umgestaltung der Berufung zu einem Instrument der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung sein, um so eine höhere Effizienz beim Verfahrensablauf und einen schnelleren Rechtsfrieden zu erreichen. Der Gesetzgeber vollzog damit zumindest theoretisch einen fundamentalen dogmatischen Richtungswechsel und eine Abkehr vom bisher gültigen Prinzip der vollständigen Neuverhandlung vor einem höheren Gericht. Gleichzeitig erfolgte eine einschneidende Beschränkung der Möglichkeiten, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel erst im Berufungsrechtszug vorzubringen. Die Kritik an der Reform war lautstark und vielfältig. Viele befürchteten den Verlust der Berufungsinstanz als zweiter Tatsacheninstanz. Diese Arbeit untersucht im Hinblick auf das neu gestaltete Berufungsrecht, ob die Zivilprozessreform 2002 die in sie gesteckten Erwartungen, das Verfahren effizienter, transparenter und bürgernäher zu gestalten, erfüllen kann, beleuchtet aber auch, ob die vielfach geäußerte Kritik gerechtfertigt war. Zudem präsentiert sie unter kritischer Würdigung der bisher ergangenen Rechtsprechung Lösungen für die Vielzahl von Streitfragen, die durch die Neufassung der §§ 529, 531 und 533 ZPO hervorgerufen wurden, in dem sie eine umfassende Analyse der Vorschriften anhand der wissenschaftlichen Auslegungsmethoden liefert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Prüfungsumfang und Prüfungsprogramm im Berufungsverfahren nach der Zivilprozessreform 2002

Prüfungsumfang und Prüfungsprogramm im Berufungsverfahren nach der Zivilprozessreform 2002 von Baumann,  Andreas
Am 01.01.2002 traten im Wesentlichen die Änderungen der Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz in Kraft. Herzstück der Reform sollte eine Umgestaltung der Berufung zu einem Instrument der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung sein, um so eine höhere Effizienz beim Verfahrensablauf und einen schnelleren Rechtsfrieden zu erreichen. Der Gesetzgeber vollzog damit zumindest theoretisch einen fundamentalen dogmatischen Richtungswechsel und eine Abkehr vom bisher gültigen Prinzip der vollständigen Neuverhandlung vor einem höheren Gericht. Gleichzeitig erfolgte eine einschneidende Beschränkung der Möglichkeiten, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel erst im Berufungsrechtszug vorzubringen. Die Kritik an der Reform war lautstark und vielfältig. Viele befürchteten den Verlust der Berufungsinstanz als zweiter Tatsacheninstanz. Diese Arbeit untersucht im Hinblick auf das neu gestaltete Berufungsrecht, ob die Zivilprozessreform 2002 die in sie gesteckten Erwartungen, das Verfahren effizienter, transparenter und bürgernäher zu gestalten, erfüllen kann, beleuchtet aber auch, ob die vielfach geäußerte Kritik gerechtfertigt war. Zudem präsentiert sie unter kritischer Würdigung der bisher ergangenen Rechtsprechung Lösungen für die Vielzahl von Streitfragen, die durch die Neufassung der §§ 529, 531 und 533 ZPO hervorgerufen wurden, in dem sie eine umfassende Analyse der Vorschriften anhand der wissenschaftlichen Auslegungsmethoden liefert.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Versäumung im Berufungsverfahren

Die Versäumung im Berufungsverfahren von Lüer,  Gunnar
Obwohl im Strafverfahren gegen den ausgebliebenen Angeklagten grundsätzlich keine Hauptverhandlung stattfindet, erlaubt § 329 StPO die Verwerfung der Berufung des Angeklagten und die Verhandlung in dessen Abwesenheit. Nach überwiegender Auffassung verwirkt der Angeklagte insoweit seine Mitwirkungsrechte, weil in seinem unentschuldigten Ausbleiben ein unzulässiger Verzicht auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen soll. Dieses Grundrecht garantiert aber die Subjektstellung des Angeklagten schlechthin. Es gibt ihm daher auch das Recht, auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verzichten. Die Untersuchung zeigt, daß die mit § 329 StPO einhergehende Beschränkung dieses Grundrechtsgebrauchs weder auf grundrechtsimmanente Begrenzungen noch höherrangige Rechtsgüter gestützt werden kann. Gegen die Vorschrift sind somit verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben.
Aktualisiert: 2019-12-19
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