Friedrich Wilhelm Foerster (1869-1966) war als Ethiker, Pädagoge und Politiker eine außergewöhnliche Persönlichkeit. In den Umbrüchen der Zeit in Vergessenheit geraten, wird sein Lebenswerk nun auf Grund bisher unbekannter Quellen neu entdeckt. Foerster begründete – nach seiner Hinwendung zum Christentum – eine neue Pädagogik auf ethischen und in einem überkonfessionellen Sinn religiösen Grundlagen. Sein Engagement gegen den Nationalismus und Militarismus trugen ihm Festungshaft ein und behinderten seine akademische Laufbahn als Professor für Philosophie in Zürich, Wien und München. Sein politischer Einsatz bei Friedensbemühungen zu Ende des Ersten Weltkriegs, als Gesandter der bayrischen Räteregierung in Bern und ein Eklat vor dem Völkerbund führten zunächst zum Exil in Paris und später New York. Foerster wurde von den Nationalsozialisten ausgebürgert, seine Bücher verbrannt. Seine letzten Lebensjahre verbrachte er in der Schweiz.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Im Widerstreit zwischen den Belangen des Zeugenschutzes und den Geboten der Wahrheitsfindung müssen die Kontroll- und Gestaltungsrechte der Verteidigung angemessen berücksichtigt werden. Mit der Zulassung audiovisueller Simultanübertragungen und der Möglichkeit einer Anfertigung und Verwertung von Videoaufnahmen durch das am 01.12.1998 in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz hat der Gesetzgeber einen gangbaren Weg beschritten, der jedoch einige praktische Schwierigkeiten mit sich bringt und jedenfalls in den Detailfragen noch immer als umstritten gelten muß. Unter dem Einfluß der vom 1. Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 26.09.2002 inzwischen als zulässig erachteten Möglichkeit einer optischen und akustischen Abschirmung werden die Regelungen einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen, gesetzlich und praktische Defizite aufgespürt und hieran anschließend detaillierte Gesetzgebungsvorschläge mit praktisch-technischen Verbesserungen entwickelt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Im Widerstreit zwischen den Belangen des Zeugenschutzes und den Geboten der Wahrheitsfindung müssen die Kontroll- und Gestaltungsrechte der Verteidigung angemessen berücksichtigt werden. Mit der Zulassung audiovisueller Simultanübertragungen und der Möglichkeit einer Anfertigung und Verwertung von Videoaufnahmen durch das am 01.12.1998 in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz hat der Gesetzgeber einen gangbaren Weg beschritten, der jedoch einige praktische Schwierigkeiten mit sich bringt und jedenfalls in den Detailfragen noch immer als umstritten gelten muß. Unter dem Einfluß der vom 1. Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 26.09.2002 inzwischen als zulässig erachteten Möglichkeit einer optischen und akustischen Abschirmung werden die Regelungen einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen, gesetzlich und praktische Defizite aufgespürt und hieran anschließend detaillierte Gesetzgebungsvorschläge mit praktisch-technischen Verbesserungen entwickelt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Im Widerstreit zwischen den Belangen des Zeugenschutzes und den Geboten der Wahrheitsfindung müssen die Kontroll- und Gestaltungsrechte der Verteidigung angemessen berücksichtigt werden. Mit der Zulassung audiovisueller Simultanübertragungen und der Möglichkeit einer Anfertigung und Verwertung von Videoaufnahmen durch das am 01.12.1998 in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz hat der Gesetzgeber einen gangbaren Weg beschritten, der jedoch einige praktische Schwierigkeiten mit sich bringt und jedenfalls in den Detailfragen noch immer als umstritten gelten muß. Unter dem Einfluß der vom 1. Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 26.09.2002 inzwischen als zulässig erachteten Möglichkeit einer optischen und akustischen Abschirmung werden die Regelungen einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen, gesetzlich und praktische Defizite aufgespürt und hieran anschließend detaillierte Gesetzgebungsvorschläge mit praktisch-technischen Verbesserungen entwickelt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Kernfrage dieser historischen Untersuchung war, wann, warum und unter welchen Voraussetzungen sich der traditionelle Nationalismus neuer rechtsextremer Bewegungen in Westeuropa nach dem Zweiten Weltkrieg in eine pro-europäische Haltung gewandelt hat? Von der französischen Denkschule des GRECE ausgehend breitete sich die Neue Rechte ab Ende der sechziger Jahre über ganz Europa aus. Es gelang ihr dabei, an den Modernisierungsversuchen der rechtspopulistischen Parteien entscheidend mitzuwirken. Von den Ideen der Konservativen Revolution, den Faschismen sowie des europäischen Neofaschismus ausgehend hat die Neue Rechte allmählich ganz eigenständige Denkfiguren wie den Ethnopluralismus und die Idee von der Einheit in der Differenz in einem europäischen Reich entwickelt. Ihre Autoren wollen trotz aller Rückschläge ihren Kulturkampf um die Bewahrung der «europäischen Identität» fortführen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Kernfrage dieser historischen Untersuchung war, wann, warum und unter welchen Voraussetzungen sich der traditionelle Nationalismus neuer rechtsextremer Bewegungen in Westeuropa nach dem Zweiten Weltkrieg in eine pro-europäische Haltung gewandelt hat? Von der französischen Denkschule des GRECE ausgehend breitete sich die Neue Rechte ab Ende der sechziger Jahre über ganz Europa aus. Es gelang ihr dabei, an den Modernisierungsversuchen der rechtspopulistischen Parteien entscheidend mitzuwirken. Von den Ideen der Konservativen Revolution, den Faschismen sowie des europäischen Neofaschismus ausgehend hat die Neue Rechte allmählich ganz eigenständige Denkfiguren wie den Ethnopluralismus und die Idee von der Einheit in der Differenz in einem europäischen Reich entwickelt. Ihre Autoren wollen trotz aller Rückschläge ihren Kulturkampf um die Bewahrung der «europäischen Identität» fortführen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit untersucht die rechtliche Behandlung holsteinischer Leibeigener um die Mitte des 18. Jahrhunderts durch die Landesobrigkeit. Zu dieser Zeit fanden mehrere große, von holsteinischen Leibeigenenverbänden geführte Prozesse statt. Ein allgemeiner Teil behandelt Wesen und Begriff der Leibeigenschaft, die Entstehung und Entwicklung der holsteinischen Leibeigenschaft sowie deren rechtliche und gerichtliche Rahmenbedingungen. Im besonderen Teil werden vor allem die Schmoeler Leibeigenschaftsprozesse, sodann die Streitigkeiten auf den Gütern Ahrensburg, Großenbrode, Nütschau/Sühlen und Kronshagen behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit behandelt die Möglichkeiten des deutschen Strafverfahrensrechts, die Aufhebung rechtskräftiger rechtsfehlerhafter Urteile im Wege der Wiederaufnahme zu erreichen. Auf eine Einleitung zum Wesen der Wiederaufnahme folgen Ausführungen über die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiederaufnahmegründe in § 79 Abs. 1 BVerfGG und § 359 Nr. 6 StPO sowie zur praktischen Relevanz der Normen. Eine anschließende rechtsmethodische Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass das bestehende Recht die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ermöglicht, wenn ein Strafurteil gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Nach einer Analyse der bisher in der Literatur zu diesem Thema vorgestellten Lösungsansätze wird abschließend die Forderung abgelehnt, das Strafprozessrecht um einen Wiederaufnahmegrund zu erweitern, der die Wiederaufnahme des Verfahrens bei Rechtsfehlerhaftigkeit eines Urteils gestattet.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Im Überschneidungsbereich zwischen Insolvenzrecht und Schiedsgerichtsbarkeit stellt sich regelmäßig die Frage, wie sich die Insolvenz auf die Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes, die Schiedsvereinbarung, das Schiedsverfahren, das Aufhebungsverfahren und das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren auswirkt. Besteht ein Auslandsbezug, etwa weil es sich um ein internationales Schiedsverfahren oder die grenzüberschreitende Insolvenz einer Partei handelt, treffen internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Internationales Insolvenzrecht aufeinander. In diesem Kontext hat der Verfasser untersucht, ob die Insolvenz einer Partei im Schiedsverfahren anzuerkennen ist und nach welchem Recht ihre Wirkungen zu beurteilen sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Im Überschneidungsbereich zwischen Insolvenzrecht und Schiedsgerichtsbarkeit stellt sich regelmäßig die Frage, wie sich die Insolvenz auf die Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes, die Schiedsvereinbarung, das Schiedsverfahren, das Aufhebungsverfahren und das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren auswirkt. Besteht ein Auslandsbezug, etwa weil es sich um ein internationales Schiedsverfahren oder die grenzüberschreitende Insolvenz einer Partei handelt, treffen internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Internationales Insolvenzrecht aufeinander. In diesem Kontext hat der Verfasser untersucht, ob die Insolvenz einer Partei im Schiedsverfahren anzuerkennen ist und nach welchem Recht ihre Wirkungen zu beurteilen sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Im Überschneidungsbereich zwischen Insolvenzrecht und Schiedsgerichtsbarkeit stellt sich regelmäßig die Frage, wie sich die Insolvenz auf die Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes, die Schiedsvereinbarung, das Schiedsverfahren, das Aufhebungsverfahren und das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren auswirkt. Besteht ein Auslandsbezug, etwa weil es sich um ein internationales Schiedsverfahren oder die grenzüberschreitende Insolvenz einer Partei handelt, treffen internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Internationales Insolvenzrecht aufeinander. In diesem Kontext hat der Verfasser untersucht, ob die Insolvenz einer Partei im Schiedsverfahren anzuerkennen ist und nach welchem Recht ihre Wirkungen zu beurteilen sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Gerade in den letzten Jahren sind zahlreiche politikwissenschaftliche Untersuchungen zum Deutschen Bundestag erschienen, dennoch sind Einzeldarstellungen zu den Fachausschüssen noch die Ausnahme. Diese empirische Arbeit schließt eine Lücke in der Parlamentarismusforschung, indem sie untersucht, was im und um den Verteidigungsausschuss herum geschieht. Dazu werden die Auswirkungen der «neuen Gewaltenteilung» speziell für die Entscheidungsprozesse im Verteidigungsausschuss analysiert und seine Struktur, Zusammensetzung und Arbeitsweise in der 13. Wahlperiode (1994-1998) detailliert dargestellt. Wie die Untersuchung zeigt, verstehen sich die Abgeordneten in großen Teilen als «Anwalt und Helfer» der Bundeswehr. Konsensorientierung und Korpsgeist sind im Ausschussleben dominant, welches von einer kleinen Funktionselite geprägt wird. Nicht nur bei der Regierungsmehrheit ist wenig kritische Distanz zum Ministerium vorherrschend, auch die Mitsprachemöglichkeiten der Abgeordneten der Opposition tragen kaum zu einer kritischen Haltung des Ausschusses bei. Der Entscheidungsprozess im Verteidigungsausschuss des Bundestags funktioniert vielmehr nach den Regeln einer «Quasi-Großen Opposition».
Aktualisiert: 2023-06-23
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Gerade in den letzten Jahren sind zahlreiche politikwissenschaftliche Untersuchungen zum Deutschen Bundestag erschienen, dennoch sind Einzeldarstellungen zu den Fachausschüssen noch die Ausnahme. Diese empirische Arbeit schließt eine Lücke in der Parlamentarismusforschung, indem sie untersucht, was im und um den Verteidigungsausschuss herum geschieht. Dazu werden die Auswirkungen der «neuen Gewaltenteilung» speziell für die Entscheidungsprozesse im Verteidigungsausschuss analysiert und seine Struktur, Zusammensetzung und Arbeitsweise in der 13. Wahlperiode (1994-1998) detailliert dargestellt. Wie die Untersuchung zeigt, verstehen sich die Abgeordneten in großen Teilen als «Anwalt und Helfer» der Bundeswehr. Konsensorientierung und Korpsgeist sind im Ausschussleben dominant, welches von einer kleinen Funktionselite geprägt wird. Nicht nur bei der Regierungsmehrheit ist wenig kritische Distanz zum Ministerium vorherrschend, auch die Mitsprachemöglichkeiten der Abgeordneten der Opposition tragen kaum zu einer kritischen Haltung des Ausschusses bei. Der Entscheidungsprozess im Verteidigungsausschuss des Bundestags funktioniert vielmehr nach den Regeln einer «Quasi-Großen Opposition».
Aktualisiert: 2023-06-23
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Gerade in den letzten Jahren sind zahlreiche politikwissenschaftliche Untersuchungen zum Deutschen Bundestag erschienen, dennoch sind Einzeldarstellungen zu den Fachausschüssen noch die Ausnahme. Diese empirische Arbeit schließt eine Lücke in der Parlamentarismusforschung, indem sie untersucht, was im und um den Verteidigungsausschuss herum geschieht. Dazu werden die Auswirkungen der «neuen Gewaltenteilung» speziell für die Entscheidungsprozesse im Verteidigungsausschuss analysiert und seine Struktur, Zusammensetzung und Arbeitsweise in der 13. Wahlperiode (1994-1998) detailliert dargestellt. Wie die Untersuchung zeigt, verstehen sich die Abgeordneten in großen Teilen als «Anwalt und Helfer» der Bundeswehr. Konsensorientierung und Korpsgeist sind im Ausschussleben dominant, welches von einer kleinen Funktionselite geprägt wird. Nicht nur bei der Regierungsmehrheit ist wenig kritische Distanz zum Ministerium vorherrschend, auch die Mitsprachemöglichkeiten der Abgeordneten der Opposition tragen kaum zu einer kritischen Haltung des Ausschusses bei. Der Entscheidungsprozess im Verteidigungsausschuss des Bundestags funktioniert vielmehr nach den Regeln einer «Quasi-Großen Opposition».
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Untersuchung hat die Begehungsformen der unmittelbaren und der mittelbaren Täterschaft zum Gegenstand; und zwar in ihrem Verhältnis zueinander sowie in ihrem Verhältnis zu den einzelnen Tatbeständen des Besonderen Teils des StGB. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Figur der mittelbaren Täterschaft als Ausnahme gegenüber dem gesetzgeberischen «Normalfall» der unmittelbaren Täterschaft sowohl eine Funktion normativer Erfolgs- und Handlungszurechnung als auch – insoweit darüber hinausgehend – eine Funktion sprachlicher Klarstellung und semantischer Erweiterung der Handlungsmerkmale zukommt. Letztere findet ihren Ursprung und ihre Grenze am Gebot der Bestimmtheit der Tatbestände. Hiervon ausgehend analysiert der Verfasser die Frage der «nur-eigenhändigen» Begehbarkeit der Gruppe von Tatbeständen, die üblicherweise als «eigenhändige Delikte» bezeichnet werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die «Eigenhändigkeit» eines Tatbestandes nicht selten erst aus – ggf. auch zufälligen – sprachlichen Wechselwirkungen einzelner Tatbestandsmerkmale und ihrer Beziehung zueinander folgt und in Einzelfällen sogar mitunter, je nach Sachverhaltsgestaltung, differenzierende Lösungen möglich sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Untersuchung hat die Begehungsformen der unmittelbaren und der mittelbaren Täterschaft zum Gegenstand; und zwar in ihrem Verhältnis zueinander sowie in ihrem Verhältnis zu den einzelnen Tatbeständen des Besonderen Teils des StGB. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Figur der mittelbaren Täterschaft als Ausnahme gegenüber dem gesetzgeberischen «Normalfall» der unmittelbaren Täterschaft sowohl eine Funktion normativer Erfolgs- und Handlungszurechnung als auch – insoweit darüber hinausgehend – eine Funktion sprachlicher Klarstellung und semantischer Erweiterung der Handlungsmerkmale zukommt. Letztere findet ihren Ursprung und ihre Grenze am Gebot der Bestimmtheit der Tatbestände. Hiervon ausgehend analysiert der Verfasser die Frage der «nur-eigenhändigen» Begehbarkeit der Gruppe von Tatbeständen, die üblicherweise als «eigenhändige Delikte» bezeichnet werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die «Eigenhändigkeit» eines Tatbestandes nicht selten erst aus – ggf. auch zufälligen – sprachlichen Wechselwirkungen einzelner Tatbestandsmerkmale und ihrer Beziehung zueinander folgt und in Einzelfällen sogar mitunter, je nach Sachverhaltsgestaltung, differenzierende Lösungen möglich sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Seit dem 1.7.2002 enthält das deutsche Urhebervertragsrecht in § 32 b UrhG eine Vorschrift mit kollisionsrechtlichem Gehalt. Sie wurde in rechtsdogmatischer und rechtspolitischer Hinsicht im Gesetzgebungsverfahren und nach Verabschiedung kaum beleuchtet dies holt die Verfasserin in dieser Arbeit nach. Die Vorschrift des § 32 b UrhG wird in die Anknüpfung im internationalen Urheberrecht, die allgemeinen Grundsätze des internationalen Vertragsrechts sowie gemeinschaftsrechtliche Vorgaben eingeordnet. Die Verfasserin untersucht, wie weit im internationalen Urhebervertragsrecht die Freiheit parteiautonomer Gestaltung geht. Sie zeigt auf, dass die Etablierung international zwingender Normen auf europäischer Ebene weder in rechtsdogmatischer noch in rechtspolitischer Hinsicht der richtige Weg zum Schutz des Urhebers im Kollisionsrecht ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Seit dem 1.7.2002 enthält das deutsche Urhebervertragsrecht in § 32 b UrhG eine Vorschrift mit kollisionsrechtlichem Gehalt. Sie wurde in rechtsdogmatischer und rechtspolitischer Hinsicht im Gesetzgebungsverfahren und nach Verabschiedung kaum beleuchtet dies holt die Verfasserin in dieser Arbeit nach. Die Vorschrift des § 32 b UrhG wird in die Anknüpfung im internationalen Urheberrecht, die allgemeinen Grundsätze des internationalen Vertragsrechts sowie gemeinschaftsrechtliche Vorgaben eingeordnet. Die Verfasserin untersucht, wie weit im internationalen Urhebervertragsrecht die Freiheit parteiautonomer Gestaltung geht. Sie zeigt auf, dass die Etablierung international zwingender Normen auf europäischer Ebene weder in rechtsdogmatischer noch in rechtspolitischer Hinsicht der richtige Weg zum Schutz des Urhebers im Kollisionsrecht ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Grundlage der Arbeit bildet die im Jahr 1999 vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassene Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Der Zielsetzung der Richtlinie nach Mindestvereinheitlichung des Verbrauchsgüterkaufrechts folgend, wird am Beispiel des Rechts in Frankreich die Sachmängelhaftung und die erfolgte Novellierung unter dem Gesichtspunkt der Richtlinienkonformität dargestellt. Im Anschluss werden die französische und die deutsche Rechtsordnung hinsichtlich der erreichten Rechtsangleichung zueinander in Bezug gestellt. Hierauf aufbauend wird abschließend anhand von nationalen Rechtsprechungsbeispielen beider Rechtsordnungen die unterschiedliche Behandlung und Lösung der Konstellation der «Weiterfressersachverhalte» rechtsvergleichend untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Grundlage der Arbeit bildet die im Jahr 1999 vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassene Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Der Zielsetzung der Richtlinie nach Mindestvereinheitlichung des Verbrauchsgüterkaufrechts folgend, wird am Beispiel des Rechts in Frankreich die Sachmängelhaftung und die erfolgte Novellierung unter dem Gesichtspunkt der Richtlinienkonformität dargestellt. Im Anschluss werden die französische und die deutsche Rechtsordnung hinsichtlich der erreichten Rechtsangleichung zueinander in Bezug gestellt. Hierauf aufbauend wird abschließend anhand von nationalen Rechtsprechungsbeispielen beider Rechtsordnungen die unterschiedliche Behandlung und Lösung der Konstellation der «Weiterfressersachverhalte» rechtsvergleichend untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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