Zweck des Strafvollzugs ist die Resozialisierung des Straftäters. Diesen Resozialisierungsauftrag versucht der Gesetzgeber mit dem eüH als „Haft anderer Art“ seit 2010 umzusetzen. Nach anfänglicher Skepsis ist der eüH im Vollzugsalltag angekommen, stellt die Vollzugspraxis aber oft vor neue, ungelöste Rechtsfragen, die dieses Werk unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eingehend analysiert. Das eindeutige Ergebnis der Untersuchung: Das Strafbedürfnis des Staates bleibt gewahrt, resozialisierungshemmende Haftschäden werden vermieden.Allen mit dem eüH befassten Rechtsanwendern, insb Strafvollzugsbehörden, Rechtsanwälten und Legistik liefert das Werk wertvolle Erkenntnisse, ua:• dogmatische Aufarbeitung aller Voraussetzungen der §§ 156b ff StVG• Abklärung aller vollzugsrelevanten Fragestellungen im Prüfverfahren• Auswertung der bisherigen Judikatur• empirische Darstellung der 1.198 Prüfverfahren zu den Anträgen des Jahres 2014• Abbildung der verurteilten Antragsteller im eüH inkl Vollzugsverlauf
Aktualisiert: 2023-06-30
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Zweck des Strafvollzugs ist die Resozialisierung des Straftäters. Diesen Resozialisierungsauftrag versucht der Gesetzgeber mit dem eüH als „Haft anderer Art“ seit 2010 umzusetzen. Nach anfänglicher Skepsis ist der eüH im Vollzugsalltag angekommen, stellt die Vollzugspraxis aber oft vor neue, ungelöste Rechtsfragen, die dieses Werk unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eingehend analysiert. Das eindeutige Ergebnis der Untersuchung: Das Strafbedürfnis des Staates bleibt gewahrt, resozialisierungshemmende Haftschäden werden vermieden.Allen mit dem eüH befassten Rechtsanwendern, insb Strafvollzugsbehörden, Rechtsanwälten und Legistik liefert das Werk wertvolle Erkenntnisse, ua:• dogmatische Aufarbeitung aller Voraussetzungen der §§ 156b ff StVG• Abklärung aller vollzugsrelevanten Fragestellungen im Prüfverfahren• Auswertung der bisherigen Judikatur• empirische Darstellung der 1.198 Prüfverfahren zu den Anträgen des Jahres 2014• Abbildung der verurteilten Antragsteller im eüH inkl Vollzugsverlauf
Aktualisiert: 2023-06-30
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Zweck des Strafvollzugs ist die Resozialisierung des Straftäters. Diesen Resozialisierungsauftrag versucht der Gesetzgeber mit dem eüH als „Haft anderer Art“ seit 2010 umzusetzen. Nach anfänglicher Skepsis ist der eüH im Vollzugsalltag angekommen, stellt die Vollzugspraxis aber oft vor neue, ungelöste Rechtsfragen, die dieses Werk unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eingehend analysiert. Das eindeutige Ergebnis der Untersuchung: Das Strafbedürfnis des Staates bleibt gewahrt, resozialisierungshemmende Haftschäden werden vermieden.Allen mit dem eüH befassten Rechtsanwendern, insb Strafvollzugsbehörden, Rechtsanwälten und Legistik liefert das Werk wertvolle Erkenntnisse, ua:• dogmatische Aufarbeitung aller Voraussetzungen der §§ 156b ff StVG• Abklärung aller vollzugsrelevanten Fragestellungen im Prüfverfahren• Auswertung der bisherigen Judikatur• empirische Darstellung der 1.198 Prüfverfahren zu den Anträgen des Jahres 2014• Abbildung der verurteilten Antragsteller im eüH inkl Vollzugsverlauf
Aktualisiert: 2023-06-30
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Länger als Lebenslänglich?
Serienmörder, Dealer, Vergewaltiger und Kinderschänder: Seit 13 Jahren ist der Jurist Michael Skirl als Leiter der Justizvollzugsanstalt in Werl für 880 Insassen zuständig, darunter 100 mit lebenslanger Haft und 90 mit Sicherungsverwahrung - zum Schutz der Bürger.
Doch das Gesetz zur Sicherungsverwahrung muss grundlegend reformiert werden, da das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig erklärt hat: Sie verletzen das Grundrecht auf Freiheit. Welche Rechte haben Schwerstverbrecher aber überhaupt? Und wie kann oder muss man unsere Gesellschaft nachhaltig vor diesen Tätern schützen?
Aktualisiert: 2023-06-03
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Serienmörder, Räuber, Dealer, Vergewaltiger und Kinderschänder: Seit 13 Jahren ist der Jurist Michael Skirl Leiter der Justizvollzugsanstalt in Werl und damit für 880 Insassen zuständig. Die 180 gefährlichsten von ihnen sitzen in unbefristeter Freiheitsentziehung – zum Schutz der Bürger. Die gesetzlichen Grundlagen der Sicherungsverwahrung müssen bis spätestens Mai 2013 grundlegend reformiert werden, da das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig erklärt hat: Sie verletzen u. a. das Grundrecht auf Freiheit. Welche Rechte haben Schwerstverbrecher aber überhaupt? Und wie kann oder muss man unsere Gesellschaft nachhaltig vor diesen Tätern schützen?
Aktualisiert: 2023-06-02
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Zweck des Strafvollzugs ist die Resozialisierung des Straftäters. Diesen Resozialisierungsauftrag versucht der Gesetzgeber mit dem eüH als „Haft anderer Art“ seit 2010 umzusetzen. Nach anfänglicher Skepsis ist der eüH im Vollzugsalltag angekommen, stellt die Vollzugspraxis aber oft vor neue, ungelöste Rechtsfragen, die dieses Werk unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eingehend analysiert. Das eindeutige Ergebnis der Untersuchung: Das Strafbedürfnis des Staates bleibt gewahrt, resozialisierungshemmende Haftschäden werden vermieden.Allen mit dem eüH befassten Rechtsanwendern, insb Strafvollzugsbehörden, Rechtsanwälten und Legistik liefert das Werk wertvolle Erkenntnisse, ua:• dogmatische Aufarbeitung aller Voraussetzungen der §§ 156b ff StVG• Abklärung aller vollzugsrelevanten Fragestellungen im Prüfverfahren• Auswertung der bisherigen Judikatur• empirische Darstellung der 1.198 Prüfverfahren zu den Anträgen des Jahres 2014• Abbildung der verurteilten Antragsteller im eüH inkl Vollzugsverlauf
Aktualisiert: 2023-05-11
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Länger als Lebenslänglich?
Serienmörder, Dealer, Vergewaltiger und Kinderschänder: Seit 13 Jahren ist der Jurist Michael Skirl als Leiter der Justizvollzugsanstalt in Werl für 880 Insassen zuständig, darunter 100 mit lebenslanger Haft und 90 mit Sicherungsverwahrung - zum Schutz der Bürger.
Doch das Gesetz zur Sicherungsverwahrung muss grundlegend reformiert werden, da das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig erklärt hat: Sie verletzen das Grundrecht auf Freiheit. Welche Rechte haben Schwerstverbrecher aber überhaupt? Und wie kann oder muss man unsere Gesellschaft nachhaltig vor diesen Tätern schützen?
Aktualisiert: 2023-05-10
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Rechtsanwalt Marc Hagen zieht immer die Fälle an, die ihm den größten Ärger einbringen. Das Fotomodel Larissa benötigt nach einer Vergewaltigung seine juristische Unterstützung. Das Kasseler Amtsgericht hat ihren Peiniger, den wohlhabenden jungen Fabian Borchert, aus der Haft entlassen, seitdem fühlt sich Larissa von ihm bedroht und sieht ihn sogar auf ihrer Terrasse. Marc ist klar: Dank der elektronischen Fußfessel, die Borchert tragen muss, ist das unmöglich.
Larissa nistet sich derweil aus Angst in seinem Gästezimmer ein und integriert sich für Marcs Geschmack etwas zu sehr in den Familienalltag. Als Marc erfährt, dass ihm seine Mandantin eine attestierte Persönlichkeitsstörung verschwiegen hat, stößt er auf immer mehr Indizien dafür, dass sie kein unbeschriebenes Blatt ist: Sie wurde selbst bereits einiger Verbrechen verdächtigt, unter anderem dem Mord an einer Schulkameradin. Marc beschleicht die böse Ahnung, dass Larissa alles andere als ein Opfer ist ...
Aktualisiert: 2021-09-28
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Länger als Lebenslänglich?
Serienmörder, Dealer, Vergewaltiger und Kinderschänder: Seit 13 Jahren ist der Jurist Michael Skirl als Leiter der Justizvollzugsanstalt in Werl für 880 Insassen zuständig, darunter 100 mit lebenslanger Haft und 90 mit Sicherungsverwahrung - zum Schutz der Bürger.
Doch das Gesetz zur Sicherungsverwahrung muss grundlegend reformiert werden, da das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig erklärt hat: Sie verletzen das Grundrecht auf Freiheit. Welche Rechte haben Schwerstverbrecher aber überhaupt? Und wie kann oder muss man unsere Gesellschaft nachhaltig vor diesen Tätern schützen?
Aktualisiert: 2023-01-27
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Zweck des Strafvollzugs ist die Resozialisierung des Straftäters. Diesen Resozialisierungsauftrag versucht der Gesetzgeber mit dem eüH als „Haft anderer Art“ seit 2010 umzusetzen. Nach anfänglicher Skepsis ist der eüH im Vollzugsalltag angekommen, stellt die Vollzugspraxis aber oft vor neue, ungelöste Rechtsfragen, die dieses Werk unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eingehend analysiert. Das eindeutige Ergebnis der Untersuchung: Das Strafbedürfnis des Staates bleibt gewahrt, resozialisierungshemmende Haftschäden werden vermieden.Allen mit dem eüH befassten Rechtsanwendern, insb Strafvollzugsbehörden, Rechtsanwälten und Legistik liefert das Werk wertvolle Erkenntnisse, ua:• dogmatische Aufarbeitung aller Voraussetzungen der §§ 156b ff StVG• Abklärung aller vollzugsrelevanten Fragestellungen im Prüfverfahren• Auswertung der bisherigen Judikatur• empirische Darstellung der 1.198 Prüfverfahren zu den Anträgen des Jahres 2014• Abbildung der verurteilten Antragsteller im eüH inkl Vollzugsverlauf
Aktualisiert: 2023-04-01
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Serienmörder, Räuber, Dealer, Vergewaltiger und Kinderschänder: Seit 13 Jahren ist der Jurist Michael Skirl Leiter der Justizvollzugsanstalt in Werl und damit für 880 Insassen zuständig. Die 180 gefährlichsten von ihnen sitzen in unbefristeter Freiheitsentziehung – zum Schutz der Bürger. Die gesetzlichen Grundlagen der Sicherungsverwahrung müssen bis spätestens Mai 2013 grundlegend reformiert werden, da das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig erklärt hat: Sie verletzen u. a. das Grundrecht auf Freiheit. Welche Rechte haben Schwerstverbrecher aber überhaupt? Und wie kann oder muss man unsere Gesellschaft nachhaltig vor diesen Tätern schützen?
Aktualisiert: 2023-01-26
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Seit dem 1. Januar 2011 ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung von als gefährlich eingeschätzten Entlassenen aus dem Strafvollzug bundesweit als Weisung im Katalog der Führungsaufsicht nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB zulässig. Diese im Zuge der Reformierung der Sicherungsverwahrung gesetzlich geschaffene Möglichkeit schränkt die Bewegungsfreiheit der überwachten Person im Rahmen bestimmter „Gebots-„ und „Verbotszonen“ ein.
Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts wurde dem rechtswidrig gewordenen Zustand einstweilen mit der Entlassung von Sicherungsverwahrten abgeholfen. In vielen Fällen war die unmittelbare Reaktion darauf die Einrichtung von Dauerobservationen durch Polizei und Intensivbegleitung durch die ambulanten Sozialen Dienste der Justiz. Die Antwort des Gesetzgebers bestand in der Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und der begleitenden Regelungen, wozu auch die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gehört.
Der Umgang mit gefährlich eingeschätzten Straftätern gehört schon seit Langem zur Praxis der ambulanten Sozialen Dienste der Justiz, fand aber bis dahin keine große öffentliche Aufmerksamkeit. Es handelt sich dabei um den Umgang mit Probanden der Führungsaufsicht, Entlassenen aus den Forensischen Psychiatrien, Sexualstraftätern und um in die Einbindung in landesweite Überwachungsprogramme (HEADS, KURS etc.).
Die Beiträge in diesem Buch befassen sich mit den Fragen der Menschenwürde, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, der persönlichen Freiheit, der Berufsfreiheit, des Bestimmtheitsgrundsatzes, des Rechtsstaatsprinzips und des Gebots zur Resozialisierung. Sie erstrecken sich auf juristische und kriminologische Aspekte des Problems, aber auch auf praktische Fragen des öffentlichen Umgangs und der sozialarbeiterischen Bewältigung.
Das neue Instrumentarium, „die elektronische Aufenthaltsüberwachung“, wird aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet. Einerseits werden die Motive des (Bundes)gesetzgebers, die Erfahrungen mit der seit Jahren existierenden hessischen „Elektronischen Fußfessel“, mit den Gerichtlichen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht und die kritische Auseinandersetzung von Wissenschaftlern behandelt.
Die besondere Situation in der Kleinstadt Marburg wird ebenso beschrieben, wobei auch auf den Umgang mit besorgten Bürgern, die als Nachbarn auf den Zuzug von Entlassenen aus der Sicherungsverwahrung protestierten, eingegangen wird.
Schließlich beschreiben zwei Bewährungshelfer/innen Ihre Erfahrungen im Umgang mit Probanden, die als gefährlich bezeichnet werden. Die eine beschreibt, wie notwendig es ist, intensiv und nah an der Person stehend zu betreuen und. dabei auch Alltagsfragen zu behandeln, oder sie zumindest als Zugangsthema zu nutzen. Der andere kommt zu dem Resümee, dass viele Voraussagen der mangelnden Integrationsbereitschaft einfach nicht zutreffen, sondern scheinbar vielmehr durch das „Binnenklima“ im Strafvollzug geprägt werden.
Aktualisiert: 2021-08-30
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