Schon seit jeher hält es der Gesetzgeber für zu riskant, „lediglich“ die Verletzung von Rechtsgütern unter Strafe zu stellen. Und so pönalisiert er bereits Verhaltensweisen, die erfahrungsgemäß gefährlich sind bzw. die – noch weiter vorverlagert – lediglich die Keimzelle des zukünftigen Unheils in sich tragen. °°Das zwangsläufige Ende einer derartigen Vorverlagerung wäre die Bestrafung des bösen Gedankens – kein bloßes Gedankenspiel leider, wie uns jüngste Neuschöpfungen von Straftatbeständen zeigen.°°Damit ist die eine Perspektive der im Titel dieses Bandes benannten grenzenlosen Vorverlagerung des Strafrechts angesprochen. Die andere knüpft an die ausgemachten Bedrohungsszenarien des internationalen Terrorismus oder der sog. organisierten Kriminalität an, die nach zweierlei zu verlangen scheinen: einem einheitlichen und zugleich vernetzten transnationalen Vorgehen. Auch hier liegt die zwangsläufige Folge in einer Ausdehnung des Strafrechts. Die Autoren dieses Bandes, der aus einem internationalen strafrechtswissenschaftlichen Symposium hervorgegangen ist, möchten sich mit einer derartigen Dynamik nicht zufriedengeben, stellen also die Unabdingbarkeit einer grenzenlosen Vorverlagerung des Strafrechts in Frage.°°Der Herausgeber, Prof. Dr. Roland Hefendehl, Leiter des Instituts für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Freiburg, konfrontiert in seinen Arbeiten Forderungen nach einer Ausweitung des Strafrechts mit empirischen Erkenntnissen und strafrechtstheoretischen sowie dogmatischen Kautelen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Schon seit jeher hält es der Gesetzgeber für zu riskant, „lediglich“ die Verletzung von Rechtsgütern unter Strafe zu stellen. Und so pönalisiert er bereits Verhaltensweisen, die erfahrungsgemäß gefährlich sind bzw. die – noch weiter vorverlagert – lediglich die Keimzelle des zukünftigen Unheils in sich tragen. °°Das zwangsläufige Ende einer derartigen Vorverlagerung wäre die Bestrafung des bösen Gedankens – kein bloßes Gedankenspiel leider, wie uns jüngste Neuschöpfungen von Straftatbeständen zeigen.°°Damit ist die eine Perspektive der im Titel dieses Bandes benannten grenzenlosen Vorverlagerung des Strafrechts angesprochen. Die andere knüpft an die ausgemachten Bedrohungsszenarien des internationalen Terrorismus oder der sog. organisierten Kriminalität an, die nach zweierlei zu verlangen scheinen: einem einheitlichen und zugleich vernetzten transnationalen Vorgehen. Auch hier liegt die zwangsläufige Folge in einer Ausdehnung des Strafrechts. Die Autoren dieses Bandes, der aus einem internationalen strafrechtswissenschaftlichen Symposium hervorgegangen ist, möchten sich mit einer derartigen Dynamik nicht zufriedengeben, stellen also die Unabdingbarkeit einer grenzenlosen Vorverlagerung des Strafrechts in Frage.°°Der Herausgeber, Prof. Dr. Roland Hefendehl, Leiter des Instituts für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Freiburg, konfrontiert in seinen Arbeiten Forderungen nach einer Ausweitung des Strafrechts mit empirischen Erkenntnissen und strafrechtstheoretischen sowie dogmatischen Kautelen.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Schon seit jeher hält es der Gesetzgeber für zu riskant, „lediglich“ die Verletzung von Rechtsgütern unter Strafe zu stellen. Und so pönalisiert er bereits Verhaltensweisen, die erfahrungsgemäß gefährlich sind bzw. die – noch weiter vorverlagert – lediglich die Keimzelle des zukünftigen Unheils in sich tragen. °°Das zwangsläufige Ende einer derartigen Vorverlagerung wäre die Bestrafung des bösen Gedankens – kein bloßes Gedankenspiel leider, wie uns jüngste Neuschöpfungen von Straftatbeständen zeigen.°°Damit ist die eine Perspektive der im Titel dieses Bandes benannten grenzenlosen Vorverlagerung des Strafrechts angesprochen. Die andere knüpft an die ausgemachten Bedrohungsszenarien des internationalen Terrorismus oder der sog. organisierten Kriminalität an, die nach zweierlei zu verlangen scheinen: einem einheitlichen und zugleich vernetzten transnationalen Vorgehen. Auch hier liegt die zwangsläufige Folge in einer Ausdehnung des Strafrechts. Die Autoren dieses Bandes, der aus einem internationalen strafrechtswissenschaftlichen Symposium hervorgegangen ist, möchten sich mit einer derartigen Dynamik nicht zufriedengeben, stellen also die Unabdingbarkeit einer grenzenlosen Vorverlagerung des Strafrechts in Frage.°°Der Herausgeber, Prof. Dr. Roland Hefendehl, Leiter des Instituts für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Freiburg, konfrontiert in seinen Arbeiten Forderungen nach einer Ausweitung des Strafrechts mit empirischen Erkenntnissen und strafrechtstheoretischen sowie dogmatischen Kautelen.
Aktualisiert: 2023-04-25
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Schon seit jeher hält es der Gesetzgeber für zu riskant, „lediglich“ die Verletzung von Rechtsgütern unter Strafe zu stellen. Und so pönalisiert er bereits Verhaltensweisen, die erfahrungsgemäß gefährlich sind bzw. die – noch weiter vorverlagert – lediglich die Keimzelle des zukünftigen Unheils in sich tragen.
Das zwangsläufige Ende einer derartigen Vorverlagerung wäre die Bestrafung des bösen Gedankens – kein bloßes Gedankenspiel leider, wie uns jüngste Neuschöpfungen von Straftatbeständen zeigen.
Damit ist die eine Perspektive der im Titel dieses Bandes benannten grenzenlosen Vorverlagerung des Strafrechts angesprochen. Die andere knüpft an die ausgemachten Bedrohungsszenarien des internationalen Terrorismus oder der sog. organisierten Kriminalität an, die nach zweierlei zu verlangen scheinen: einem einheitlichen und zugleich vernetzten transnationalen Vorgehen. Auch hier liegt die zwangsläufige Folge in einer Ausdehnung des Strafrechts. Die Autoren dieses Bandes, der aus einem internationalen strafrechtswissenschaftlichen Symposium hervorgegangen ist, möchten sich mit einer derartigen Dynamik nicht zufriedengeben, stellen also die Unabdingbarkeit einer grenzenlosen Vorverlagerung des Strafrechts in Frage.
Der Herausgeber, Prof. Dr. Roland Hefendehl, Leiter des Instituts für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Freiburg, konfrontiert in seinen Arbeiten Forderungen nach einer Ausweitung des Strafrechts mit empirischen Erkenntnissen und strafrechtstheoretischen sowie dogmatischen Kautelen.
Aktualisiert: 2020-04-30
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