Damit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH nehmen kann, ist die Beschlussfassung von zentraler Bedeutung. § 47 Abs. 4 GmbHG sieht allerdings verschiedene Stimmverbote vor. So darf der Gesellschafter nach Satz 2 Alt. 1 nicht mitabstimmen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft.
Wenn aber nicht der Gesellschafter selbst Vertragspartner werden soll, sondern eine andere Gesellschaft an der er zugleich beteiligt ist, stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob das Stimmverbot in analoger Anwendung eingreift.
Ist der Gesellschafter zugleich Alleingesellschafter der Vertragspartnerin, wird das Eingreifen des Stimmverbots allgemein bejaht. Sobald diese Grenze unterschritten wird, besteht aber sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur Uneinigkeit. Ungeklärt sind vor allem zwei Fragen: Welche Kriterien sind für die Beurteilung, ob eine analoge Anwendung geboten ist, maßgeblich? Wo liegt die Grenze, wenn man sich für eine formale Betrachtung anhand der Beteiligungshöhe entscheidet?
Bei den bisher genannten Beteiligungsgrenzen fehlt es an einer tragfähigen Begründung. Ziel der Arbeit ist es, diese zu liefern und der Praxis damit einen rechtssicheren Anknüpfungspunkt zu geben.
Aktualisiert: 2023-06-22
> findR *
Damit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH nehmen kann, ist die Beschlussfassung von zentraler Bedeutung. § 47 Abs. 4 GmbHG sieht allerdings verschiedene Stimmverbote vor. So darf der Gesellschafter nach Satz 2 Alt. 1 nicht mitabstimmen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft.
Wenn aber nicht der Gesellschafter selbst Vertragspartner werden soll, sondern eine andere Gesellschaft an der er zugleich beteiligt ist, stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob das Stimmverbot in analoger Anwendung eingreift.
Ist der Gesellschafter zugleich Alleingesellschafter der Vertragspartnerin, wird das Eingreifen des Stimmverbots allgemein bejaht. Sobald diese Grenze unterschritten wird, besteht aber sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur Uneinigkeit. Ungeklärt sind vor allem zwei Fragen: Welche Kriterien sind für die Beurteilung, ob eine analoge Anwendung geboten ist, maßgeblich? Wo liegt die Grenze, wenn man sich für eine formale Betrachtung anhand der Beteiligungshöhe entscheidet?
Bei den bisher genannten Beteiligungsgrenzen fehlt es an einer tragfähigen Begründung. Ziel der Arbeit ist es, diese zu liefern und der Praxis damit einen rechtssicheren Anknüpfungspunkt zu geben.
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Damit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH nehmen kann, ist die Beschlussfassung von zentraler Bedeutung. § 47 Abs. 4 GmbHG sieht allerdings verschiedene Stimmverbote vor. So darf der Gesellschafter nach Satz 2 Alt. 1 nicht mitabstimmen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft.
Wenn aber nicht der Gesellschafter selbst Vertragspartner werden soll, sondern eine andere Gesellschaft an der er zugleich beteiligt ist, stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob das Stimmverbot in analoger Anwendung eingreift.
Ist der Gesellschafter zugleich Alleingesellschafter der Vertragspartnerin, wird das Eingreifen des Stimmverbots allgemein bejaht. Sobald diese Grenze unterschritten wird, besteht aber sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur Uneinigkeit. Ungeklärt sind vor allem zwei Fragen: Welche Kriterien sind für die Beurteilung, ob eine analoge Anwendung geboten ist, maßgeblich? Wo liegt die Grenze, wenn man sich für eine formale Betrachtung anhand der Beteiligungshöhe entscheidet?
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Wenn aber nicht der Gesellschafter selbst Vertragspartner werden soll, sondern eine andere Gesellschaft an der er zugleich beteiligt ist, stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob das Stimmverbot in analoger Anwendung eingreift.
Ist der Gesellschafter zugleich Alleingesellschafter der Vertragspartnerin, wird das Eingreifen des Stimmverbots allgemein bejaht. Sobald diese Grenze unterschritten wird, besteht aber sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur Uneinigkeit. Ungeklärt sind vor allem zwei Fragen: Welche Kriterien sind für die Beurteilung, ob eine analoge Anwendung geboten ist, maßgeblich? Wo liegt die Grenze, wenn man sich für eine formale Betrachtung anhand der Beteiligungshöhe entscheidet?
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Aktualisiert: 2023-01-25
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