Es ist ein Grundsatz des Vertragsrechts, dass ein Wechsel eines Vertragspartners nur mit Zustimmung des anderen Teils möglich ist. Wer allerdings mit einer juristischen Person kontrahiert, läuft Gefahr, dass während der Laufzeit des Vertrages die natürlichen Personen, die hinter dem Rechtsträger stehen, ausgetauscht werden, ohne dass er sich hiergegen wehren kann.
Eine solche Veränderung im personalen Substrat der juristischen Person kann die Interessen des anderen Teils aber in gleicher Weise beeinträchtigen wie ein Austausch des Vertragspartners im rechtlichen Sinn. Dies gilt insbesondere, wenn für die Vertragsbeziehung das Vertrauen in bestimmte Personen, die hinter der juristischen Person stehen (Geschäftsführer oder Gesellschafter), wesentlich ist. Um den anderen Teil vor solchen Veränderungen zu schützen, sehen bestimmte Verträge nicht selten sogenannte Change of Control-Klauseln vor, die ihm bei einem solchen Kontrollwechsel ein Lösungsrecht vom Vertrag verschaffen.
Der Autor hat sich den Fragen angenommen, ob und wann der Tatbestand solcher Klauseln auch durch die Einleitung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt ist und ob die Ausübung eines hierdurch gegebenenfalls entstehenden Lösungsrechts insolvenzrechtlich zulässig ist. Der Gesetzgeber hat dieses Problem in § 225a Abs. 4 InsO im Zusammenhang mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen v. 7.12.2011 teilweise geregelt. Allerdings lässt die Vorschrift zahlreiche Fragen offen, die bisher nicht vertieft untersucht wurden. Die vorliegende Arbeit schließt diese Lücke und leistet dabei zugleich einen sehr weiterführenden Beitrag zur fortdauernden Diskussion über die Wirksamkeit insolvenzrechtlicher Lösungsklauseln.
Aktualisiert: 2020-09-26
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Es ist ein Grundsatz des Vertragsrechts, dass ein Wechsel eines Vertragspartners nur mit Zustimmung des anderen Teils möglich ist. Wer allerdings mit einer juristischen Person kontrahiert, läuft Gefahr, dass während der Laufzeit des Vertrages die natürlichen Personen, die hinter dem Rechtsträger stehen, ausgetauscht werden, ohne dass er sich hiergegen wehren kann.
Eine solche Veränderung im personalen Substrat der juristischen Person kann die Interessen des anderen Teils aber in gleicher Weise beeinträchtigen wie ein Austausch des Vertragspartners im rechtlichen Sinn. Dies gilt insbesondere, wenn für die Vertragsbeziehung das Vertrauen in bestimmte Personen, die hinter der juristischen Person stehen (Geschäftsführer oder Gesellschafter), wesentlich ist. Um den anderen Teil vor solchen Veränderungen zu schützen, sehen bestimmte Verträge nicht selten sogenannte Change of Control-Klauseln vor, die ihm bei einem solchen Kontrollwechsel ein Lösungsrecht vom Vertrag verschaffen.
Der Autor hat sich den Fragen angenommen, ob und wann der Tatbestand solcher Klauseln auch durch die Einleitung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt ist und ob die Ausübung eines hierdurch gegebenenfalls entstehenden Lösungsrechts insolvenzrechtlich zulässig ist. Der Gesetzgeber hat dieses Problem in § 225a Abs. 4 InsO im Zusammenhang mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen v. 7.12.2011 teilweise geregelt. Allerdings lässt die Vorschrift zahlreiche Fragen offen, die bisher nicht vertieft untersucht wurden. Die vorliegende Arbeit schließt diese Lücke und leistet dabei zugleich einen sehr weiterführenden Beitrag zur fortdauernden Diskussion über die Wirksamkeit insolvenzrechtlicher Lösungsklauseln.
Aktualisiert: 2020-09-26
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Abfindungszahlungen an Vorstandsmitglieder sind in aller Munde und erhitzen zuweilen die Gemüter. Ursächlich dafür sind nicht zuletzt Aufsehen erregende Fälle in den Vereinigten Staaten, wo mittlerweile von einer »Bezahlung ohne Leistung« gesprochen wird. Und obwohl die absolute Höhe der Vergütungen von Vorstandsmitgliedern in Europa nicht an das Niveau in den USA heranreicht, sind diesseits des Atlantiks Vergütungsfragen ebenfalls Gegenstand kontroverser Stellungnahmen. Auch hierzulande hat sich – insbesondere im Lichte des Mannesmann-Verfahrens, das als »spektakulärstes Wirtschaftsstrafverfahren der deutschen Nachkriegsgeschichte« gehandelt wird – eine Debatte um Vorstandsvergütungen im Allgemeinen und Abfindungszahlungen im Besonderen entwickelt. Diesen Bereich betreffend wird teilweise von einer Selbstbedienungs-Mentalität deutscher Vorstände gesprochen.
Die Untersuchung, deren Reiz nicht zuletzt in der engen Verzahnung von Aktien- und Übernahmerecht liegt, konzentriert sich nicht allein auf die Höhe rechtlich zulässiger Leistungszusagen. Thematisiert wird auch die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit solcher Abreden dem Grunde nach, insbesondere ob Change of Control-Klauseln dem Zweck der Loyalitätssicherung dienen. Im Einzelnen wird zunächst auf allgemeine Fragestellungen im Zusammenhang mit Change of Control-Klauseln eingegangen, ehe die rechtlichen Grenzen einer eingehenden Betrachtung unterzogen werden. Dabei prägt das Ineinandergreifen von Aktien- und Übernahmerecht auch die Untersuchungsstruktur innerhalb des zweiten Teiles: Den wesentlichen Teil dieser Arbeit nimmt das Aktienrecht für sich in Anspruch. Gegenstand der rechtlichen Würdigung ist hier neben der grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Klauseln und der Zulässigkeit einzelner Tatbestandsmerkmale die angemessene Höhe einer Leistungszusage. Sodann wird auf Rechtsbindungen nach dem Übernahmerecht eingegangen. Schließlich werden die publizitätsrechtlichen Anforderungen des Handelsrechts thematisiert. In einem weiteren Teil folgt die Darstellung einer rechtswirksamen Klausel.
Aktualisiert: 2022-05-20
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