Einstweiliger Rechtsschutz gewinnt auch im internationalen Zivilverfahrensrecht zunehmend an Bedeutung. Dessen Behandlung nach deutschem und französischem internationalen Zivilverfahrensrecht ist Gegenstand der Untersuchungen dieser Arbeit. Vorangestellt ist eine Betrachtung und der Vergleich der Regelungen des autonomen Rechts beider Staaten. Den Schwerpunkt bildet sodann die Betrachtung des einheitlichen europäischen internationalen Zivilprozeßrechts, das in beiden Staaten Anwendung findet. Dieses wurde unlängst durch die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, die so genannte Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungs-Verordnung (EuGVVO), reformiert und teilweise neu gefaßt. Der einstweilige Rechtsschutz hat dabei nur in geringem Maße eine ausdrückliche Regelung erfahren. Die diesbezüglichen Vorgaben der EuGVVO und die zur EuGVVO und dem EuGVÜ ergangene Rechtsprechung werden in der Arbeit umfassend analysiert und kommentiert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Einstweiliger Rechtsschutz gewinnt auch im internationalen Zivilverfahrensrecht zunehmend an Bedeutung. Dessen Behandlung nach deutschem und französischem internationalen Zivilverfahrensrecht ist Gegenstand der Untersuchungen dieser Arbeit. Vorangestellt ist eine Betrachtung und der Vergleich der Regelungen des autonomen Rechts beider Staaten. Den Schwerpunkt bildet sodann die Betrachtung des einheitlichen europäischen internationalen Zivilprozeßrechts, das in beiden Staaten Anwendung findet. Dieses wurde unlängst durch die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, die so genannte Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungs-Verordnung (EuGVVO), reformiert und teilweise neu gefaßt. Der einstweilige Rechtsschutz hat dabei nur in geringem Maße eine ausdrückliche Regelung erfahren. Die diesbezüglichen Vorgaben der EuGVVO und die zur EuGVVO und dem EuGVÜ ergangene Rechtsprechung werden in der Arbeit umfassend analysiert und kommentiert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzes im Gemeinschaftsrecht ist bislang hauptsächlich in Bezug auf dessen Einwirkungen auf das nationale Recht untersucht worden. Diese Arbeit stellt dagegen den vorläufigen Rechtsschutz in den Mittelpunkt, wie er von dem Europäischen Gerichtshof selbst gewährt wird. Nach einer Darstellung der gegenwärtigen Rechtsschutzbedingungen zeigt das Buch auf, welche rechtsstaatlichen Anforderungen für das gemeinschaftliche Rechtsschutzsystem gelten. Die daran ausgerichtete Untersuchung des einstweiligen Rechtsschutzes im Gemeinschaftsrecht macht zum Teil empfindliche Rechtsschutzdefizite deutlich, welche die Effektivität des gemeinschaftlichen Eilrechtsschutzes beeinträchtigen. Die Arbeit geht den Ursachen dieser Rechtsschutzlücken auf den Grund und zeigt Möglichkeiten auf, sie zu schließen.
Aktualisiert: 2023-04-11
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Die Bezeichnung der Parteien im Zivilprozess muss regelmässig mit (Vor- und Zu-) Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort erfolgen, um die Identität der Parteien ausreichend klarzustellen. Am Beispiel einer auf Räumung gerichteten einstweiligen Verfügung gegen Haus- besetzer untersucht die Arbeit, ob und unter welchen Voraussetzungen von diesem Erfordernis abgesehen und ein Verfahren auch gegen «unbekannte» Personen eingeleitet werden kann, und welche Konsequenzen dies im Hinblick auf die Zustellung und Vollstreckung der einst- weiligen Verfügung nach sich zieht.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob es generell möglich ist, im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Abgabe einer Willenserklärung zu erzwingen. Die thematische Annäherung bezieht sowohl die materiell-rechtliche Grundlage als auch die prozessuale Durchsetzbarkeit einer Eilverfügung mit ein. Die einstweilige Verfügung kennt neben der Sicherungsverfügung gem. 935 ZPO nur noch die sog. Befriedigungsverfügung auf der Grundlage von 940 ZPO. Beide Verfügungsarten sind nach der jeweiligen Verfügungswirkung voneinander abzugrenzen. Innerhalb der Sicherungsverfügung kann das Gericht die Abgabe einer Willenserklärung anordnen, sofern es sich hierbei nicht um die zu erfüllende Hauptleistungspflicht des Schuldners handelt. Eine auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Befriedigungsverfügung ist auf der geltenden zivilprozessualen Regelung nicht zulässig, da der gesetzliche Bedeutungszusammenhang der 894, 895 ZPO, das Wertesystem der Zivilprozeßordnung sowie die Normvorstellung des Gesetzgebers dem entgegenstehen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Diese Arbeit widmet sich der Thematik der Beiladung im verwaltungsprozessualen vorläufigen Rechtsschutz, die bisher kaum diskutiert worden ist. Führt die Beiladung im Hauptsacheverfahren zur automatischen Beiladung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes? Gilt die Unterscheidung zwischen einfacher und notwendiger Beiladung auch in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes? Mit der Frage der einfachen oder auch der notwendigen Beiladung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht die Rechtsprechung sehr pragmatisch und ohne einheitliche Linie um. Es ist Ziel des Verfassers, aus der Bestimmung der historischen Entwicklung der Beiladung einerseits und der Funktionen der Beiladung andererseits ein Programm zu entwickeln, das Antworten und Maßstäbe der Beiladung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu liefern vermag.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die japanische Zivilprozeßordnung von 1890 hat die deutsche CPO von 1870 zum Vorbild. Das 1989 verabschiedete Zivilsicherungsgesetz hat das Gebiet des einstweiligen Rechtsschutzes in Japan tiefgreifend reformiert. Die vorliegende Arbeit vergleicht den einstweiligen Rechtsschutz im japanischen und deutschen Zivilprozeßrecht. Im Vordergrund der Untersuchung steht die Wahrung der prozessualen Grundrechte im Rahmen des Eilverfahrens, ein praktisch wie theoretisch gleichermaßen bedeutsames Thema. Zugleich gibt sie eine vollständige Darstellung des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes in Japan und Deutschland.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Einstweiliger Rechtsschutz gewinnt auch im internationalen Zivilverfahrensrecht zunehmend an Bedeutung. Dessen Behandlung nach deutschem und französischem internationalen Zivilverfahrensrecht ist Gegenstand der Untersuchungen dieser Arbeit. Vorangestellt ist eine Betrachtung und der Vergleich der Regelungen des autonomen Rechts beider Staaten. Den Schwerpunkt bildet sodann die Betrachtung des einheitlichen europäischen internationalen Zivilprozeßrechts, das in beiden Staaten Anwendung findet. Dieses wurde unlängst durch die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, die so genannte Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungs-Verordnung (EuGVVO), reformiert und teilweise neu gefaßt. Der einstweilige Rechtsschutz hat dabei nur in geringem Maße eine ausdrückliche Regelung erfahren. Die diesbezüglichen Vorgaben der EuGVVO und die zur EuGVVO und dem EuGVÜ ergangene Rechtsprechung werden in der Arbeit umfassend analysiert und kommentiert.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Dringlichkeit stellt eine zentrale Problematik des einstweiligen Verfügungsverfahrens dar. Dies gilt in besonderem Maße für Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Die Frage, welche Voraussetzungen an die Dringlichkeit zu stellen sind, wird sehr uneinheitlich beantwortet – nahezu jedes Gericht vertritt eine andere Auffassung, gleiches gilt für das Schrifttum. Der Autor analysiert die unterschiedlichen Lösungsansätze von Rechtsprechung und Schrifttum im Hinblick auf alle relevanten Fragestellungen. Darüber hinaus bietet er Lösungsvorschläge für die einzelnen Problemkreise an, um so eine Systematisierung des Immaterialgüterrechts voranzutreiben.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Im Bereich der sozialen Angelegenheiten ist der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht handlungsfähig. Da die sozialen Angelegenheiten in vielen Fällen für die wirtschaftliche Unternehmensführung von wesentlicher Bedeutung sind, der Gang zur Einigungsstelle im zur Verfügung stehenden Zeitraum jedoch nicht durchführbar ist, steht der Arbeitgeber immer wieder unter starkem Einigungszwang. In Literatur und Rechtsprechung werden deshalb zahlreiche Wege zur Lösung dieser Eilfallproblematik diskutiert, ohne daß bislang ein in allen Fallgestaltungen überzeugendes Ergebnis gefunden worden wäre. In Fällen der Umsetzung von außerhalb der Mitbestimmungspflicht stehenden Entscheidungen des Arbeitgebers oder von außen an ihn herangetragenen rechtlichen Vorgaben kann die einstweilige Verfügung ein Weg zur Bewältigung dieser Problematik sein.
Aktualisiert: 2019-12-19
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In der ZPO sind an verschiedenen Stellen Schadensersatzansprüche geregelt. Gemeinsam ist den 945, 717 Abs. 2, 641g, 302 Abs. 4 S. 3, 600 Abs. 2, 1041 Abs. 4 S. 1 ZPO, daß sie anknüpfen an das Ausnutzen bzw. die Vollstreckung aus einer nicht endgültigen Entscheidung. Erfolgt eine spätere Korrektur des nur auflösend bedingten Titels und wird damit der Vollstreckung die Grundlage entzogen, so haftet der aus dem Titel Begünstigte, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Als Ausgleich für das Vorgehen aus dem vorläufigen Titel trägt er das Risiko seiner Korrektur. Dieses Prinzip wurde allerdings bei den einstweiligen Anordnungen in der ZPO grundsätzlich nicht verwirklicht. Die unterschiedliche gesetzliche Regelung verwundert. Kontrovers diskutiert wird die analoge Anwendbarkeit der in der ZPO geregelten Schadensersatzvorschriften auf die die Hauptanwendungsfälle bildenden einstweiligen Anordnungen nach den 620 ff. ZPO. Dies war der Anlaß, den Grund, die Besonderheiten und die Ausdehnung der prozessualen Schadensersatzregelung umfassend zu untersuchen. Der Autor behandelt im ersten Teil der Studie die einstweiligen Anordnungen in Familien- und Kindschaftssachen. Großes Gewicht findet die Untersuchung und der Vergleich der einzelnen Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes. Der zweite Teil der Arbeit setzt sich mit den auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichteten einstweiligen Anordnungen auseinander.
Aktualisiert: 2019-12-19
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