Mit dem im November 1999 beschlossenen Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) traf der Landesgesetzgeber erstmals eine umfassende „Querschnittsregelung“ zur Verwirklichung nicht nur einer besseren Frauenförderung, sondern einer tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in der öffentlichen Verwaltung. Dieses Gesetz wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert.
In der Praxis stellt sich die Anwendung des Gesetzes nicht immer als einfach dar. Wie jedes Gesetz bedarf das LGG im Einzelfall der Auslegung. Auch die Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten sind im Gesetz zwar allgemein bestimmt; die Einzelheiten ihrer Aufgabenwahrnehmung müssen aber ebenfalls für den Einzelfall präzisiert oder aus den allgemeinen Bestimmungen abgeleitet werden.
Dieser Beitrag soll die Gleichstellungsbeauftragten, aber auch die Dienststellenleitungen und die übrigen für die Anwendung des LGG verantwortlichen Personen bei der Umsetzung der gleichstellungspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers unterstützen. Schwerpunkt der Darstellung sind die wesentlichen Auslegungsfragen, die die Vorschriften für die Anwendung in der Praxis aufwerfen. Der Fokus liegt auf der praxisnahen Erläuterung. Dabei wird die Rechtsprechung zum Stand des ersten Halbjahrs 2021 berücksichtigt.
Dr. Bernhard Burkholz ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main; er war langjährig mit Fragen des öffentlichen Dienstrechts, insbes. des Gleichstellungsrechts befasst und ist schwerpunktmäßig für das Recht der Finanzdienstleistungsaufsicht und das Personalvertretungsrecht zuständig.
Aktualisiert: 2022-02-11
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Vor 25 Jahren wurde das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 durch die Formulierung ergänzt: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Diese Staatszielbestimmung wurde in Schleswig-Holstein durch das unmittelbar anschließend verabschiedete Gleichstellungsgesetz für den öffentlichen Dienst konkretisiert.
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist in unserer modernen Gesellschaft ein Thema von besonderer Bedeutung, dem vor allem im öffentlichen Dienst ein hoher Stellenwert zukommt. Der Praxis-Kommentar behandelt die Rechtsmaterie betont praxisnah und leicht nachvollziehbar, wobei alle damit zusammenhängenden europa- und verfassungsrechtlichen Probleme und der aktuelle Stand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie der Arbeits- und Verwaltungsgerichte berücksichtigt werden.
Der Kommentar eignet sich für den gesamten öffentlichen Dienst, seine Gleichstellungsbeauftragten und Personalverantwortlichen sowie für jede*n mit diesem bedeutsamen Thema Befasste*n.
Jeanne Ursel Hoppe ist im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung als Abteilungsleiterin zuständig für den Bereich Gleichstellung in der Landesverwaltung; sie hat die Entstehung des Gleichstellungsgesetzes und nachfolgende Diskussionen mit verfolgt und sich als zuständige Abteilungsleiterin für ressortübergreifende Personalangelegenheiten in der Staatskanzlei von 2002 bis 2012 mit der Praxis der Anwendung des Gleichstellungsgesetzes beschäftigt. Sie greift in der Kommentierung vor allem Fragen aus der Praxis auf.
Prof. Dr. Josef Konrad Rogosch verfügt als ehemaliger Richter, langjähriger Lehrer an der Fachhochschule im Bereich Recht des Öffentlichen Dienstes in der Freien und Hansestadt Hamburg in den Fachbereichen Polizei und Allgemeine Verwaltung und zuletzt als Präsident der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein über fundierte Kenntnisse der verschiedenen Bereiche der öffentlichen Verwaltung. Er beschäftigt sich mit dem Gleichstellungsgesetz in seiner Vernetzung mit den aktuellen verfassungs- und vor allem europarechtlichen Entwicklungen.
Aktualisiert: 2022-10-15
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