Mit der Zivilprozessrechtsreform im Jahre 2002 hat § 142 ZPO Änderungen erfahren. Nach dem neu gefassten Wortlaut der Norm kann die Urkundenvorlage nunmehr nicht nur gegenüber der beweisbelasteten, sondern auch gegenüber der nicht beweisbelasteten Gegenpartei angeordnet werden, die sich nicht auf die Urkunde bezogen hat. Weigerungsrechte sieht das Gesetz nicht vor. Eine derart weitreichende prozessuale Vorlagepflicht war dem deutschen Zivilprozessrecht bislang nicht bekannt. Vielmehr galt der Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, die Sache ihres Gegners zu betreiben. Zudem bleiben die Voraussetzungen weitgehend unklar, unter denen eine Vorlagepflicht der Gegenpartei entstehen kann. Auch stellt sich die Frage, ob diese Vorlagepflicht nicht die Parteiherrschaft über den Tatsachenstoff in bedenklichem Maße zugunsten einer amtswegigen Sachverhaltsaufklärung zurückdrängt. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass nach der bisherigen Gesetzeslage § 142 ZPO einschränkend auszulegen ist. Nur im Falle einer Angleichung der §§ 422, 423 ZPO de lege ferenda wäre eine wortlautgetreue Auslegung möglich.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die betriebliche Altersversorgung ist in nie dagewesener Weise in der politischen Diskussion. Betriebliche Altersversorgung im klassischen Sinne – also arbeitgeberfinanziert – setzt nach wie vor die Bereitschaft der Arbeitgeber voraus, entsprechende Zusagen zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist die spätere Verpflichtung zur Anpassung laufender Renten von entscheidender Bedeutung. Die Arbeit trägt dazu bei, die Anpassungsmaßstäbe des § 16 BetrAVG transparenter zu machen. Sie zeigt die Entwicklung des § 16 BetrAVG vom Gesetzgebungsverfahren im Jahr 1974 bis hin zum Altersvermögensgesetz 2001 auf. Neben der Darstellung der teilweise stark umstrittenen Inhalte werden die Fragen der Darlegungs- und Beweislast erörtert, wobei offenkundig wird, dass die Rechtsprechung diesbezüglich teilweise Irrwege eingeschlagen hat.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Seit der Schuldrechtsreform ist der Verkäufer gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dafür verantwortlich, dass die Sachbeschaffenheit auch Eigenschaften umfasst, welche der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Kaufsache erwarten kann. Damit ist erstmalig im deutschen Recht eine Beschaffenheitsverantwortlichkeit für werbliche Sachbeschreibungen normiert worden, welche außerhalb des von den Parteien vereinbarten Vertragsinhaltes liegt. Die Arbeit stellt die wesentlichen Unterschiede zwischen der alten und neuen Rechtslage dar und erörtert detailliert die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Informationsverantwortlichkeit des Verkäufers.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Seit der Schuldrechtsreform ist der Verkäufer gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dafür verantwortlich, dass die Sachbeschaffenheit auch Eigenschaften umfasst, welche der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Kaufsache erwarten kann. Damit ist erstmalig im deutschen Recht eine Beschaffenheitsverantwortlichkeit für werbliche Sachbeschreibungen normiert worden, welche außerhalb des von den Parteien vereinbarten Vertragsinhaltes liegt. Die Arbeit stellt die wesentlichen Unterschiede zwischen der alten und neuen Rechtslage dar und erörtert detailliert die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Informationsverantwortlichkeit des Verkäufers.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Seit der Schuldrechtsreform ist der Verkäufer gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dafür verantwortlich, dass die Sachbeschaffenheit auch Eigenschaften umfasst, welche der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Kaufsache erwarten kann. Damit ist erstmalig im deutschen Recht eine Beschaffenheitsverantwortlichkeit für werbliche Sachbeschreibungen normiert worden, welche außerhalb des von den Parteien vereinbarten Vertragsinhaltes liegt. Die Arbeit stellt die wesentlichen Unterschiede zwischen der alten und neuen Rechtslage dar und erörtert detailliert die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Informationsverantwortlichkeit des Verkäufers.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Autor untersucht die Rechtsprechung des BGH zur Auslegung von Willenserklärungen im Hinblick auf den dabei anzuwendenden prozessualen Prüfungsmaßstab. Kern der Betrachtung ist die Frage, inwiefern der BGH dabei den von ihm selbst aufgestellten Grundsätzen einer eingeschränkten Kontrolle der tatrichterlichen Auslegung gerecht wird. Ferner wird die Auswirkung dieser Revisionspraxis auf den weiteren Verfahrensverlauf nach Zurückverweisung sowie auf seine Vereinbarkeit mit allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen untersucht. Der Autor leitet daraus einen eigenen Ansatz des gebotenen Prüfungsmaßstabs für die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in der Revisionsinstanz ab. Schließlich beleuchtet er, inwiefern sich die ZPO-Reform des Jahres 2002 auf die Auslegungskontrolle ausgewirkt hat.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Autor untersucht die Rechtsprechung des BGH zur Auslegung von Willenserklärungen im Hinblick auf den dabei anzuwendenden prozessualen Prüfungsmaßstab. Kern der Betrachtung ist die Frage, inwiefern der BGH dabei den von ihm selbst aufgestellten Grundsätzen einer eingeschränkten Kontrolle der tatrichterlichen Auslegung gerecht wird. Ferner wird die Auswirkung dieser Revisionspraxis auf den weiteren Verfahrensverlauf nach Zurückverweisung sowie auf seine Vereinbarkeit mit allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen untersucht. Der Autor leitet daraus einen eigenen Ansatz des gebotenen Prüfungsmaßstabs für die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in der Revisionsinstanz ab. Schließlich beleuchtet er, inwiefern sich die ZPO-Reform des Jahres 2002 auf die Auslegungskontrolle ausgewirkt hat.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Autor untersucht die Rechtsprechung des BGH zur Auslegung von Willenserklärungen im Hinblick auf den dabei anzuwendenden prozessualen Prüfungsmaßstab. Kern der Betrachtung ist die Frage, inwiefern der BGH dabei den von ihm selbst aufgestellten Grundsätzen einer eingeschränkten Kontrolle der tatrichterlichen Auslegung gerecht wird. Ferner wird die Auswirkung dieser Revisionspraxis auf den weiteren Verfahrensverlauf nach Zurückverweisung sowie auf seine Vereinbarkeit mit allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen untersucht. Der Autor leitet daraus einen eigenen Ansatz des gebotenen Prüfungsmaßstabs für die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in der Revisionsinstanz ab. Schließlich beleuchtet er, inwiefern sich die ZPO-Reform des Jahres 2002 auf die Auslegungskontrolle ausgewirkt hat.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Art der Unterhaltsgewährung im Rahmen des Kindesunterhalts erlangt vor allem in Bezug auf volljährige Kinder Bedeutung. In dieser Situation stehen sich die Interessen des Kindes, das nach Geldunterhalt verlangt, und die der Eltern, die eine Gewährung des Unterhalts in Natur vorziehen, gegenüber. Bedeutsam sind daher Sinn und Zweck des Rechts der Eltern, die Art der Unterhaltsgewährung gemäß § 1612 II 1 BGB zu bestimmen, und die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der «besonderen Gründe» des § 1612 II 2 BGB, bei deren Vorliegen das Familiengericht auf Antrag des Kindes die elterliche Naturalunterhaltsbestimmung abändert. Der Sinn und Zweck und die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Praxis werden untersucht. Anhand der gewonnenen Ergebnisse werden Lösungsansätze und ein Reformvorschlag formuliert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Art der Unterhaltsgewährung im Rahmen des Kindesunterhalts erlangt vor allem in Bezug auf volljährige Kinder Bedeutung. In dieser Situation stehen sich die Interessen des Kindes, das nach Geldunterhalt verlangt, und die der Eltern, die eine Gewährung des Unterhalts in Natur vorziehen, gegenüber. Bedeutsam sind daher Sinn und Zweck des Rechts der Eltern, die Art der Unterhaltsgewährung gemäß § 1612 II 1 BGB zu bestimmen, und die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der «besonderen Gründe» des § 1612 II 2 BGB, bei deren Vorliegen das Familiengericht auf Antrag des Kindes die elterliche Naturalunterhaltsbestimmung abändert. Der Sinn und Zweck und die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Praxis werden untersucht. Anhand der gewonnenen Ergebnisse werden Lösungsansätze und ein Reformvorschlag formuliert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Gewinnhaftung ist eines der am meisten diskutierten Probleme des Bereicherungsrechts. Hieraus greift die Arbeit einen Teilbereich heraus: nämlich die Frage, ob der Bereicherungsschuldner die durch den Gebrauch des Kondiktionsgegenstandes erzielten Gewinne als Nutzungen herauszugeben hat. Nach einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Problematik der bereicherungsrechtlichen Gewinnhaftung steht daher der Nutzungsbegriff des § 818 I 1. Alt. BGB im Mittelpunkt der Untersuchung. Ausgehend vom allgemeinen Nutzungsbegriff kommt die Autorin zu dem Ergebnis, dass dieser im Bereicherungsrecht nur modifiziert, nämlich beschränkt auf «mitgeleistete» Nutzungen Anwendung finden kann. Daher lehnt sie eine Abschöpfung wirtschaftlicher Erträge und Gewinne über den Nutzungsherausgabeanspruch ab.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Gewinnhaftung ist eines der am meisten diskutierten Probleme des Bereicherungsrechts. Hieraus greift die Arbeit einen Teilbereich heraus: nämlich die Frage, ob der Bereicherungsschuldner die durch den Gebrauch des Kondiktionsgegenstandes erzielten Gewinne als Nutzungen herauszugeben hat. Nach einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Problematik der bereicherungsrechtlichen Gewinnhaftung steht daher der Nutzungsbegriff des § 818 I 1. Alt. BGB im Mittelpunkt der Untersuchung. Ausgehend vom allgemeinen Nutzungsbegriff kommt die Autorin zu dem Ergebnis, dass dieser im Bereicherungsrecht nur modifiziert, nämlich beschränkt auf «mitgeleistete» Nutzungen Anwendung finden kann. Daher lehnt sie eine Abschöpfung wirtschaftlicher Erträge und Gewinne über den Nutzungsherausgabeanspruch ab.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Mit der Zivilprozessrechtsreform im Jahre 2002 hat § 142 ZPO Änderungen erfahren. Nach dem neu gefassten Wortlaut der Norm kann die Urkundenvorlage nunmehr nicht nur gegenüber der beweisbelasteten, sondern auch gegenüber der nicht beweisbelasteten Gegenpartei angeordnet werden, die sich nicht auf die Urkunde bezogen hat. Weigerungsrechte sieht das Gesetz nicht vor. Eine derart weitreichende prozessuale Vorlagepflicht war dem deutschen Zivilprozessrecht bislang nicht bekannt. Vielmehr galt der Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, die Sache ihres Gegners zu betreiben. Zudem bleiben die Voraussetzungen weitgehend unklar, unter denen eine Vorlagepflicht der Gegenpartei entstehen kann. Auch stellt sich die Frage, ob diese Vorlagepflicht nicht die Parteiherrschaft über den Tatsachenstoff in bedenklichem Maße zugunsten einer amtswegigen Sachverhaltsaufklärung zurückdrängt. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass nach der bisherigen Gesetzeslage § 142 ZPO einschränkend auszulegen ist. Nur im Falle einer Angleichung der §§ 422, 423 ZPO de lege ferenda wäre eine wortlautgetreue Auslegung möglich.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Mit der Zivilprozessrechtsreform im Jahre 2002 hat § 142 ZPO Änderungen erfahren. Nach dem neu gefassten Wortlaut der Norm kann die Urkundenvorlage nunmehr nicht nur gegenüber der beweisbelasteten, sondern auch gegenüber der nicht beweisbelasteten Gegenpartei angeordnet werden, die sich nicht auf die Urkunde bezogen hat. Weigerungsrechte sieht das Gesetz nicht vor. Eine derart weitreichende prozessuale Vorlagepflicht war dem deutschen Zivilprozessrecht bislang nicht bekannt. Vielmehr galt der Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, die Sache ihres Gegners zu betreiben. Zudem bleiben die Voraussetzungen weitgehend unklar, unter denen eine Vorlagepflicht der Gegenpartei entstehen kann. Auch stellt sich die Frage, ob diese Vorlagepflicht nicht die Parteiherrschaft über den Tatsachenstoff in bedenklichem Maße zugunsten einer amtswegigen Sachverhaltsaufklärung zurückdrängt. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass nach der bisherigen Gesetzeslage § 142 ZPO einschränkend auszulegen ist. Nur im Falle einer Angleichung der §§ 422, 423 ZPO de lege ferenda wäre eine wortlautgetreue Auslegung möglich.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Mit der Zivilprozessrechtsreform im Jahre 2002 hat § 142 ZPO Änderungen erfahren. Nach dem neu gefassten Wortlaut der Norm kann die Urkundenvorlage nunmehr nicht nur gegenüber der beweisbelasteten, sondern auch gegenüber der nicht beweisbelasteten Gegenpartei angeordnet werden, die sich nicht auf die Urkunde bezogen hat. Weigerungsrechte sieht das Gesetz nicht vor. Eine derart weitreichende prozessuale Vorlagepflicht war dem deutschen Zivilprozessrecht bislang nicht bekannt. Vielmehr galt der Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, die Sache ihres Gegners zu betreiben. Zudem bleiben die Voraussetzungen weitgehend unklar, unter denen eine Vorlagepflicht der Gegenpartei entstehen kann. Auch stellt sich die Frage, ob diese Vorlagepflicht nicht die Parteiherrschaft über den Tatsachenstoff in bedenklichem Maße zugunsten einer amtswegigen Sachverhaltsaufklärung zurückdrängt. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass nach der bisherigen Gesetzeslage § 142 ZPO einschränkend auszulegen ist. Nur im Falle einer Angleichung der §§ 422, 423 ZPO de lege ferenda wäre eine wortlautgetreue Auslegung möglich.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die betriebliche Altersversorgung ist in nie dagewesener Weise in der politischen Diskussion. Betriebliche Altersversorgung im klassischen Sinne – also arbeitgeberfinanziert – setzt nach wie vor die Bereitschaft der Arbeitgeber voraus, entsprechende Zusagen zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist die spätere Verpflichtung zur Anpassung laufender Renten von entscheidender Bedeutung. Die Arbeit trägt dazu bei, die Anpassungsmaßstäbe des § 16 BetrAVG transparenter zu machen. Sie zeigt die Entwicklung des § 16 BetrAVG vom Gesetzgebungsverfahren im Jahr 1974 bis hin zum Altersvermögensgesetz 2001 auf. Neben der Darstellung der teilweise stark umstrittenen Inhalte werden die Fragen der Darlegungs- und Beweislast erörtert, wobei offenkundig wird, dass die Rechtsprechung diesbezüglich teilweise Irrwege eingeschlagen hat.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die betriebliche Altersversorgung ist in nie dagewesener Weise in der politischen Diskussion. Betriebliche Altersversorgung im klassischen Sinne – also arbeitgeberfinanziert – setzt nach wie vor die Bereitschaft der Arbeitgeber voraus, entsprechende Zusagen zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist die spätere Verpflichtung zur Anpassung laufender Renten von entscheidender Bedeutung. Die Arbeit trägt dazu bei, die Anpassungsmaßstäbe des § 16 BetrAVG transparenter zu machen. Sie zeigt die Entwicklung des § 16 BetrAVG vom Gesetzgebungsverfahren im Jahr 1974 bis hin zum Altersvermögensgesetz 2001 auf. Neben der Darstellung der teilweise stark umstrittenen Inhalte werden die Fragen der Darlegungs- und Beweislast erörtert, wobei offenkundig wird, dass die Rechtsprechung diesbezüglich teilweise Irrwege eingeschlagen hat.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Parteien einer Schiedsvereinbarung setzen regelmäßig voraus, dass im Verfahren alles mit rechten Dingen zugeht. Glaubt man sich von der Gegenseite im Schiedsverfahren betrogen, möchte man naturgemäß den arglistig erschlichenen Spruch wieder aus der Welt schaffen. Diese Studie untersucht, inwieweit das Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 ZPO hierfür eine gesetzliche Grundlage bietet. Der Begriff des und die Grundsätze des Aufhebungsverfahrens werden ausgeleuchtet und gefragt, ob es Möglichkeiten gibt, der betrogenen Partei auch dann noch zu helfen, wenn die Aufhebungsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist. Weil das geltende deutsche Schiedsverfahrensrecht auf dem Modellgesetz der UNCITRAL über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.6.1985 beruht, werden die aufgeworfenen Probleme stets auch durch eine internationale «Brille» betrachtet.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit behandelt die im Rahmen der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes neu in das Gesetz aufgenommene Vorschrift des § 28a BetrVG. Die Neuregelung kodifiziert erstmals die Möglichkeit des Betriebsrats zur Übertragung eigener Aufgaben auf bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern. Nach einer Darstellung der arbeitswissenschaftlichen und empirischen Grundlagen der Partizipation von Arbeitnehmergruppen sowie der Entstehungsgeschichte, des Zwecks und des Anwendungsbereichs der Norm werden im Hauptteil der Arbeit Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Aufgabenübertragung umfassend betrachtet. Auf dieser Grundlage liefert die Untersuchung wichtige Erkenntnisse zum Hintergrund und zur praxisgerechten Auslegung und Anwendung des § 28a BetrVG.
Aktualisiert: 2023-06-23
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§ 25e UStG wird in verfassungsrechtlicher und rechtspraktischer Hinsicht untersucht.
Aktualisiert: 2023-04-12
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