Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet ein Vermögensausgleich während bestehenden Güterstandes bzw. bestehender Ehe grundsätzlich nicht statt, sondern erst bei Scheidung, Tod oder sonstiger Beendigung des Güterstandes.
Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben jedoch die Möglichkeit, den Zeitpunkt für den Ausgleich des Zugewinns durch Ehevertrag auf die Zeit während ihrer Ehe vorzuverlegen: Sie führen dann einen - einmaligen oder wiederholten - Zugewinnausgleich zwischenzeitlich durch, was für beide Gatten mit nennenswerten Vorteilen verbunden ist. Insbesondere erhält der nicht oder in geringerem Ausmaß erwerbstätige Ehegatte einen Anteil am arbeitsteilig gemeinsam erwirtschafteten Vermögen.
Die Untersuchung befasst sich mit den Einzelheiten der Vereinbarung eines zwischenzeitlichen Zugewinnausgleichs und geht insbesondere der Frage nach, wie sich ein solcher Ausgleich auf das Erbrecht des Ehegatten und der anderen Angehörigen auswirkt. Im Hinblick auf Gläubiger und Pflichtteilsberechtigte wird als Ergebnis festgehalten, dass zwischenzeitliche Zugewinnausgleiche von sehr begrenzten Ausnahmen abgesehen drittanspruchsfest sind.
Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Frage, ob der zwischenzeitliche Zugewinnausgleich eine Schenkungsteuerpflicht auslöst, wie dies derzeit die herrschende Meinung im Steuerrecht annimmt. Die Untersuchung wendet sich mit einer Reihe von Gründen gegen die Annahme einer solchen Steuerbarkeit. Vor diesem Hintergrund könne der zwischenzeitliche Zugewinnausgleich in der notariellen Praxis weiter an Bedeutung gewinnen.
Aktualisiert: 2023-07-01
> findR *
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet ein Vermögensausgleich während bestehenden Güterstandes bzw. bestehender Ehe grundsätzlich nicht statt, sondern erst bei Scheidung, Tod oder sonstiger Beendigung des Güterstandes.
Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben jedoch die Möglichkeit, den Zeitpunkt für den Ausgleich des Zugewinns durch Ehevertrag auf die Zeit während ihrer Ehe vorzuverlegen: Sie führen dann einen - einmaligen oder wiederholten - Zugewinnausgleich zwischenzeitlich durch, was für beide Gatten mit nennenswerten Vorteilen verbunden ist. Insbesondere erhält der nicht oder in geringerem Ausmaß erwerbstätige Ehegatte einen Anteil am arbeitsteilig gemeinsam erwirtschafteten Vermögen.
Die Untersuchung befasst sich mit den Einzelheiten der Vereinbarung eines zwischenzeitlichen Zugewinnausgleichs und geht insbesondere der Frage nach, wie sich ein solcher Ausgleich auf das Erbrecht des Ehegatten und der anderen Angehörigen auswirkt. Im Hinblick auf Gläubiger und Pflichtteilsberechtigte wird als Ergebnis festgehalten, dass zwischenzeitliche Zugewinnausgleiche von sehr begrenzten Ausnahmen abgesehen drittanspruchsfest sind.
Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Frage, ob der zwischenzeitliche Zugewinnausgleich eine Schenkungsteuerpflicht auslöst, wie dies derzeit die herrschende Meinung im Steuerrecht annimmt. Die Untersuchung wendet sich mit einer Reihe von Gründen gegen die Annahme einer solchen Steuerbarkeit. Vor diesem Hintergrund könne der zwischenzeitliche Zugewinnausgleich in der notariellen Praxis weiter an Bedeutung gewinnen.
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Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet ein Vermögensausgleich während bestehenden Güterstandes bzw. bestehender Ehe grundsätzlich nicht statt, sondern erst bei Scheidung, Tod oder sonstiger Beendigung des Güterstandes.
Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben jedoch die Möglichkeit, den Zeitpunkt für den Ausgleich des Zugewinns durch Ehevertrag auf die Zeit während ihrer Ehe vorzuverlegen: Sie führen dann einen - einmaligen oder wiederholten - Zugewinnausgleich zwischenzeitlich durch, was für beide Gatten mit nennenswerten Vorteilen verbunden ist. Insbesondere erhält der nicht oder in geringerem Ausmaß erwerbstätige Ehegatte einen Anteil am arbeitsteilig gemeinsam erwirtschafteten Vermögen.
Die Untersuchung befasst sich mit den Einzelheiten der Vereinbarung eines zwischenzeitlichen Zugewinnausgleichs und geht insbesondere der Frage nach, wie sich ein solcher Ausgleich auf das Erbrecht des Ehegatten und der anderen Angehörigen auswirkt. Im Hinblick auf Gläubiger und Pflichtteilsberechtigte wird als Ergebnis festgehalten, dass zwischenzeitliche Zugewinnausgleiche von sehr begrenzten Ausnahmen abgesehen drittanspruchsfest sind.
Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Frage, ob der zwischenzeitliche Zugewinnausgleich eine Schenkungsteuerpflicht auslöst, wie dies derzeit die herrschende Meinung im Steuerrecht annimmt. Die Untersuchung wendet sich mit einer Reihe von Gründen gegen die Annahme einer solchen Steuerbarkeit. Vor diesem Hintergrund könne der zwischenzeitliche Zugewinnausgleich in der notariellen Praxis weiter an Bedeutung gewinnen.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Geld ist die schönste Nebensache der Welt. Trotzdem sind viele Frauen in Sachen Finanzen immer noch vorsichtig oder sogar ängstlich. Warum eigentlich? Frauen wollen sich doch auch Träume erfüllen, sicher leben, keine Geldsorgen haben und den Kids den Start ins Leben leicht machen. Viele Frauen schieben das Thema Finanzen vor sich her, machen es sich unnötig schwer. Finanzen sollten einfach sein, wie eine Brigitte-Diät: Rezepte, die leicht nachzukochen sind, die schnelle Erfolge und anhaltendes Wohlbefinden bringen. Dieses Buch zeigt, wie einfach es geht, die Weichen so zu stellen, dass viel von dem leidigen »Finanzkram« ganz automatisch richtig läuft. So kann jede Frau souverän und unbefangen mit Geld umgehen. Carola Ferstl bringt ihre langjährige Erfahrung als TV-Wirtschaftsjournalistin und Working Mom von drei Kids auf den heimischen Wohnzimmertisch. Geldthemen einfach und ohne Fachchinesisch zu erklären – das ist ihre große Stärke.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Geld ist die schönste Nebensache der Welt. Trotzdem sind viele Frauen in Sachen Finanzen immer noch vorsichtig oder sogar ängstlich. Warum eigentlich? Frauen wollen sich doch auch Träume erfüllen, sicher leben, keine Geldsorgen haben und den Kids den Start ins Leben leicht machen. Viele Frauen schieben das Thema Finanzen vor sich her, machen es sich unnötig schwer. Finanzen sollten einfach sein, wie eine Brigitte-Diät: Rezepte, die leicht nachzukochen sind, die schnelle Erfolge und anhaltendes Wohlbefinden bringen. Dieses Buch zeigt, wie einfach es geht, die Weichen so zu stellen, dass viel von dem leidigen »Finanzkram« ganz automatisch richtig läuft. So kann jede Frau souverän und unbefangen mit Geld umgehen. Carola Ferstl bringt ihre langjährige Erfahrung als TV-Wirtschaftsjournalistin und Working Mom von drei Kids auf den heimischen Wohnzimmertisch. Geldthemen einfach und ohne Fachchinesisch zu erklären – das ist ihre große Stärke.
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Geld ist die schönste Nebensache der Welt. Trotzdem sind viele Frauen in Sachen Finanzen immer noch vorsichtig oder sogar ängstlich. Warum eigentlich? Frauen wollen sich doch auch Träume erfüllen, sicher leben, keine Geldsorgen haben und den Kids den Start ins Leben leicht machen. Viele Frauen schieben das Thema Finanzen vor sich her, machen es sich unnötig schwer. Finanzen sollten einfach sein, wie eine Brigitte-Diät: Rezepte, die leicht nachzukochen sind, die schnelle Erfolge und anhaltendes Wohlbefinden bringen. Dieses Buch zeigt, wie einfach es geht, die Weichen so zu stellen, dass viel von dem leidigen »Finanzkram« ganz automatisch richtig läuft. So kann jede Frau souverän und unbefangen mit Geld umgehen. Carola Ferstl bringt ihre langjährige Erfahrung als TV-Wirtschaftsjournalistin und Working Mom von drei Kids auf den heimischen Wohnzimmertisch. Geldthemen einfach und ohne Fachchinesisch zu erklären – das ist ihre große Stärke.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Das internationale Güterrecht hat aufgrund der immer weiter fortschreitenden Internationalisierung aller Lebensbereiche eine immense Bedeutung: Nicht nur im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Eheauflösung oder vorsorgender ehevertraglicher Gestaltung, sondern auch bei Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem verheirateten Vertragspartner! Ein Auslandsbezug ist dabei – gefährlicherweise – auf den ersten Blick oft gar nicht ersichtlich.
Ab dem 29.1.2019 gelten die Europäischen Güterrechtsverordnungen (EuGüVO/EuPartVO), verbunden mit weitreichenden Änderungen der bisherigen Rechtslage!
Das neue FamRZ-Buch bietet einen perfekten Start: Grundlagen, konkrete Aufbereitung mittels 75 Beispielsfällen, zahlreiche Praxistipps, Formulierungsvorschläge u.v.m.
Von zwei auf internationale Fälle spezialisierten Praktikern für (Fach-)Anwälte, Notare und Gerichte sowie alle, die sonst mit dem IPR bzw. Internationalen Güterrecht befasst sind.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Das internationale Güterrecht hat aufgrund der immer weiter fortschreitenden Internationalisierung aller Lebensbereiche eine immense Bedeutung: Nicht nur im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Eheauflösung oder vorsorgender ehevertraglicher Gestaltung, sondern auch bei Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem verheirateten Vertragspartner! Ein Auslandsbezug ist dabei – gefährlicherweise – auf den ersten Blick oft gar nicht ersichtlich.
Ab dem 29.1.2019 gelten die Europäischen Güterrechtsverordnungen (EuGüVO/EuPartVO), verbunden mit weitreichenden Änderungen der bisherigen Rechtslage!
Das neue FamRZ-Buch bietet einen perfekten Start: Grundlagen, konkrete Aufbereitung mittels 75 Beispielsfällen, zahlreiche Praxistipps, Formulierungsvorschläge u.v.m.
Von zwei auf internationale Fälle spezialisierten Praktikern für (Fach-)Anwälte, Notare und Gerichte sowie alle, die sonst mit dem IPR bzw. Internationalen Güterrecht befasst sind.
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Das internationale Güterrecht hat aufgrund der immer weiter fortschreitenden Internationalisierung aller Lebensbereiche eine immense Bedeutung: Nicht nur im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Eheauflösung oder vorsorgender ehevertraglicher Gestaltung, sondern auch bei Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem verheirateten Vertragspartner! Ein Auslandsbezug ist dabei – gefährlicherweise – auf den ersten Blick oft gar nicht ersichtlich.
Ab dem 29.1.2019 gelten die Europäischen Güterrechtsverordnungen (EuGüVO/EuPartVO), verbunden mit weitreichenden Änderungen der bisherigen Rechtslage!
Das neue FamRZ-Buch bietet einen perfekten Start: Grundlagen, konkrete Aufbereitung mittels 75 Beispielsfällen, zahlreiche Praxistipps, Formulierungsvorschläge u.v.m.
Von zwei auf internationale Fälle spezialisierten Praktikern für (Fach-)Anwälte, Notare und Gerichte sowie alle, die sonst mit dem IPR bzw. Internationalen Güterrecht befasst sind.
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Das internationale Güterrecht hat aufgrund der immer weiter fortschreitenden Internationalisierung aller Lebensbereiche eine immense Bedeutung: Nicht nur im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Eheauflösung oder vorsorgender ehevertraglicher Gestaltung, sondern auch bei Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem verheirateten Vertragspartner! Ein Auslandsbezug ist dabei – gefährlicherweise – auf den ersten Blick oft gar nicht ersichtlich.
Ab dem 29.1.2019 gelten die Europäischen Güterrechtsverordnungen (EuGüVO/EuPartVO), verbunden mit weitreichenden Änderungen der bisherigen Rechtslage!
Das neue FamRZ-Buch bietet einen perfekten Start: Grundlagen, konkrete Aufbereitung mittels 75 Beispielsfällen, zahlreiche Praxistipps, Formulierungsvorschläge u.v.m.
Von zwei auf internationale Fälle spezialisierten Praktikern für (Fach-)Anwälte, Notare und Gerichte sowie alle, die sonst mit dem IPR bzw. Internationalen Güterrecht befasst sind.
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Der BGH hat im Urteil vom 11.2.2004 seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen völlig neu entworfen. Zentrales Konstrukt hierbei ist die so genannte „Kernbereichslehre“, die eine abstrakte Gewichtung der Scheidungsfolgenansprüche vornimmt.
Die neue Rechtsprechung stellt die ehevertragliche Beratungspraxis vor erhebliche Probleme: Rechtssicherheit konnte durch die Kernbereichslehre, die mit vagen Kriterien und inkohärenten Begründungen hantiert, bislang nicht erreicht werden – ständige Nachkorrekturen des BGH sind die Folge.
Der Autor leistet eine eingehende Auseinandersetzung mit der neuen höchstrichterlichen Ehevertragsrechtsprechung, analysiert ihre dogmatischen Grundlagen, ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Er weist Widersprüche nach und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf. Besondere Beachtung kommt dabei den Prämissen und Kriterien der Kernbereichslehre zu. Ausgehend von den dogmatischen Grundlagen ehevertraglicher Inhaltskontrolle wird als zentrales Dispositionskriterium die zumutbare Belastung mit ehebedingten Nachteilen herausgearbeitet; dieses Kriterium macht die Kernbereichslehre insgesamt überflüssig. Berücksichtigt wird auch das bislang weitgehend unbeachtete, aber praktisch sehr bedeutsame Problem des Pflichtteilsverzichts, der im Zusammenhang mit einem Ehevertrag vereinbart wird.
Ein Schwerpunkt liegt in der eingehenden Analyse der Kontrollinstrumente der §§ 138 I, 242 BGB vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung. Daneben geht es um die Lösung ganz praktischer Probleme, z.B.: Welche konkreten Umstände veranlassen den BGH zur Vertragskontrolle? Wann liegt ein ehebedingter Nachteil vor und wie lässt er sich praktisch ermitteln? Nach wie vielen Jahren ehebedingter Erwerbsunterbrechung wird ein Partner durch einen ehevertraglichen Verzicht unzumutbar belastet? Kann die Nichtigkeitssanktion der Wirksamkeitskontrolle auf einen Teil des Vertrages beschränkt werden oder ist stets Gesamtnichtigkeit anzunehmen? Welche Bedeutung kommt dabei salvatorischen Klauseln und Ersetzungsklauseln zu? Welche Rechtsfolgen können im Rahmen der Ausübungskontrolle angeordnet werden? Welche Besonderheiten bestehen beim Abschluss von Scheidungsfolgenvereinbarungen? Oder auch: Sind die vom BGH zu den Eheverträgen entwickelten Kriterien auch auf Lebenspartnerschaftsverträge anzuwenden?
Aktualisiert: 2023-07-01
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Der BGH hat im Urteil vom 11.2.2004 seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen völlig neu entworfen. Zentrales Konstrukt hierbei ist die so genannte „Kernbereichslehre“, die eine abstrakte Gewichtung der Scheidungsfolgenansprüche vornimmt.
Die neue Rechtsprechung stellt die ehevertragliche Beratungspraxis vor erhebliche Probleme: Rechtssicherheit konnte durch die Kernbereichslehre, die mit vagen Kriterien und inkohärenten Begründungen hantiert, bislang nicht erreicht werden – ständige Nachkorrekturen des BGH sind die Folge.
Der Autor leistet eine eingehende Auseinandersetzung mit der neuen höchstrichterlichen Ehevertragsrechtsprechung, analysiert ihre dogmatischen Grundlagen, ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Er weist Widersprüche nach und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf. Besondere Beachtung kommt dabei den Prämissen und Kriterien der Kernbereichslehre zu. Ausgehend von den dogmatischen Grundlagen ehevertraglicher Inhaltskontrolle wird als zentrales Dispositionskriterium die zumutbare Belastung mit ehebedingten Nachteilen herausgearbeitet; dieses Kriterium macht die Kernbereichslehre insgesamt überflüssig. Berücksichtigt wird auch das bislang weitgehend unbeachtete, aber praktisch sehr bedeutsame Problem des Pflichtteilsverzichts, der im Zusammenhang mit einem Ehevertrag vereinbart wird.
Ein Schwerpunkt liegt in der eingehenden Analyse der Kontrollinstrumente der §§ 138 I, 242 BGB vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung. Daneben geht es um die Lösung ganz praktischer Probleme, z.B.: Welche konkreten Umstände veranlassen den BGH zur Vertragskontrolle? Wann liegt ein ehebedingter Nachteil vor und wie lässt er sich praktisch ermitteln? Nach wie vielen Jahren ehebedingter Erwerbsunterbrechung wird ein Partner durch einen ehevertraglichen Verzicht unzumutbar belastet? Kann die Nichtigkeitssanktion der Wirksamkeitskontrolle auf einen Teil des Vertrages beschränkt werden oder ist stets Gesamtnichtigkeit anzunehmen? Welche Bedeutung kommt dabei salvatorischen Klauseln und Ersetzungsklauseln zu? Welche Rechtsfolgen können im Rahmen der Ausübungskontrolle angeordnet werden? Welche Besonderheiten bestehen beim Abschluss von Scheidungsfolgenvereinbarungen? Oder auch: Sind die vom BGH zu den Eheverträgen entwickelten Kriterien auch auf Lebenspartnerschaftsverträge anzuwenden?
Aktualisiert: 2023-07-01
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Der BGH hat im Urteil vom 11.2.2004 seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen völlig neu entworfen. Zentrales Konstrukt hierbei ist die so genannte „Kernbereichslehre“, die eine abstrakte Gewichtung der Scheidungsfolgenansprüche vornimmt.
Die neue Rechtsprechung stellt die ehevertragliche Beratungspraxis vor erhebliche Probleme: Rechtssicherheit konnte durch die Kernbereichslehre, die mit vagen Kriterien und inkohärenten Begründungen hantiert, bislang nicht erreicht werden – ständige Nachkorrekturen des BGH sind die Folge.
Der Autor leistet eine eingehende Auseinandersetzung mit der neuen höchstrichterlichen Ehevertragsrechtsprechung, analysiert ihre dogmatischen Grundlagen, ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Er weist Widersprüche nach und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf. Besondere Beachtung kommt dabei den Prämissen und Kriterien der Kernbereichslehre zu. Ausgehend von den dogmatischen Grundlagen ehevertraglicher Inhaltskontrolle wird als zentrales Dispositionskriterium die zumutbare Belastung mit ehebedingten Nachteilen herausgearbeitet; dieses Kriterium macht die Kernbereichslehre insgesamt überflüssig. Berücksichtigt wird auch das bislang weitgehend unbeachtete, aber praktisch sehr bedeutsame Problem des Pflichtteilsverzichts, der im Zusammenhang mit einem Ehevertrag vereinbart wird.
Ein Schwerpunkt liegt in der eingehenden Analyse der Kontrollinstrumente der §§ 138 I, 242 BGB vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung. Daneben geht es um die Lösung ganz praktischer Probleme, z.B.: Welche konkreten Umstände veranlassen den BGH zur Vertragskontrolle? Wann liegt ein ehebedingter Nachteil vor und wie lässt er sich praktisch ermitteln? Nach wie vielen Jahren ehebedingter Erwerbsunterbrechung wird ein Partner durch einen ehevertraglichen Verzicht unzumutbar belastet? Kann die Nichtigkeitssanktion der Wirksamkeitskontrolle auf einen Teil des Vertrages beschränkt werden oder ist stets Gesamtnichtigkeit anzunehmen? Welche Bedeutung kommt dabei salvatorischen Klauseln und Ersetzungsklauseln zu? Welche Rechtsfolgen können im Rahmen der Ausübungskontrolle angeordnet werden? Welche Besonderheiten bestehen beim Abschluss von Scheidungsfolgenvereinbarungen? Oder auch: Sind die vom BGH zu den Eheverträgen entwickelten Kriterien auch auf Lebenspartnerschaftsverträge anzuwenden?
Aktualisiert: 2023-07-01
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Sie suchen die passgenauen Vertragslösungen für Ihren familienrechtlichen Praxisalltag? Rund 150 praxiserprobte Musterklauseln, dazu prägnante Erläuterungen, viele Checklisten finden Sie im „Bergschneider“, dem Garanten für gerichtsfeste Verträge! Durch seine langjährige Erfahrung als spezialisierter (Fach-)Anwalt und Dozent weiß er genau, wo die Knackpunkte liegen. Schwerpunkte sind:
Allgemeine Anforderungen (fremdsprachige Vertragsparteien, Schiedsgerichtsklausel, Anwaltsvergleich, Mediationsklausel etc.)
Richterliche Inhaltskontrolle: Gestaltung wie Abwicklung
Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich: Grundlagen und zahlreiche Muster.
Die Düsseldorfer Tabelle 2022 (samt Leitlinien) ist bereits integriert.
Für (Fach-)Anwälte, Notare, Gerichte.
"(…) Mein Fazit: Ein "Klassiker" ist erneut verbessert worden. Wer den "Bergschneider" im Handapparat hat, kann sich beruhigt der Gestaltung bzw. Überprüfung von Eheverträgen sowie Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen widmen." (Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Born, NJW 2018, 3629 f., zur Voraufl.)
Aktualisiert: 2023-07-01
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Seit fast zwanzig Jahren wird der Ehevertragsinhalt richterlich kontrolliert. Die Autorin nimmt das zum Anlass, diese Einschränkung der Privatautonomie zu überprüfen. Sie kommt dabei zu umfassenden, konkreten (Gesetzes-)Reformvorschlägen: Eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages sei nur selten gerechtfertigt, oftmals könne gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten werden. Statt der sog. „Kernbereichslehre“ dürfe allein der Ausgleich der entstandenen ehebedingten Nachteile Kontrollmaßstab sein. Überhaupt seien nachehelicher Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich nur – als Vertrauenshaftung – gerechtfertigt, wenn sie diese Nachteile ausglichen. Entsprechend umfasse der nacheheliche Unterhalt de lege ferenda nur noch den Betreuungsunterhalt und einen Kompensationsunterhalt. Die ehebedingten Nachteile folgten aus dem hypothetischen Erwerbseinkommen (in Anlehnung an § 37 Abs. 4 BetrVG). Die richterliche Ausübungskontrolle des Ehevertrages sei de lege ferenda durch ein Gestaltungsrecht für die Ehevertragsparteien entsprechend § 2078 Abs. 2 BGB (Erbvertrag) zu ersetzen. Die gewonnenen Ergebnisse könnten grundsätzlich auch auf gleichgeschlechtliche Paare übertragen werden.
Die Arbeit schließt mit einer tabellarischen Darstellung sämtlicher BGH-Urteile zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen und der Anwendung der Reformvorschläge der Autorin auf diese Entscheidungen.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Seit fast zwanzig Jahren wird der Ehevertragsinhalt richterlich kontrolliert. Die Autorin nimmt das zum Anlass, diese Einschränkung der Privatautonomie zu überprüfen. Sie kommt dabei zu umfassenden, konkreten (Gesetzes-)Reformvorschlägen: Eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages sei nur selten gerechtfertigt, oftmals könne gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten werden. Statt der sog. „Kernbereichslehre“ dürfe allein der Ausgleich der entstandenen ehebedingten Nachteile Kontrollmaßstab sein. Überhaupt seien nachehelicher Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich nur – als Vertrauenshaftung – gerechtfertigt, wenn sie diese Nachteile ausglichen. Entsprechend umfasse der nacheheliche Unterhalt de lege ferenda nur noch den Betreuungsunterhalt und einen Kompensationsunterhalt. Die ehebedingten Nachteile folgten aus dem hypothetischen Erwerbseinkommen (in Anlehnung an § 37 Abs. 4 BetrVG). Die richterliche Ausübungskontrolle des Ehevertrages sei de lege ferenda durch ein Gestaltungsrecht für die Ehevertragsparteien entsprechend § 2078 Abs. 2 BGB (Erbvertrag) zu ersetzen. Die gewonnenen Ergebnisse könnten grundsätzlich auch auf gleichgeschlechtliche Paare übertragen werden.
Die Arbeit schließt mit einer tabellarischen Darstellung sämtlicher BGH-Urteile zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen und der Anwendung der Reformvorschläge der Autorin auf diese Entscheidungen.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Viele Frauen stehen heute finanziell auf eigenen Füßen. Aber es gibt immer noch die, die sich auf einen »Versorger« verlassen und darauf vertrauen, dass die große Liebe schon hält. Doch nach einer Trennung verlieren häufig gerade Frauen, die ihren Beruf für die Familie aufgegeben haben, ihre finanzielle Basis. Auf lange Sicht droht ihnen sogar Altersarmut. Helma Sick und Renate Schmidt rufen die Frauen dazu auf, die Notwendigkeit ihrer finanziellen Unabhängigkeit zu erkennen und entsprechend zu handeln. In dieser aktualisierten Ausgabe zeigen sie, was Politik und Wirtschaft – und die Frauen selbst – verändern müssen, damit diese Familie und Beruf besser vereinbaren können.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Lieber heute unromantisch als morgen armViele Frauen stehen heute finanziell auf eigenen Füßen. Aber es gibt immer noch die, die sich auf einen »Versorger« verlassen und darauf vertrauen, dass die große Liebe schon hält. Doch nach einer Trennung verlieren häufig gerade Frauen, die ihren Beruf für die Familie aufgegeben haben, ihre finanzielle Basis. Auf lange Sicht droht ihnen sogar Altersarmut. Helma Sick und Renate Schmidt rufen die Frauen dazu auf, die Notwendigkeit ihrer finanziellen Unabhängigkeit zu erkennen und entsprechend zu handeln. In dieser aktualisierten Ausgabe zeigen sie, was Politik und Wirtschaft – und die Frauen selbst – verändern müssen, damit diese Familie und Beruf besser vereinbaren können.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Am 29. März 2006 fand an der Universität Halle-Wittenberg ein vom Institut für Wirtschaftsrecht der Juristischen Fakultät gemeinsam mit der Notarkammer Sachsen-Anhalt durchgeführtes Symposium zum Thema „Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen“ statt – nicht zuletzt seit den Entscheidungen von BVerfG und BGH ein Gebiet von besonderer Bedeutung. Mit dem neuen FamRZ-Buch werden sämtliche Vorträge der Fachöffentlichkeit vorgelegt:
Prof. Dr. Thomas Wagenitz
Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle bei Eheverträgen – ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M.
Die Inhaltskontrolle von Eheverträgen – eine Zwischenbilanz
Dr. Thomas Weckerle, LL.M.
Steuerliche Aspekte von Güterstandsvereinbarungen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Dieter Bäumel
Unterhaltsrechtliche Aspekte bei der Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Prof. Dr. Günter Brambring
Fragen der inhaltlichen Gestaltung von Eheverträgen aus notarieller Sicht
Erstrangige Fachkenner aus Gerichtsbarkeit, Wissenschaft, Anwaltschaft und Notariat verschaffen dabei nicht nur eine grundlegende und zuverlässige Orientierung aus ihrer jeweiligen Sicht. Mit neuen Lösungsansätzen, Beispielsrechnungen oder Mustervereinbarungen werden darüber hinaus konkrete Hilfen bei Problemstellungen im Rechtsalltag gegeben.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Am 29. März 2006 fand an der Universität Halle-Wittenberg ein vom Institut für Wirtschaftsrecht der Juristischen Fakultät gemeinsam mit der Notarkammer Sachsen-Anhalt durchgeführtes Symposium zum Thema „Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen“ statt – nicht zuletzt seit den Entscheidungen von BVerfG und BGH ein Gebiet von besonderer Bedeutung. Mit dem neuen FamRZ-Buch werden sämtliche Vorträge der Fachöffentlichkeit vorgelegt:
Prof. Dr. Thomas Wagenitz
Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle bei Eheverträgen – ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M.
Die Inhaltskontrolle von Eheverträgen – eine Zwischenbilanz
Dr. Thomas Weckerle, LL.M.
Steuerliche Aspekte von Güterstandsvereinbarungen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Dieter Bäumel
Unterhaltsrechtliche Aspekte bei der Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Prof. Dr. Günter Brambring
Fragen der inhaltlichen Gestaltung von Eheverträgen aus notarieller Sicht
Erstrangige Fachkenner aus Gerichtsbarkeit, Wissenschaft, Anwaltschaft und Notariat verschaffen dabei nicht nur eine grundlegende und zuverlässige Orientierung aus ihrer jeweiligen Sicht. Mit neuen Lösungsansätzen, Beispielsrechnungen oder Mustervereinbarungen werden darüber hinaus konkrete Hilfen bei Problemstellungen im Rechtsalltag gegeben.
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