Entnahmen bei Personengesellschaften gehören zu den alltäglichen Geschäftsvorfällen, die routinemäßig gebucht werden. Dennoch ist Praktikern die dogmatische Problematik von steuerlichen Entnah- men oft nicht bewusst.
Die Schwierigkeit liegt im dualen System, nämlich in der Konkurrenz des Einheitsprinzips und des Vielheitsprinzips (Transparenzprin- zips), das nicht auf die Gesellschaft, sondern auf ihre Gesellschafter abstellt. Während das Transparenzprinzip insoweit eindeutig ist, als Besteuerungssubjekt nur die Gesellschafter sind, ist das Einheits- prinzip relativ konturlos. Einerseits soll die Personengesellschaft Subjekt der Gewinnermittlung sein. Andererseits schränkt der BFH diesen Anwendungsbereich wieder ein, wenn die Anwendung des Einheitsprinzips zu einer „unangemessenen Besteuerung“ führen würde.
Aus dieser Konturlosigkeit der systemtragenden Prinzipien ergeben sich für die steuerliche Beurteilung von Entnahmen Schwierigkeiten. Sie drängen sich schon aus der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 S. 2 EStG auf, die auf den „Steuerpflichtigen“ abstellt. Wer ist bei der Personengesellschaft der Steuerpflichtige? Zwingt diese Definition zur Anwendung des Transparenzprinzips, weil die Personengesell- schaft selbst nicht steuerpflichtig ist, oder ist eine Auslegung unter Anwendung des Einheitsprinzips erforderlich. Hierzu gibt es in der Literatur soweit ersichtlich keinerlei Überlegungen. Der Verfasser betritt insoweit weitgehend dogmatisch unbearbeitetes Gebiet, als er den Begriff der Entnahmen systematisch – insbesondere vor dem Hintergrund des Einheits- und Transparenzprinzips – untersucht.
Aktualisiert: 2021-03-31
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Entnahmen bei Personengesellschaften gehören zu den alltäglichen Geschäftsvorfällen, die routinemäßig gebucht werden. Dennoch ist Praktikern die dogmatische Problematik von steuerlichen Entnah- men oft nicht bewusst.
Die Schwierigkeit liegt im dualen System, nämlich in der Konkurrenz des Einheitsprinzips und des Vielheitsprinzips (Transparenzprin- zips), das nicht auf die Gesellschaft, sondern auf ihre Gesellschafter abstellt. Während das Transparenzprinzip insoweit eindeutig ist, als Besteuerungssubjekt nur die Gesellschafter sind, ist das Einheits- prinzip relativ konturlos. Einerseits soll die Personengesellschaft Subjekt der Gewinnermittlung sein. Andererseits schränkt der BFH diesen Anwendungsbereich wieder ein, wenn die Anwendung des Einheitsprinzips zu einer „unangemessenen Besteuerung“ führen würde.
Aus dieser Konturlosigkeit der systemtragenden Prinzipien ergeben sich für die steuerliche Beurteilung von Entnahmen Schwierigkeiten. Sie drängen sich schon aus der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 S. 2 EStG auf, die auf den „Steuerpflichtigen“ abstellt. Wer ist bei der Personengesellschaft der Steuerpflichtige? Zwingt diese Definition zur Anwendung des Transparenzprinzips, weil die Personengesell- schaft selbst nicht steuerpflichtig ist, oder ist eine Auslegung unter Anwendung des Einheitsprinzips erforderlich. Hierzu gibt es in der Literatur soweit ersichtlich keinerlei Überlegungen. Der Verfasser betritt insoweit weitgehend dogmatisch unbearbeitetes Gebiet, als er den Begriff der Entnahmen systematisch – insbesondere vor dem Hintergrund des Einheits- und Transparenzprinzips – untersucht.
Aktualisiert: 2019-07-03
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Der Schuldzinsenabzug im Einkommensteuerrecht ist seit vielen Jahren ein kontrovers diskutiertes Thema im Steuerrecht. Die Rechtsprechung des BFH zum so genannten «Zwei-Konten-Modell» hat in der Praxis zu vielfältigen Gestaltungsmodellen geführt. Zur Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei den Gewinneinkunftsarten beschloss der Gesetzgeber im Jahre 1999 den § 4 Abs. 4a EStG. Nach einer kurzen Darstellung der Rechtsprechung des BFH als Ausgangslage wird der neue § 4 Abs. 4a EStG umfassend erläutert. Der Schwerpunkt der Arbeit ist die Anwendbarkeit auf Personengesellschaften. Hier wird nicht nur die Frage diskutiert, ob § 4 Abs. 4a EStG – ähnlich wie bei § 6 b, 6 Abs. 5 EStG – gesellschafts- oder gesellschafterbezogen anzuwenden ist, sondern auch untersucht, wie der Begriff der Einlage und Entnahme im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG bei der Überführung bzw. Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften auszulegen ist.
Aktualisiert: 2023-04-12
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