Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) von Blum,  Peter, Meyer,  Hubert
Der Kommentar erläutert das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zuverlässig, anschaulich und praxisnah. Die 6. Auflage der Kommentierung zum NKomVG setzt sich nicht nur mit der seit der 5. Auflage ergangenen Rechtsprechung und wichtigen neuen Literaturstimmen auseinander, sondern geht vor allem auch auf die seither verkündeten Änderungsgesetze ein: Umfangreiche Änderungen an insgesamt 34 Vorschriften des Gesetzes nahm das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.10.2021 vor. Von Änderungen betroffen waren insbesondere die Regelungen über die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten, zur Verkündung von Rechtsvorschriften und zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, die Regelungen des § 54 NKomVG zum Behinderungsverbot und zur Freistellung von Abgeordneten von Arbeitsverpflichtungen, über das Sitzzuteilungsverfahren für die Ausschüsse (Rückkehr zum Verfahren nach d’Hondt), die Rechtsstellung des Hauptverwaltungsbeamten und das Recht der Ortschaften, Stadtbezirke und Samtgemeinden. Die nachfolgenden Änderungsgesetze vom 7.12.2021 und 23.3.2022 enthielten neben „Nachjustierungen“ und Erweiterungen des § 182 NKomVG (insbesondere die Berücksichtigung einer relevanten örtlichen Gefahrenlage durch § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) Änderungen der §§ 64 und 111 NKomVG, die in der Praxis von einiger Bedeutung sein werden: Den niedersächsischen Kommunen ist durch § 64 Abs. 3 bis 9 NKomVG die Möglichkeit eröffnet worden, durch die Hauptsatzung auch jenseits der Fälle des § 182 Abs. 1 NKomVG die Teilnahme der Abgeordneten an den Sitzungen der Vertretung per Videokonferenztechnik unter Beibehaltung sämtlicher mitgliedschaftlichen Rechte zuzulassen. Diese neuartige und nicht unumstrittene Abweichung vom Prinzip, dass Sitzungen kommunaler Gremien Präsenzsitzungen zu sein haben, soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Kommunen mehr Handlungsspielräume verschaffen, um insbesondere die Vereinbarkeit eines kommunalen Ehrenamtes mit Familie und Beruf zu verbessern. Für die Haushaltswirtschaft der Kommunen von erheblicher Bedeutung ist auch die Ergänzung des § 111 Abs. 6 NKomVG. Mit ihr wird die absolute Nachrangigkeit von Krediten gegenüber Straßenausbaubeiträgen beseitigt. Es soll den Kommunen künftig möglich sein, Kredite zur Finanzierung ihrer Straßenausbaumaßnahmen aufzunehmen, ohne zwingend auf die vor-herige Erhebung von Straßenausbaubeiträgen angewiesen zu sein. Herausgegeben von Peter Blum, Direktor beim Abgeordnetenhaus Berlin a.D., zuvor Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, und Prof. Dr. Hubert Meyer, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Niedersächsischen Landkreistages. Unterstützt werden sie von Herbert Freese, Beigeordneter beim Niedersächischen Landkreistag, Ministerialdirigent a.D. Bernd Häusler, zuvor Abteilungsleiter im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport sowie Leiter der Kommunalabteilung des Hauses, Dr. Jörg Mielke, Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei, Joachim Rose, Kämmerer der Gemeinde Wedemark, Dr. Joachim Schwind, Geschäftsführer beim Niedersächsischen Landkreistag, Dr. Thomas Smollich, Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und Präsident des Staatsgerichtshofs, Ministerialdirigent Dr. Christian Wefelmeier, Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, und Prof. Holger Weidemann, Vizepräsident der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen a.D. Zur 5. Auflage: "Der rechtzeitig zur Kommunalwahl in Niedersachsen in 5. Aufl. vorgelegte, gegenüber der Vorauflage um weitere 116 Seiten angewachsene Kommentar zum NKomVG ist längst zum konkurrenzlosen Standardwerk des niedersächsischen Kommunalrechts geworden, und das, obwohl das NKomVG erst seit Ende 2010 existiert. Ein Erfolgsgeheimnis dieses sehr solide verfassten Werkes liegt in der personellen Kontinuität der Autorenschaft. Bernd Häusler hat sich aus der Mitherausgeberschaft zurückgezogen, ist aber als Autor erhalten geblieben. Kein geringerer als der Präsident des NdsStGH und des NdsOVG ist dafür als neuer Mitautor hinzugetreten. Wegen seiner Durchdringungstiefe ist die Anschaffung des Werkes nicht nur für Niedersachsen zu empfehlen, sondern, da sich viele Normen im Ländervergleich gleichen, auch darüber hinaus im Bundesgebiet." (Prof. Dr. Henneke, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistages, Der Landkreis, Ausgabe 08/2021)
Aktualisiert: 2022-12-14
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Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) von Blum,  Peter, Meyer,  Hubert
Der Kommentar erläutert das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zuverlässig, anschaulich und praxisnah. Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz enthält die für die niedersächsischen Kommunen verbindlichen, grundlegenden Organisations- und Verfahrensregeln. Nach diesen Regeln vollzieht sich ihre verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltung. Es ist daher ständige Aufgabe des Landesgesetzgebers, das Kommunalverfassungsrecht an die Dynamik tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen anzupassen, und es ist ständige Aufgabe eines Kommentars zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, diese Anpassungen zeitnah darzustellen, zu erläutern und ggf. auch mit kritischen Anmerkungen zu versehen. Die nun vorliegende 5. Auflage dieses Kommentars erweitert das Werk nicht nur um die seit der 4. Auflage ergangene Rechtsprechung und wichtige Literatur, sondern geht praxisnah auf die seither verkündeten Änderungsgesetze ein: Zwei Änderungen des § 111 Abs. 5 Satz 3 NKomVG sind Folgeänderungen anlässlich von Änderungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes; im Ergebnis besteht danach auch für wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen keine Rechtspflicht der Kommunen zu ihrer Erhebung. Eine weitere Änderung betrifft § 8 Abs. 4 bis 6 NKomVG, wonach Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Land für die Beschäftigung einer hauptberuflichen Gleichstellungsbeautragten zusteht. Die Änderung des § 48 NKomVG hat erhebliche Bedeutung gerade auch für die in 2021 anstehende Kommunalwahl: Mit ihr wurden auch im Niedersächsischen Kommunalverfassungsrecht Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen aufgehoben. Mit Gesetz vom 11.9.2019 wurde als § 180 Abs. 7 NKomVG eine Heilungsvorschrift bei bestimmten Verkündungsfehlern eingefügt – eine unmittelbare Reaktion auf entsprechende Beanstandungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Die durch Gesetz vom 24.10.2019 vorgenommene Änderung des § 169 NKomVG betrifft schließlich Aufwendungserstattungen des Landkreises Göttingen an die Stadt Göttingen für den Fall, dass diese zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe herangezogen wird. Neuland betritt der niedersächsische Landesgesetzgeber mit den Änderungen der §§ 80 und 161 sowie der Einfügung des § 182 NKomVG durch das Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 15.7.2020 und das ergänzende Gesetz vom 17.2.2021: Im Schwerpunkt sehen diese Vorschriften für den Fall epidemischer Lagen grundlegende und umfangreiche Verfahrensanpassungen vor, um auch in diesen Situationen die demokratische Willensbildung und geordnete Verfahrensabläufe zu ermöglichen. Auch wenn das niedersächsische Kommunalverfassungsrecht auch in Zukunft in Bewegung bleiben wird, so ist es für die tägliche Arbeit mit dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz doch gerade heute unentbehrlich, eine verlässliche Auslegungs- und Arbeitshilfe zu diesem Gesetz zu erhalten. Die 5. Auflage dieses Werks bietet sie. Herausgegeben von Peter Blum, Direktor beim Abgeordnetenhaus Berlin a.D., zuvor Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, und Prof. Dr. Hubert Meyer, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Niedersächsischen Landkreistages. Unterstützt werden sie von Herbert Freese, Beigeordneter beim Niedersächischen Landkreistag, Ministerialdirigent a.D. Bernd Häusler, zuvor Abteilungsleiter im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport sowie Leiter der Kommunalabteilung des Hauses, Dr. Jörg Mielke, Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei, Joachim Rose, Kämmerer der Gemeinde Wedemark, Dr. Joachim Schwind, Geschäftsführer beim Niedersächsischen Landkreistag, Dr. Thomas Smollich, Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und Präsident des Staatsgerichtshofs, Ministerialdirigent Dr. Christian Wefelmeier, Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, und Prof. Holger Weidemann, Vizepräsident der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen a.D.a
Aktualisiert: 2022-11-10
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Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) von Blum,  Peter, Freese,  Herbert, Häusler,  Bernd, Meyer,  Hubert, Mielke,  Jörg, Rose,  Joachim, Schwind,  Joachim, Wefelmeier,  Christian, Weidemann,  Holger
Seit der mit Wirkung vom 1.11.2011 in Kraft getretenen Zusammenfassung der niedersächsischen kommunalverfassungsrechtlichen Gesetze und Verordnungen zu einem einheitlichen Kommunalverfassungsgesetz haben die gesetzgeberischen Aktivitäten nicht nachgelassen. Seit dem Erscheinen der 3. Auflage dieses Werkes im Frühjahr 2014 hatte sich der niedersächsische Gesetzgeber zunächst auf kleinere Korrekturen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes beschränkt: Mit Gesetz vom 22.10.2014 wurde die in § 17 NKomVG enthaltene Verordnungsermächtigung modifiziert. Zwei Gesetze vom 16.12.2014 betrafen eine Verweisung in § 163 Abs. 4 Satz 1 NKomVG und eine Änderung des § 169 NKomVG über die Anwendung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich auf die Stadt Göttingen. Zwei Gesetze vom 12.11.2015 befassten sich zum einen wiederum mit § 169 NKomVG, der an die kommunale Neuordnung der Landkreise Göttingen und Osterode angepasst wurde (Berechnung der Schlüsselzuweisungen), zum anderen mit § 161 Nr. 2 Buchst. b NKomVG, der den besonderen Aufgabenkreis der Region Hannover im Bereich der Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylberechtigte betrifft. Gravierender und z. T. grundsätzlicher Natur sind die im Oktober 2016 vom Niedersächsischen Landtag beschlossenen Änderungen. Aus der Vielzahl von Änderungen sind insbesondere hervorzuheben: – Die Ausweitung der Verpflichtung zur Bestellung einer hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten auf alle Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern und die Erschwerung der Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten. – Die Stärkung der direkten Bürgerbeteiligung, indem die zur Einreichung eines Bürgerbegehrens erforderlichen Anforderungen abgesenkt und besondere Beratungs- und Bekanntgabeverpflichtungen der Gemeinde eingeführt werden; Umwandlung der Bürgerbefragung in eine Einwohnerbefragung, die nun sämtliche Einwohner vom 14. Lebensjahr an einbezieht. – Die Erleichterung von Film- und Tonaufnahmen aus öffentlichen Sitzungen der Vertretung für Zwecke der Berichterstattung. – Die Aufhebung einengender Vorschriften für die wirtschaftliche Betätigung der Kommune. Die nun vorliegende 4. Auflage dieses Werks erfasst diese und die weiteren Änderungen der Novelle ebenso wie die seit Erscheinen der 3. Auflage zu verzeichnende Fortentwicklung von Rechtsprechung und Literatur. Peter Blum, Direktor beim Abgeordnetenhaus Berlin a. D., zuvor Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, Ministerialdirigent Bernd Häusler, Abteilungsleiter im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, früherer Leiter der Kommunalabteilung des Hauses, Prof. Dr. Hubert Meyer, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Niedersächsischen Landkreistages. Unterstützt werden sie von Dr. Jörg Mielke, Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei, Herbert Freese, Beigeordneter beim Niedersächischen Landkreistag, Dr. Joachim Schwind, Geschäftsführer beim Niedersächsischen Landkreistag, Joachim Rose, Kämmerer der Gemeinde Wedemark, Ministerialdirigent Dr. Christian Wefelmeier, Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, und Prof. Holger Weidemann, Niedersächsisches Studieninstitut.
Aktualisiert: 2020-08-03
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Der gemeindliche Hauptausschuss im Land Nordrhein-Westfalen

Der gemeindliche Hauptausschuss im Land Nordrhein-Westfalen von Kremer,  Markus
Der Verfasser behandelt in seiner dogmatisch und gleichsam praxisorientiert angelegten Untersuchung mit dem Hauptausschuss, der auch nach der Kommunalverfassungsreform des Jahres 1994 unverändert große Bedeutung in der kommunalpolitischen Praxis der Städte und Gemeinden besitzt, ein bisher nicht monographisch bearbeitetes Thema. Er untersucht dabei die Rechtsstellung und Funktionen des Hauptausschusses in enger Verbindung zu anderen Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts, wodurch eine Reihe von Rechtsfragen in den Blick geraten, die auch in anderem kommunalrechtlichen Zusammenhang von Interesse sind.
Aktualisiert: 2019-12-19
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