Während Absicherung materiell richtiger Urteile, Verfahrensökonomie und Opferschutz hoch im Kurs stehen, hat das Verfahrensrecht in der von der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH geprägten Revisionspraxis in den letzten Jahren und Jahrzehnten zusehends an Bedeutung verloren. Vor diesem Hintergrund erscheint vor allem die Regelung des § 274 StPO als Anachronismus – zwingt diese Vorschrift in ihrer konsequenten Anwendung dazu, auch tatsächlich verfahrensgemäß zustande gekommene Urteile aufzuheben. Die Senate des BGH sind daher seit längerem bestrebt, § 274 StPO zu relativieren – und nehmen es dabei in Kauf, die gesetzgeberischen Wertungen zu unterlaufen und mit ihrer eigenen Rechtsprechungstradition zu brechen. Doch hat der Gesetzgeber § 274 StPO mit gutem Grund eingeführt. Zudem wird hier die Formenstrenge des Strafverfahrens selbst zur Disposition gestellt.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Während Absicherung materiell richtiger Urteile, Verfahrensökonomie und Opferschutz hoch im Kurs stehen, hat das Verfahrensrecht in der von der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH geprägten Revisionspraxis in den letzten Jahren und Jahrzehnten zusehends an Bedeutung verloren. Vor diesem Hintergrund erscheint vor allem die Regelung des § 274 StPO als Anachronismus – zwingt diese Vorschrift in ihrer konsequenten Anwendung dazu, auch tatsächlich verfahrensgemäß zustande gekommene Urteile aufzuheben. Die Senate des BGH sind daher seit längerem bestrebt, § 274 StPO zu relativieren – und nehmen es dabei in Kauf, die gesetzgeberischen Wertungen zu unterlaufen und mit ihrer eigenen Rechtsprechungstradition zu brechen. Doch hat der Gesetzgeber § 274 StPO mit gutem Grund eingeführt. Zudem wird hier die Formenstrenge des Strafverfahrens selbst zur Disposition gestellt.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Der Autor untersucht die Rechtsprechung des BGH zur Auslegung von Willenserklärungen im Hinblick auf den dabei anzuwendenden prozessualen Prüfungsmaßstab. Kern der Betrachtung ist die Frage, inwiefern der BGH dabei den von ihm selbst aufgestellten Grundsätzen einer eingeschränkten Kontrolle der tatrichterlichen Auslegung gerecht wird. Ferner wird die Auswirkung dieser Revisionspraxis auf den weiteren Verfahrensverlauf nach Zurückverweisung sowie auf seine Vereinbarkeit mit allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen untersucht. Der Autor leitet daraus einen eigenen Ansatz des gebotenen Prüfungsmaßstabs für die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in der Revisionsinstanz ab. Schließlich beleuchtet er, inwiefern sich die ZPO-Reform des Jahres 2002 auf die Auslegungskontrolle ausgewirkt hat.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Autor untersucht die Rechtsprechung des BGH zur Auslegung von Willenserklärungen im Hinblick auf den dabei anzuwendenden prozessualen Prüfungsmaßstab. Kern der Betrachtung ist die Frage, inwiefern der BGH dabei den von ihm selbst aufgestellten Grundsätzen einer eingeschränkten Kontrolle der tatrichterlichen Auslegung gerecht wird. Ferner wird die Auswirkung dieser Revisionspraxis auf den weiteren Verfahrensverlauf nach Zurückverweisung sowie auf seine Vereinbarkeit mit allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen untersucht. Der Autor leitet daraus einen eigenen Ansatz des gebotenen Prüfungsmaßstabs für die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in der Revisionsinstanz ab. Schließlich beleuchtet er, inwiefern sich die ZPO-Reform des Jahres 2002 auf die Auslegungskontrolle ausgewirkt hat.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Autor untersucht die Rechtsprechung des BGH zur Auslegung von Willenserklärungen im Hinblick auf den dabei anzuwendenden prozessualen Prüfungsmaßstab. Kern der Betrachtung ist die Frage, inwiefern der BGH dabei den von ihm selbst aufgestellten Grundsätzen einer eingeschränkten Kontrolle der tatrichterlichen Auslegung gerecht wird. Ferner wird die Auswirkung dieser Revisionspraxis auf den weiteren Verfahrensverlauf nach Zurückverweisung sowie auf seine Vereinbarkeit mit allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen untersucht. Der Autor leitet daraus einen eigenen Ansatz des gebotenen Prüfungsmaßstabs für die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in der Revisionsinstanz ab. Schließlich beleuchtet er, inwiefern sich die ZPO-Reform des Jahres 2002 auf die Auslegungskontrolle ausgewirkt hat.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Während Absicherung materiell richtiger Urteile, Verfahrensökonomie und Opferschutz hoch im Kurs stehen, hat das Verfahrensrecht in der von der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH geprägten Revisionspraxis in den letzten Jahren und Jahrzehnten zusehends an Bedeutung verloren. Vor diesem Hintergrund erscheint vor allem die Regelung des § 274 StPO als Anachronismus – zwingt diese Vorschrift in ihrer konsequenten Anwendung dazu, auch tatsächlich verfahrensgemäß zustande gekommene Urteile aufzuheben. Die Senate des BGH sind daher seit längerem bestrebt, § 274 StPO zu relativieren – und nehmen es dabei in Kauf, die gesetzgeberischen Wertungen zu unterlaufen und mit ihrer eigenen Rechtsprechungstradition zu brechen. Doch hat der Gesetzgeber § 274 StPO mit gutem Grund eingeführt. Zudem wird hier die Formenstrenge des Strafverfahrens selbst zur Disposition gestellt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Während Absicherung materiell richtiger Urteile, Verfahrensökonomie und Opferschutz hoch im Kurs stehen, hat das Verfahrensrecht in der von der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH geprägten Revisionspraxis in den letzten Jahren und Jahrzehnten zusehends an Bedeutung verloren. Vor diesem Hintergrund erscheint vor allem die Regelung des § 274 StPO als Anachronismus – zwingt diese Vorschrift in ihrer konsequenten Anwendung dazu, auch tatsächlich verfahrensgemäß zustande gekommene Urteile aufzuheben. Die Senate des BGH sind daher seit längerem bestrebt, § 274 StPO zu relativieren – und nehmen es dabei in Kauf, die gesetzgeberischen Wertungen zu unterlaufen und mit ihrer eigenen Rechtsprechungstradition zu brechen. Doch hat der Gesetzgeber § 274 StPO mit gutem Grund eingeführt. Zudem wird hier die Formenstrenge des Strafverfahrens selbst zur Disposition gestellt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Während Absicherung materiell richtiger Urteile, Verfahrensökonomie und Opferschutz hoch im Kurs stehen, hat das Verfahrensrecht in der von der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH geprägten Revisionspraxis in den letzten Jahren und Jahrzehnten zusehends an Bedeutung verloren. Vor diesem Hintergrund erscheint vor allem die Regelung des § 274 StPO als Anachronismus – zwingt diese Vorschrift in ihrer konsequenten Anwendung dazu, auch tatsächlich verfahrensgemäß zustande gekommene Urteile aufzuheben. Die Senate des BGH sind daher seit längerem bestrebt, § 274 StPO zu relativieren – und nehmen es dabei in Kauf, die gesetzgeberischen Wertungen zu unterlaufen und mit ihrer eigenen Rechtsprechungstradition zu brechen. Doch hat der Gesetzgeber § 274 StPO mit gutem Grund eingeführt. Zudem wird hier die Formenstrenge des Strafverfahrens selbst zur Disposition gestellt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Gegenstand der Arbeit ist die strafprozessuale Fristenlösung. Diese erlaubt eine Befristung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung. Die Arbeit untersucht dieses Modell, sucht nach alternativen Lösungen zur Verhinderung des Missbrauchs des Beweisantragsrechts und entwickelt ein eigenes Lösungskonzept, das vereinfachte Ablehnungsverfahren.
Aktualisiert: 2020-09-01
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, Fehlschlag, Beendigung, Freiwilligkeit, «Denkzettel» – es gibt kaum ein zum Rücktritt vom Versuch gehörendes Thema, das nicht heftig umstritten war und ist. Die Lektüre der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Rücktritt von versuchten Tötungsdelikten zeigt: die höchstrichterliche Rechtsprechung tendiert dazu, Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 StGB so auszulegen, dass dem Rücktrittsprivileg ein weiter Anwendungsspielraum eröffnet wird. Eine solche «Täterfreundlichkeit» widerspricht sowohl den bestrafungsfreudigen Entwicklungen in der Legislative als auch dem herrschenden kriminalpolitischen Klima, das immer frühere und drastischere Sanktionen fordert. In dieser Arbeit werden rechts- und sozialwissenschaftliche Erklärungen für die spezielle Großzügigkeit des BGH gesucht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Gegenstand der Arbeit ist die veröffentlichte und unveröffentlichte Judikatur des 2. Senats des Obersten Gerichtshofs der britischen Zone sowie die des 4. Senats des Bundesgerichtshofs zur Zerrüttungsscheidung nach § 48 EheG 1946. Den Schwerpunkt bildet die Anwendung der bereits 1938 eingeführten Norm in den 50er Jahren. Für die Gerichte stand die Ehe als unaufhebliche, in der sittlichen Ordnung begründete Schicksalsgemeinschaft im Vordergrund. Dies hatte eine sehr zurückhaltende Scheidungspraxis zur Folge. Die Zerrüttungsscheidung stand sowohl in juristischer als auch in politischer Hinsicht stets im Mittelpunkt der Diskussion. Schließlich wurde die Scheidungsnorm des § 48 EheG 1946 durch das Familienrechtsänderungsgesetz von 1961 geändert und damit der restriktiven Rechtsprechung angepaßt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Seit Gründung der Bundesrepublik ist die Abgrenzung vom Nationalsozialismus Teil ihres offiziellen Selbstverständnisses. Dessen ungeachtet blieb die juristische Aufarbeitung der Diktatur in den 1950er/1960er Jahren eine Folge von Unterlassungen und Friktionen. In wird die für diesen Prozess maßgebliche Rolle des obersten Straf- und Zivilgerichts eingehend analysiert. Entlang der Grundlinien der justiziellen Auseinandersetzung mit dem NS-Staat, aber auch mit Blick auf die Anwendung des politischen Strafrechts durch den BGH werden Verzögerungen bei der Aneignung des demokratischen Rechtsstaats kenntlich gemacht. Die Studie schließt mit einem exemplarischen Blick auf die Entwicklung des Umgangs mit der NS-Vergangenheit im vereinigten Deutschland.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Während Absicherung materiell richtiger Urteile, Verfahrensökonomie und Opferschutz hoch im Kurs stehen, hat das Verfahrensrecht in der von der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH geprägten Revisionspraxis in den letzten Jahren und Jahrzehnten zusehends an Bedeutung verloren. Vor diesem Hintergrund erscheint vor allem die Regelung des § 274 StPO als Anachronismus – zwingt diese Vorschrift in ihrer konsequenten Anwendung dazu, auch tatsächlich verfahrensgemäß zustande gekommene Urteile aufzuheben. Die Senate des BGH sind daher seit längerem bestrebt, § 274 StPO zu relativieren – und nehmen es dabei in Kauf, die gesetzgeberischen Wertungen zu unterlaufen und mit ihrer eigenen Rechtsprechungstradition zu brechen. Doch hat der Gesetzgeber § 274 StPO mit gutem Grund eingeführt. Zudem wird hier die Formenstrenge des Strafverfahrens selbst zur Disposition gestellt.
Aktualisiert: 2023-04-19
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Gegenstand der Arbeit ist die strafprozessuale Fristenlösung. Diese erlaubt eine Befristung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung. Die Arbeit untersucht dieses Modell, sucht nach alternativen Lösungen zur Verhinderung des Missbrauchs des Beweisantragsrechts und entwickelt ein eigenes Lösungskonzept, das vereinfachte Ablehnungsverfahren.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die Untersuchung sammelt und ordnet die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zum strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Sie verfolgt die Frage, welcher Garantiegehalt jenem Gebot als Instrument zur Sicherung der staatsbürgerlichen Freiheit von der Rechtsprechung zugestanden wird. Als analytisches Instrument zur Klassifikation und Rekonstruktion der gerichtlichen Argumentation wird ein komparatives Verständnis von Gesetzlichkeit zugrundegelegt, nämlich die Gegenüberstellung eines freiheitlichen und eines weniger freiheitlichen «Modells» von Gesetzesbestimmtheit. Es wird gezeigt, dass das BVerfG und der BGH schon kurz nach Gründung der Bundesrepublik eine deutliche Wahl zugunsten eines weniger freiheitlichen Verständnisses von Art. 103 Abs. 2 GG getroffen haben. Die Kritik an dieser Rechtsprechung wird mittels einer positiven Begründung strenger Gesetzesbestimmtheit im Strafrecht formuliert. Neuere Einwände gegen die Möglichkeit einer strengeren Handhabung der Gesetzlichkeit im Strafrecht werden abgewehrt. Die Arbeit mündet in eine Aufforderung an die Gerichte, die bestehende Rechtsprechungslinie zu überdenken und zu einem freiheitlicheren Bestimmtheitsverständnis zu finden.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Nachdem die Rechtsfigur der actio libera in causa in den letzten Jahrzehnten zunehmend in die Diskussion geraten war, änderte sich 1996 die Rechtsprechung: Der 4. Senat des BGH setzte gewissermaßen einen Paukenschlag, indem er ausführte, dass jedenfalls bei Delikten wie §§ 315c, 316 StGB und § 21 StVG die Grundsätze der a.l.i.c. nicht anwendbar seien. Die so entstandene Rechtslage ist Gegenstand dieser Untersuchung. Nach einer kurzen Darstellung der geschichtlichen Entwicklung wird neben dem bisherigen Diskussionsstand zur vorsätzlichen und fahrlässigen a.l.i.c. die Entscheidung des BGH analysiert. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass die a.l.i.c. de lege lata nicht nur für die vom BGH angesprochenen verhaltensgebundenen Delikte, sondern generell nicht strafbar ist, de lege ferenda jedoch in § 20 StGB gesetzlich verankert werden sollte.
Aktualisiert: 2023-04-11
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Der Autor untersucht die Rechtsprechung des BGH zur Auslegung von Willenserklärungen im Hinblick auf den dabei anzuwendenden prozessualen Prüfungsmaßstab. Kern der Betrachtung ist die Frage, inwiefern der BGH dabei den von ihm selbst aufgestellten Grundsätzen einer eingeschränkten Kontrolle der tatrichterlichen Auslegung gerecht wird. Ferner wird die Auswirkung dieser Revisionspraxis auf den weiteren Verfahrensverlauf nach Zurückverweisung sowie auf seine Vereinbarkeit mit allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen untersucht. Der Autor leitet daraus einen eigenen Ansatz des gebotenen Prüfungsmaßstabs für die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in der Revisionsinstanz ab. Schließlich beleuchtet er, inwiefern sich die ZPO-Reform des Jahres 2002 auf die Auslegungskontrolle ausgewirkt hat.
Aktualisiert: 2023-04-19
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Nicht nur in der Justizpraxis, so scheint es, gehen viele davon aus, daß Urteilsaufhebungen, die ausschließlich auf Verfahrensfehler gestützt werden, lediglich verfahrensverlängernde Bedeutung haben können. Das neue Urteil, so erwartet man, werde nicht anders ausfallen als die erste Entscheidung. Diese Untersuchung soll das Schicksal des Verfahrens nach einer erfolgreichen Verfahrensrüge zum BGH in Strafsachen darstellen und Aussagen zu deren wirklichem Erfolg machen. Untersucht wurden alle landgerichtlichen Verfahren der Jahre 1992 und 1993, denen ausschließlich erfolgreiche Rügen formeller Fehler zugrunde lagen. Die Studie zeigt, daß es in gut zwei Dritteln der Neuverhandlungen gegenüber dem ersten Urteil zum Teil zu deutlichen Veränderungen im Strafmaß kam.
Aktualisiert: 2023-04-11
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Die Arbeit behandelt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wettbewerbsbeschränkenden Dienstbarkeiten. Nach einer umfassenden Darstellung dieser Rechtsprechung werden die Ergebnisse zusammengefaßt und weiter analysiert. Das Ergebnis ist eine geschlossene Systematik der verschiedenen Dienstbarkeitstypen. Dabei wird zum einen eine begriffliche Klärung des Begriffs der «Sicherungsdienstbarkeit» angestrebt, zum anderen wird der Begriff der «sichernden Dienstbarkeit» zur Abgrenzung vorgeschlagen. Letztlich wird die Problematik der «Verewigung» schuldrechtlicher Bezugspflichten durch Dienstbarkeiten untersucht. Es wird dargestellt, daß es sich hierbei um ein wettbewerbsrechtliches Problem handelt.
Aktualisiert: 2023-04-11
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Die -Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigung für die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und das -Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu § 611a BGB haben für großes Aufsehen gesorgt, weil sie dem Schadensersatz eine präventive Funktion zugewiesen haben. Die Arbeit geht der Frage nach, inwieweit der Gedanke der Prävention Eingang in das Schadensersatzrecht des BGB finden kann. Im Mittelpunkt steht die Untersuchung der Vereinbarkeit von Prävention mit den Grundprinzipien des Schadensersatzrechts. Weitere Schwerpunkte bilden die Abgrenzung zu Privatstrafen bzw. und eine kritische Würdigung sowohl der -Rechtsprechung als auch des -Urteils. Als Ergebnis zeigt sich, daß Prävention dem deutschen Schadensersatzrecht nicht fremd ist und bei der Bemessung von Schadensersatz Berücksichtigung finden kann.
Aktualisiert: 2023-04-12
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