Mit dem jeweils zum Jahresbeginn vorgelegten Jahrbuch werden drei Ziele verfolgt:°°°°• zu aktuellen Fragen des Windenergierechts Stellung zu nehmen,°°• Beiträge zur Konturierung des Rechtsgebiets zu leisten,°°• die im Newsletter WER-aktuell dokumentierten Informationen gebündelt zu präsentieren.°°°°Im Jahrbuch 2017 beschäftigen sich die Fachbeiträge mit der Rechtsnachfolge bei Eigenversorgung im Rahmen von § 61f EEG 2017, dem Mieterstrom und der neuen Förderung für dezentrale Versorgungsmodelle, der Neuregelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG, neuen Erkenntnissen aus einer Flugvermessungsstudie für die Auslegung von § 18a LuftVG sowie mit der Beteiligung der Zivilgesellschaft am Ausbau der Windenergie.°°DER HERAUSGEBER:°°UNIV.-PROF. DR. EDMUND BRANDT ist Inhaber des Lehrstuhls Staats- und Verwaltungsrecht sowie Verwaltungswissenschaften an der Technischen Universität Braunschweig und Leiter der Koordinierungsstelle Windenergierecht (k:wer).°°°°°°Blättern Sie hier im Inhaltsverzeichnis5°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit dem jeweils zum Jahresbeginn vorgelegten Jahrbuch werden drei Ziele verfolgt:°°°°• zu aktuellen Fragen des Windenergierechts Stellung zu nehmen,°°• Beiträge zur Konturierung des Rechtsgebiets zu leisten,°°• die im Newsletter WER-aktuell dokumentierten Informationen gebündelt zu präsentieren.°°°°Im Jahrbuch 2017 beschäftigen sich die Fachbeiträge mit der Rechtsnachfolge bei Eigenversorgung im Rahmen von § 61f EEG 2017, dem Mieterstrom und der neuen Förderung für dezentrale Versorgungsmodelle, der Neuregelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG, neuen Erkenntnissen aus einer Flugvermessungsstudie für die Auslegung von § 18a LuftVG sowie mit der Beteiligung der Zivilgesellschaft am Ausbau der Windenergie.°°DER HERAUSGEBER:°°UNIV.-PROF. DR. EDMUND BRANDT ist Inhaber des Lehrstuhls Staats- und Verwaltungsrecht sowie Verwaltungswissenschaften an der Technischen Universität Braunschweig und Leiter der Koordinierungsstelle Windenergierecht (k:wer).°°
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Eine Vielzahl an Windenergieprojekten wird aufgrund befürchteter Beeinträchtigungen von Funknavigationsanlagen der Typen VOR und DVOR nicht genehmigt. Die luftverkehrsrechtliche Hürde verschärft den bestehenden Handlungs- und Investitionsdruck in der Windenergiebranche. Es besteht die Notwendigkeit, die offenen Fragen im Spannungsfeld zwischen Flugsicherung und Windenergie zu klären. Der zentrale rechtliche Anknüpfungspunkt ist § 18a Abs. 1 S. 1 LuftVG, der primär dem Schutz von Flugsicherungseinrichtungen vor möglichen schädlichen Beeinfl ussungen („Störungen“) dient. Die Norm enthält ein Tatbestandsmerkmal, bei dessen Vorliegen die Errichtung eines Bauwerks verboten ist. Über die Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals bestehen verschiedene Ansichten. Mit der Arbeit wird daher die Frage beantwortet, wann das in § 18a Abs. 1 S. 1 LuftVG aufgeführte Tatbestandsmerkmal „… wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können“ als Voraussetzung für das Errichtungsverbot für Windenergieanlagen im Umfeld von Drehfunkfeuern erfüllt ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Anforderung des § 18a LuftVG stellt eine der größten Hürden für den Ausbau der Windenergie an Land dar. Die Norm untersagt die Errichtung von Bauwerken, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Am häufigsten sind Windenergieprojekte im Umfeld sogenannter Drehfunkfeuer betroffen. Seit Jahren diskutieren Wissenschaft und Praxis darüber, wie die Norm zu interpretieren ist und wie sich mögliche Störungen prognostizieren lassen. Neven Josipovic stellt vor diesem Hintergrund ausgewählte wissenschaftliche Studien zum Störeinfluss von Windenergieanlagen auf (D)VOR-Signale vor. Er zieht ihre Ergebnisse heran, um die Annahmen der im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen verwendeten Methodik zur Störungsbewertung der Deutschen Flugsicherung GmbH einer kritischen Analyse zu unterziehen. Die zweite Auflage setzt sich darüber hinaus vertiefend mit den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) und ihrer Bedeutung für die Interpretation von § 18a LuftVG auseinander.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit dem jeweils zum Jahresbeginn vorgelegten Jahrbuch werden drei Ziele verfolgt:°°• zu aktuellen Fragen des Windenergierechts Stellung zu nehmen,°°• Beiträge zur Konturierung des Rechtsgebiets zu leisten,°°• die im Newsletter WER-aktuell dokumentierten Informationen gebündelt°°zu präsentieren.°°Im Jahrbuch 2016 beschäftigen sich die Fachbeiträge mit dem Spannungsfeld Windenergieanlagen – Drehfunkfeuer, Fragen zu nachträglichen Anordnungen aus Gründen des Artenschutzes, dem Phänomen der Selbstreferenzialität in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und mit Mediation als einem möglichen Instrument der Konfliktlösung bei der Windenergie.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Anforderung des § 18a LuftVG stellt eine der größten Hürden für den Ausbau der Windenergie an Land dar. Die Norm untersagt die Errichtung von Bauwerken, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Am häufigsten sind Windenergieprojekte im Umfeld sogenannter Drehfunkfeuer betroffen. Seit Jahren diskutieren Wissenschaft und Praxis darüber, wie die Norm zu interpretieren ist und wie sich mögliche Störungen prognostizieren lassen. Neven Josipovic stellt vor diesem Hintergrund ausgewählte wissenschaftliche Studien zum Störeinfluss von Windenergieanlagen auf (D)VOR-Signale vor. Er zieht ihre Ergebnisse heran, um die Annahmen der im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen verwendeten Methodik zur Störungsbewertung der Deutschen Flugsicherung GmbH einer kritischen Analyse zu unterziehen. Die zweite Auflage setzt sich darüber hinaus vertiefend mit den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) und ihrer Bedeutung für die Interpretation von § 18a LuftVG auseinander.
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Mit dem jeweils zum Jahresbeginn vorgelegten Jahrbuch werden drei Ziele verfolgt:°°- zu aktuellen Fragen des Windenergierechts Stellung zu nehmen,°°- Beiträge zur Konturierung des Rechtsgebiets zu leisten,°°- die im Newsletter WER-aktuell dokumentierten Informationen gebündelt°°zu präsentieren.°°Im Jahrbuch 2016 beschäftigen sich die Fachbeiträge mit dem Spannungsfeld Windenergieanlagen – Drehfunkfeuer, Fragen zu nachträglichen Anordnungen aus Gründen des Artenschutzes, dem Phänomen der Selbstreferenzialität in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und mit Mediation als einem möglichen Instrument der Konfliktlösung bei der Windenergie.°°
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Jedes Jahr wird die Errichtung von Windenergieanlagen, die zusammen mehrere Gigawatt Leistung erbringen könnten, aufgrund vermuteter Wechselwirkungen mit Flugsicherungseinrichtungen nicht genehmigt. Insbesondere bei Funknavigationsanlagen der Varianten VOR und DVOR führt eine im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführte Prognoseberechnung häufi g zu dem Ergebnis, die geplanten Windenergieanlagen könnten die Flugsicherungseinrichtungen „stören“. Das OVG Lüneburg und zuletzt auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten das Vorgehen der Fachbehörde. Sie sprachen ihr eine Einschätzungsprärogative zu, da es unter anderem an ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen fehle.°°Dieser Band fasst die Ergebnisse bisheriger Flugvermessungen und operativer Untersuchungen sowie Ansätze zur elektromagnetischen Simulation zusammen und identifi ziert einschlägige Erkenntnisse. Dabei geht der Autor der Frage nach, weshalb das OVG Lüneburg zu dem Schluss gekommen ist, es lägen keine einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, und prüft diese Annahme vor dem Hintergrund der dargestellten Untersuchungsergebnisse auf ihre Belastbarkeit.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Eine Vielzahl an Windenergieprojekten wird aufgrund befürchteter Beeinträchtigungen von Funknavigationsanlagen der Typen VOR und DVOR nicht genehmigt. Die luftverkehrsrechtliche Hürde verschärft den bestehenden Handlungs- und Investitionsdruck in der Windenergiebranche. Es besteht die Notwendigkeit, die offenen Fragen im Spannungsfeld zwischen Flugsicherung und Windenergie zu klären. Der zentrale rechtliche Anknüpfungspunkt ist § 18a Abs. 1 S. 1 LuftVG, der primär dem Schutz von Flugsicherungseinrichtungen vor möglichen schädlichen Beeinfl ussungen („Störungen“) dient. Die Norm enthält ein Tatbestandsmerkmal, bei dessen Vorliegen die Errichtung eines Bauwerks verboten ist. Über die Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals bestehen verschiedene Ansichten. Mit der Arbeit wird daher die Frage beantwortet, wann das in § 18a Abs. 1 S. 1 LuftVG aufgeführte Tatbestandsmerkmal „… wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können“ als Voraussetzung für das Errichtungsverbot für Windenergieanlagen im Umfeld von Drehfunkfeuern erfüllt ist.
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Mit dem jeweils zum Jahresbeginn vorgelegten Jahrbuch werden drei Ziele verfolgt:°°°°• zu aktuellen Fragen des Windenergierechts Stellung zu nehmen,°°• Beiträge zur Konturierung des Rechtsgebiets zu leisten,°°• die im Newsletter WER-aktuell dokumentierten Informationen gebündelt zu präsentieren.°°°°Im Jahrbuch 2017 beschäftigen sich die Fachbeiträge mit der Rechtsnachfolge bei Eigenversorgung im Rahmen von § 61f EEG 2017, dem Mieterstrom und der neuen Förderung für dezentrale Versorgungsmodelle, der Neuregelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG, neuen Erkenntnissen aus einer Flugvermessungsstudie für die Auslegung von § 18a LuftVG sowie mit der Beteiligung der Zivilgesellschaft am Ausbau der Windenergie.°°DER HERAUSGEBER:°°UNIV.-PROF. DR. EDMUND BRANDT ist Inhaber des Lehrstuhls Staats- und Verwaltungsrecht sowie Verwaltungswissenschaften an der Technischen Universität Braunschweig und Leiter der Koordinierungsstelle Windenergierecht (k:wer).°°
Aktualisiert: 2023-06-07
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Eine Vielzahl an Windenergieprojekten wird aufgrund befürchteter Beeinträchtigungen von Funknavigationsanlagen der Typen VOR und DVOR nicht genehmigt. Die luftverkehrsrechtliche Hürde verschärft den bestehenden Handlungs- und Investitionsdruck in der Windenergiebranche. Es besteht die Notwendigkeit, die offenen Fragen im Spannungsfeld zwischen Flugsicherung und Windenergie zu klären. Der zentrale rechtliche Anknüpfungspunkt ist § 18a Abs. 1 S. 1 LuftVG, der primär dem Schutz von Flugsicherungseinrichtungen vor möglichen schädlichen Beeinfl ussungen („Störungen“) dient. Die Norm enthält ein Tatbestandsmerkmal, bei dessen Vorliegen die Errichtung eines Bauwerks verboten ist. Über die Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals bestehen verschiedene Ansichten. Mit der Arbeit wird daher die Frage beantwortet, wann das in § 18a Abs. 1 S. 1 LuftVG aufgeführte Tatbestandsmerkmal „… wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können“ als Voraussetzung für das Errichtungsverbot für Windenergieanlagen im Umfeld von Drehfunkfeuern erfüllt ist.
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Die Anforderung des § 18a LuftVG stellt eine der größten Hürden für den Ausbau der Windenergie an Land dar. Die Norm untersagt die Errichtung von Bauwerken, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Am häufigsten sind Windenergieprojekte im Umfeld sogenannter Drehfunkfeuer betroffen. Seit Jahren diskutieren Wissenschaft und Praxis darüber, wie die Norm zu interpretieren ist und wie sich mögliche Störungen prognostizieren lassen. Neven Josipovic stellt vor diesem Hintergrund ausgewählte wissenschaftliche Studien zum Störeinfluss von Windenergieanlagen auf (D)VOR-Signale vor. Er zieht ihre Ergebnisse heran, um die Annahmen der im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen verwendeten Methodik zur Störungsbewertung der Deutschen Flugsicherung GmbH einer kritischen Analyse zu unterziehen. Die zweite Auflage setzt sich darüber hinaus vertiefend mit den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) und ihrer Bedeutung für die Interpretation von § 18a LuftVG auseinander.
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Jedes Jahr wird die Errichtung von Windenergieanlagen, die zusammen mehrere Gigawatt Leistung erbringen könnten, aufgrund vermuteter Wechselwirkungen mit Flugsicherungseinrichtungen nicht genehmigt. Insbesondere bei Funknavigationsanlagen der Varianten VOR und DVOR führt eine im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführte Prognoseberechnung häufi g zu dem Ergebnis, die geplanten Windenergieanlagen könnten die Flugsicherungseinrichtungen „stören“. Das OVG Lüneburg und zuletzt auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten das Vorgehen der Fachbehörde. Sie sprachen ihr eine Einschätzungsprärogative zu, da es unter anderem an ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen fehle.°°Dieser Band fasst die Ergebnisse bisheriger Flugvermessungen und operativer Untersuchungen sowie Ansätze zur elektromagnetischen Simulation zusammen und identifi ziert einschlägige Erkenntnisse. Dabei geht der Autor der Frage nach, weshalb das OVG Lüneburg zu dem Schluss gekommen ist, es lägen keine einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, und prüft diese Annahme vor dem Hintergrund der dargestellten Untersuchungsergebnisse auf ihre Belastbarkeit.°°
Aktualisiert: 2023-06-07
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Mit dem jeweils zum Jahresbeginn vorgelegten Jahrbuch werden drei Ziele verfolgt:°°- zu aktuellen Fragen des Windenergierechts Stellung zu nehmen,°°- Beiträge zur Konturierung des Rechtsgebiets zu leisten,°°- die im Newsletter WER-aktuell dokumentierten Informationen gebündelt°°zu präsentieren.°°Im Jahrbuch 2016 beschäftigen sich die Fachbeiträge mit dem Spannungsfeld Windenergieanlagen – Drehfunkfeuer, Fragen zu nachträglichen Anordnungen aus Gründen des Artenschutzes, dem Phänomen der Selbstreferenzialität in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und mit Mediation als einem möglichen Instrument der Konfliktlösung bei der Windenergie.°°
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Eine Vielzahl an Windenergieprojekten wird aufgrund befürchteter Beeinträchtigungen von Funknavigationsanlagen der Typen VOR und DVOR nicht genehmigt. Die luftverkehrsrechtliche Hürde verschärft den bestehenden Handlungs- und Investitionsdruck in der Windenergiebranche. Es besteht die Notwendigkeit, die offenen Fragen im Spannungsfeld zwischen Flugsicherung und Windenergie zu klären. Der zentrale rechtliche Anknüpfungspunkt ist § 18a Abs. 1 S. 1 LuftVG, der primär dem Schutz von Flugsicherungseinrichtungen vor möglichen schädlichen Beeinfl ussungen („Störungen“) dient. Die Norm enthält ein Tatbestandsmerkmal, bei dessen Vorliegen die Errichtung eines Bauwerks verboten ist. Über die Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals bestehen verschiedene Ansichten. Mit der Arbeit wird daher die Frage beantwortet, wann das in § 18a Abs. 1 S. 1 LuftVG aufgeführte Tatbestandsmerkmal „… wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können“ als Voraussetzung für das Errichtungsverbot für Windenergieanlagen im Umfeld von Drehfunkfeuern erfüllt ist.
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Mit dem jeweils zum Jahresbeginn vorgelegten Jahrbuch werden drei Ziele verfolgt:°°°°• zu aktuellen Fragen des Windenergierechts Stellung zu nehmen,°°• Beiträge zur Konturierung des Rechtsgebiets zu leisten,°°• die im Newsletter WER-aktuell dokumentierten Informationen gebündelt zu präsentieren.°°°°Im Jahrbuch 2017 beschäftigen sich die Fachbeiträge mit der Rechtsnachfolge bei Eigenversorgung im Rahmen von § 61f EEG 2017, dem Mieterstrom und der neuen Förderung für dezentrale Versorgungsmodelle, der Neuregelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG, neuen Erkenntnissen aus einer Flugvermessungsstudie für die Auslegung von § 18a LuftVG sowie mit der Beteiligung der Zivilgesellschaft am Ausbau der Windenergie.°°DER HERAUSGEBER:°°UNIV.-PROF. DR. EDMUND BRANDT ist Inhaber des Lehrstuhls Staats- und Verwaltungsrecht sowie Verwaltungswissenschaften an der Technischen Universität Braunschweig und Leiter der Koordinierungsstelle Windenergierecht (k:wer).°°°°°°Blättern Sie hier im Inhaltsverzeichnis5°°
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Aktualisiert: 2023-03-21
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