Hemmung und Unterbrechung der Gewährleistungsfrist

Hemmung und Unterbrechung der Gewährleistungsfrist von Mayrhofer,  Johannes
Die Geltendmachung der Gewährleistung unterliegt den kurzen Gewährleistungsfristen des § 933 Abs 1 ABGB. Danach muss bei unbeweglichen Sachen die Gewährleistung binnen drei Jahren und bei beweglichen Sachen binnen zwei Jahren ab vorbehaltloser Übernahme gerichtlich geltend gemacht werden. Dass trotz dieser klaren gesetzlichen Regelung immer wieder Fälle vor das Höchstgericht gelangen, in denen es um die Verfristung der Gewährleistungsrechte geht, zeigt, dass die Thematik komplexer ist, als es diese Regelung dem ersten Anschein nach vermuten ließe. Der Grund dafür liegt in den verschiedenen Möglichkeiten, das Ende der Frist durch deren Hemmung und Unterbrechung zeitlich nach hinten zu schieben.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Hemmung und Unterbrechung der Gewährleistungsfrist

Hemmung und Unterbrechung der Gewährleistungsfrist von Mayrhofer,  Johannes
Die Geltendmachung der Gewährleistung unterliegt den kurzen Gewährleistungsfristen des § 933 Abs 1 ABGB. Danach muss bei unbeweglichen Sachen die Gewährleistung binnen drei Jahren und bei beweglichen Sachen binnen zwei Jahren ab vorbehaltloser Übernahme gerichtlich geltend gemacht werden. Dass trotz dieser klaren gesetzlichen Regelung immer wieder Fälle vor das Höchstgericht gelangen, in denen es um die Verfristung der Gewährleistungsrechte geht, zeigt, dass die Thematik komplexer ist, als es diese Regelung dem ersten Anschein nach vermuten ließe. Der Grund dafür liegt in den verschiedenen Möglichkeiten, das Ende der Frist durch deren Hemmung und Unterbrechung zeitlich nach hinten zu schieben.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Handbuch der Uhrentypen

Handbuch der Uhrentypen von Pröstler,  Viktor
Ausgehend von einer Grobeinteilung in Elementaruhren wie Sand- Sonnen- oder Wasseruhren und in Räderuhren (Groß- und Kleinuhren) präsentiert der promovierte Kunsthistoriker Viktor Pröstler das breite Spektrum verschiedener Uhren. Von der Act of Parliament Clock bis hin zur Zylindrischen Dosenuhr in diesem Buch findet jeder Sammler und Uhreninteressierte eine knappe und fundierte Beschreibung aller Typen von Zeitmessgeräten, die der Mensch erfunden hat. In einem eigenen Kapitel werden grundlegende technische Charakteristika wie Indikatoren auf dem Zifferblatt, sowie die Technik von Baugruppen wie Gehwerke, verschiedene Hemmungen und Schlagwerke beschrieben und erklärt. Mit über 330 Abbildungen und Fotos aus der ganzen Bandbreite aller jemals erfundenen Uhren bietet dieses Buch eine faszinierende Rückschau auf die Geschichte der Zeitmessung. „Das Handbuch der Uhrentypen“ ist eine Fundgrube des Wissens und ein außergewöhnlicher Prachtband zum Schwelgen und Schmökern für den Uhrenfreund.
Aktualisiert: 2023-06-19
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Verhandlungen und Verjährung.

Verhandlungen und Verjährung. von Oppenborn,  Klaus
Klaus Oppenborn beschäftigt sich mit einer der wichtigsten Änderungen im neuen Verjährungsrecht: Der Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB. Im ersten Kapitel der Arbeit werden grundsätzliche Fragen aufgeworfen: Was legitimiert die Hemmung bei Verhandlungen? Ist ein entsprechender Hemmungstatbestand in jedem Verjährungssystem gerechtfertigt? Da entsprechende Tatbestände schon vor der Reform partiell geregelt waren, werden umfassend die Vorgängernormen des § 203 BGB durchleuchtet. Auch wird auf den Gedanken des Rechtsmissbrauches eingegangen, sofern sich die Parteien "in die Verjährung" verhandelten. Im zweiten Kapitel steht die eigentliche Regelung des § 203 BGB im Mittelpunkt der Darstellung. Eingangs wird das Gesetzgebungsverfahren mit seinen unterschiedlichen Regelungsentwürfen kritisch untersucht. Nachfolgend stehen praxisrelevante Themen zur Diskussion: Es geht um den sachlichen Anwendungsbereich der Norm, der Begriff der "Verhandlungen" wird näher konkretisiert, die Kriterien für den Beginn und das Ende aufgezeigt. Nachfolgend wird u. a. dargestellt, inwieweit einzelne Verhandlungsabschnitte zu einer Gesamthemmung zusammengefasst werden können, welche Auswirkungen das Zusammentreffen der Hemmung mit anderen Neubeginn- und Hemmungstatbeständen hat und inwieweit es speziellere Reglungen im BGB oder in den zivilrechtlichen Nebengesetzen zu § 203 BGB gibt. Es stellt sich die Frage, ob § 203 BGB als adäquate Nachfolgenorm der Hemmungstatbestände bei Verhandlungen, die zum 01.01.2002 aufgehoben wurden, anzusehen ist, und ob auf die damalige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Inwieweit sind die Vorschriften der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre auf Verhandlungserklärungen anwendbar? Sind sie anfechtbar, ggf. sogar rückwirkend? Ist der Zugang erforderlich? Wie soll der Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen gewährleistet werden? Sind bei der Stellvertretung Besonderheiten zu beachten? Stellung wird hierzu im letzten Abschnitt genommen. Zum Abschluss bleibt die Frage, ob § 203 BGB vertraglichen Modifikationen zugänglich ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Verhandlungen und Verjährung.

Verhandlungen und Verjährung. von Oppenborn,  Klaus
Klaus Oppenborn beschäftigt sich mit einer der wichtigsten Änderungen im neuen Verjährungsrecht: Der Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB. Im ersten Kapitel der Arbeit werden grundsätzliche Fragen aufgeworfen: Was legitimiert die Hemmung bei Verhandlungen? Ist ein entsprechender Hemmungstatbestand in jedem Verjährungssystem gerechtfertigt? Da entsprechende Tatbestände schon vor der Reform partiell geregelt waren, werden umfassend die Vorgängernormen des § 203 BGB durchleuchtet. Auch wird auf den Gedanken des Rechtsmissbrauches eingegangen, sofern sich die Parteien "in die Verjährung" verhandelten. Im zweiten Kapitel steht die eigentliche Regelung des § 203 BGB im Mittelpunkt der Darstellung. Eingangs wird das Gesetzgebungsverfahren mit seinen unterschiedlichen Regelungsentwürfen kritisch untersucht. Nachfolgend stehen praxisrelevante Themen zur Diskussion: Es geht um den sachlichen Anwendungsbereich der Norm, der Begriff der "Verhandlungen" wird näher konkretisiert, die Kriterien für den Beginn und das Ende aufgezeigt. Nachfolgend wird u. a. dargestellt, inwieweit einzelne Verhandlungsabschnitte zu einer Gesamthemmung zusammengefasst werden können, welche Auswirkungen das Zusammentreffen der Hemmung mit anderen Neubeginn- und Hemmungstatbeständen hat und inwieweit es speziellere Reglungen im BGB oder in den zivilrechtlichen Nebengesetzen zu § 203 BGB gibt. Es stellt sich die Frage, ob § 203 BGB als adäquate Nachfolgenorm der Hemmungstatbestände bei Verhandlungen, die zum 01.01.2002 aufgehoben wurden, anzusehen ist, und ob auf die damalige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Inwieweit sind die Vorschriften der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre auf Verhandlungserklärungen anwendbar? Sind sie anfechtbar, ggf. sogar rückwirkend? Ist der Zugang erforderlich? Wie soll der Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen gewährleistet werden? Sind bei der Stellvertretung Besonderheiten zu beachten? Stellung wird hierzu im letzten Abschnitt genommen. Zum Abschluss bleibt die Frage, ob § 203 BGB vertraglichen Modifikationen zugänglich ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Hemmung, Symptom und Angst

Hemmung, Symptom und Angst von Eickhoff,  Friedrich-Wilhelm, Freud,  Sigmund
Die Angst ist ein Grundphänomen der conditio humana; »jeder von uns hat diese Empfindung, oder richtiger gesagt, diesen Affektzustand irgend einmal aus eigenem kennengelernt«, bemerkte Freud in seinen ›Vorlesungen zur Einführung in die Psychoanalyse‹. Bei seelisch Kranken kann eine scheinbar grundlose Angst sich zu Panik steigern und sie zu schweren Einschränkungen ihres Alltagslebens zwingen. Freud begegnete Angstbeschwerden in seiner nervenärztlichen Praxis von Anfang an, und so handeln schon seine frühesten psychopathologischen Schriften zentral von diesem Thema.Im Mittelpunkt seiner ersten Angsttheorie steht eine somatisch-biologische Auffassung: Angst entstehe durch Verwandlung aufgestauter Sexualspannung, sei gewissermaßen ein toxisches Produkt. Jahrzehntelang hielt er an diesem Konzept fest, doch blieb Angst ein Hauptgegenstand seiner klinischen Beobach-tungen. Es sei nur an die berühmte Pferdephobie des »kleinen Hans« erinnert. Aber erst 1925/26, siebzigjährig, setzte sich Freud noch einmal an eine grundlegende theoretische Auseinandersetzung mit dem Angstphänomen sowie mit den Fragen nach den psychischen Gesetzmäßigkeiten, die beim Entstehen und Aufrechterhalten neurotischer Hemmungen und Symptome am Werke sind. Auf der Basis der 1923 entwickelten Strukturtheorie vom Aufbau der seelischen Persönlichkeit mit ihren Bereichen Es, Ich und Über-Ich formulierte er seine zweite, im wesentlichen psychologische Angsttheorie. Das Ich erscheint im vorliegenden Buch als die eigentliche Angststätte - »Signalangst«, Entwicklung geringfügiger Angstintensität, als lebenswichtige affektive Warnung vor einer drohenden äu-ßeren oder inneren Gefahr, »automatische Angst«, Entwicklung großer Angst-intensität, als Reaktion des Subjekts auf eine tatsächlich eingetretene traumatische, das Ich überwältigende Situation. In beiden Angstformen erkennt Freud Folgen der ursprünglichen Hilflosigkeit des Menschen als Säugling.Zweifellos gehört Hemmung, Symptom und Angst zu Freuds Hauptwerken. In seiner Einleitung verdeutlicht und interpretiert F.-W. Eickhorf die »große Inhaltsfülle dieser epochalen theoretischen Schrift« und erläutert auch nachfreudsche Entwicklungen der psychoanalytischen Angsttheorie.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Verhandlungen und Verjährung.

Verhandlungen und Verjährung. von Oppenborn,  Klaus
Klaus Oppenborn beschäftigt sich mit einer der wichtigsten Änderungen im neuen Verjährungsrecht: Der Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB. Im ersten Kapitel der Arbeit werden grundsätzliche Fragen aufgeworfen: Was legitimiert die Hemmung bei Verhandlungen? Ist ein entsprechender Hemmungstatbestand in jedem Verjährungssystem gerechtfertigt? Da entsprechende Tatbestände schon vor der Reform partiell geregelt waren, werden umfassend die Vorgängernormen des § 203 BGB durchleuchtet. Auch wird auf den Gedanken des Rechtsmissbrauches eingegangen, sofern sich die Parteien "in die Verjährung" verhandelten. Im zweiten Kapitel steht die eigentliche Regelung des § 203 BGB im Mittelpunkt der Darstellung. Eingangs wird das Gesetzgebungsverfahren mit seinen unterschiedlichen Regelungsentwürfen kritisch untersucht. Nachfolgend stehen praxisrelevante Themen zur Diskussion: Es geht um den sachlichen Anwendungsbereich der Norm, der Begriff der "Verhandlungen" wird näher konkretisiert, die Kriterien für den Beginn und das Ende aufgezeigt. Nachfolgend wird u. a. dargestellt, inwieweit einzelne Verhandlungsabschnitte zu einer Gesamthemmung zusammengefasst werden können, welche Auswirkungen das Zusammentreffen der Hemmung mit anderen Neubeginn- und Hemmungstatbeständen hat und inwieweit es speziellere Reglungen im BGB oder in den zivilrechtlichen Nebengesetzen zu § 203 BGB gibt. Es stellt sich die Frage, ob § 203 BGB als adäquate Nachfolgenorm der Hemmungstatbestände bei Verhandlungen, die zum 01.01.2002 aufgehoben wurden, anzusehen ist, und ob auf die damalige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Inwieweit sind die Vorschriften der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre auf Verhandlungserklärungen anwendbar? Sind sie anfechtbar, ggf. sogar rückwirkend? Ist der Zugang erforderlich? Wie soll der Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen gewährleistet werden? Sind bei der Stellvertretung Besonderheiten zu beachten? Stellung wird hierzu im letzten Abschnitt genommen. Zum Abschluss bleibt die Frage, ob § 203 BGB vertraglichen Modifikationen zugänglich ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Handbuch der Uhrentypen

Handbuch der Uhrentypen von Pröstler,  Viktor
Ausgehend von einer Grobeinteilung in Elementaruhren wie Sand- Sonnen- oder Wasseruhren und in Räderuhren (Groß- und Kleinuhren) präsentiert der promovierte Kunsthistoriker Viktor Pröstler das breite Spektrum verschiedener Uhren. Von der Act of Parliament Clock bis hin zur Zylindrischen Dosenuhr in diesem Buch findet jeder Sammler und Uhreninteressierte eine knappe und fundierte Beschreibung aller Typen von Zeitmessgeräten, die der Mensch erfunden hat. In einem eigenen Kapitel werden grundlegende technische Charakteristika wie Indikatoren auf dem Zifferblatt, sowie die Technik von Baugruppen wie Gehwerke, verschiedene Hemmungen und Schlagwerke beschrieben und erklärt. Mit über 330 Abbildungen und Fotos aus der ganzen Bandbreite aller jemals erfundenen Uhren bietet dieses Buch eine faszinierende Rückschau auf die Geschichte der Zeitmessung. „Das Handbuch der Uhrentypen“ ist eine Fundgrube des Wissens und ein außergewöhnlicher Prachtband zum Schwelgen und Schmökern für den Uhrenfreund.
Aktualisiert: 2023-05-19
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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch von Dörner,  Heinrich, Ebert,  Ina, Fries,  Martin, Friesen,  Siegfried, Himmen,  Andreas, Hoeren,  Thomas, Kemper,  Rainer, Saenger,  Ingo, Scheuch,  Alexander, Schreiber,  Christoph, Schulte-Nölke,  Hans, Schulze,  Reiner, Staudinger,  Ansgar, Wiese,  Volker
Deutschland hat die europäische Warenkaufrichtlinie und die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen umgesetzt. Damit gilt ab dem 1.1.2022 ein geändertes BGB-Leistungsstörungs- und Kaufrecht. Darüber hinaus ergaben sich umfangreiche Änderungen des Mietrechts und zahlreiche Neuerungen im Familienrecht. Die großen Vorzüge des BGB-Kommentars Handlich, dennoch tiefgründig und daher seit seiner ersten Auflage beliebt in Kanzleien und bei Gerichten Außerordentlich günstiger Preis für eine hervorragende Kommentierung mit Online-Anbindung Das BGB entwickelt sich rasant fort – Ausbildung und Praxis müssen sich erneut auf eine Vielzahl geänderter Vorschriften einstellen. Das BGB-Leistungsstörungs- und Kaufrecht hat zum Jahreswechsel 2021/2022 umfassende Änderungen erfahren. Durch die Umsetzung von EU-Richtlinien über digitale Inhalte/Dienstleistungen, Warenkauf sowie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung von Verbraucherschutzvorschriften: Neuregelungen für Verträge über digitale Produkte – unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp (§§ 327 – 327u BGB), mit Vorschriften zu Update und Datenschutz geändertes/ergänztes Widerrufsrecht (§§ 356 – 357a BGB) neuer Mangelbegriff, Ausdehnung der Beweislastumkehr für Mängel bei Gefahrübergang Informationspflichten über Ranking bei Online-Marktplätzen und Vergleichsportalen. Ebenfalls berücksichtigt werden: Die umfangreichen Änderungen des Mietrechts durch Gesetze zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für ortsübliche Vergleichsmiete, zu Regelungen über zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser und durch das WEMoG und – topaktuell – das Mietspiegelreformgesetz. Im Familienrecht sind das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz sowie die Gesetze zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung berücksichtigt. Bereits jetzt bringt der Handkommentar eine synoptische Übersicht zu den kommenden Änderungen durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. die Änderungen durch das SanInsFoG das KostRÄG 2021. Alle wichtigen Regelungen rund um das BGB werden gleichermaßen kommentiert: AGG, Preisklauselgesetz, Gewaltschutzgesetz, Versorgungsausgleichsgesetz, Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, Internationales Privatrecht des EGBGB, Rom-VOen. Internationale Verträge, wie das Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP), über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA), über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung sowie das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, sind ebenfalls enthalten. Mit Online Zugang inklusive sämtlicher zitierter Entscheidungen und Gesetze! Die 11. Auflage wurde bearbeitet von: Prof. Dr. Heinrich Dörner, Universität Münster | Prof. Dr. Ina Ebert, München | Priv.-Doz. Dr. Martin Fries, Ludwig-Maximilians-Universität München | RA Dr. Siegfried Friesen, Bielefeld | RiAG Dr. Andreas Himmen, Bochum | Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster/RiOLG a. D. | Dr. Rainer Kemper, Hochschule Osnabrück, Fakultät MKT, Lingen | Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster | Priv.-Doz. Dr. Alexander Scheuch, Universität Münster, Universität Gießen | Prof. Dr. Christoph Schreiber, Universität Witten/Herdecke | Prof. Dr. Hans Schulte-Nölke, Universität Osnabrück/Universität Nijmegen, Niederlande | Prof. Dr. Dr. h.c. Reiner Schulze, Universität Münster | Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld | Prof. Dr. Volker Wiese, LL.M. (McGill), Leibniz Universität Hannover.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Verhandlungen und Verjährung.

Verhandlungen und Verjährung. von Oppenborn,  Klaus
Klaus Oppenborn beschäftigt sich mit einer der wichtigsten Änderungen im neuen Verjährungsrecht: Der Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB. Im ersten Kapitel der Arbeit werden grundsätzliche Fragen aufgeworfen: Was legitimiert die Hemmung bei Verhandlungen? Ist ein entsprechender Hemmungstatbestand in jedem Verjährungssystem gerechtfertigt? Da entsprechende Tatbestände schon vor der Reform partiell geregelt waren, werden umfassend die Vorgängernormen des § 203 BGB durchleuchtet. Auch wird auf den Gedanken des Rechtsmissbrauches eingegangen, sofern sich die Parteien "in die Verjährung" verhandelten. Im zweiten Kapitel steht die eigentliche Regelung des § 203 BGB im Mittelpunkt der Darstellung. Eingangs wird das Gesetzgebungsverfahren mit seinen unterschiedlichen Regelungsentwürfen kritisch untersucht. Nachfolgend stehen praxisrelevante Themen zur Diskussion: Es geht um den sachlichen Anwendungsbereich der Norm, der Begriff der "Verhandlungen" wird näher konkretisiert, die Kriterien für den Beginn und das Ende aufgezeigt. Nachfolgend wird u. a. dargestellt, inwieweit einzelne Verhandlungsabschnitte zu einer Gesamthemmung zusammengefasst werden können, welche Auswirkungen das Zusammentreffen der Hemmung mit anderen Neubeginn- und Hemmungstatbeständen hat und inwieweit es speziellere Reglungen im BGB oder in den zivilrechtlichen Nebengesetzen zu § 203 BGB gibt. Es stellt sich die Frage, ob § 203 BGB als adäquate Nachfolgenorm der Hemmungstatbestände bei Verhandlungen, die zum 01.01.2002 aufgehoben wurden, anzusehen ist, und ob auf die damalige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Inwieweit sind die Vorschriften der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre auf Verhandlungserklärungen anwendbar? Sind sie anfechtbar, ggf. sogar rückwirkend? Ist der Zugang erforderlich? Wie soll der Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen gewährleistet werden? Sind bei der Stellvertretung Besonderheiten zu beachten? Stellung wird hierzu im letzten Abschnitt genommen. Zum Abschluss bleibt die Frage, ob § 203 BGB vertraglichen Modifikationen zugänglich ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch von Dörner,  Heinrich, Ebert,  Ina, Fries,  Martin, Friesen,  Siegfried, Himmen,  Andreas, Hoeren,  Thomas, Kemper,  Rainer, Saenger,  Ingo, Scheuch,  Alexander, Schreiber,  Christoph, Schulte-Nölke,  Hans, Schulze,  Reiner, Staudinger,  Ansgar, Wiese,  Volker
Deutschland hat die europäische Warenkaufrichtlinie und die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen umgesetzt. Damit gilt ab dem 1.1.2022 ein geändertes BGB-Leistungsstörungs- und Kaufrecht. Darüber hinaus ergaben sich umfangreiche Änderungen des Mietrechts und zahlreiche Neuerungen im Familienrecht. Die großen Vorzüge des BGB-Kommentars Handlich, dennoch tiefgründig und daher seit seiner ersten Auflage beliebt in Kanzleien und bei Gerichten Außerordentlich günstiger Preis für eine hervorragende Kommentierung mit Online-Anbindung Das BGB entwickelt sich rasant fort – Ausbildung und Praxis müssen sich erneut auf eine Vielzahl geänderter Vorschriften einstellen. Das BGB-Leistungsstörungs- und Kaufrecht hat zum Jahreswechsel 2021/2022 umfassende Änderungen erfahren. Durch die Umsetzung von EU-Richtlinien über digitale Inhalte/Dienstleistungen, Warenkauf sowie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung von Verbraucherschutzvorschriften: Neuregelungen für Verträge über digitale Produkte – unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp (§§ 327 – 327u BGB), mit Vorschriften zu Update und Datenschutz geändertes/ergänztes Widerrufsrecht (§§ 356 – 357a BGB) neuer Mangelbegriff, Ausdehnung der Beweislastumkehr für Mängel bei Gefahrübergang Informationspflichten über Ranking bei Online-Marktplätzen und Vergleichsportalen. Ebenfalls berücksichtigt werden: Die umfangreichen Änderungen des Mietrechts durch Gesetze zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für ortsübliche Vergleichsmiete, zu Regelungen über zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser und durch das WEMoG und – topaktuell – das Mietspiegelreformgesetz. Im Familienrecht sind das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz sowie die Gesetze zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung berücksichtigt. Bereits jetzt bringt der Handkommentar eine synoptische Übersicht zu den kommenden Änderungen durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. die Änderungen durch das SanInsFoG das KostRÄG 2021. Alle wichtigen Regelungen rund um das BGB werden gleichermaßen kommentiert: AGG, Preisklauselgesetz, Gewaltschutzgesetz, Versorgungsausgleichsgesetz, Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, Internationales Privatrecht des EGBGB, Rom-VOen. Internationale Verträge, wie das Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP), über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA), über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung sowie das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, sind ebenfalls enthalten. Mit Online Zugang inklusive sämtlicher zitierter Entscheidungen und Gesetze! Die 11. Auflage wurde bearbeitet von: Prof. Dr. Heinrich Dörner, Universität Münster | Prof. Dr. Ina Ebert, München | Priv.-Doz. Dr. Martin Fries, Ludwig-Maximilians-Universität München | RA Dr. Siegfried Friesen, Bielefeld | RiAG Dr. Andreas Himmen, Bochum | Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster/RiOLG a. D. | Dr. Rainer Kemper, Hochschule Osnabrück, Fakultät MKT, Lingen | Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster | Priv.-Doz. Dr. Alexander Scheuch, Universität Münster, Universität Gießen | Prof. Dr. Christoph Schreiber, Universität Witten/Herdecke | Prof. Dr. Hans Schulte-Nölke, Universität Osnabrück/Universität Nijmegen, Niederlande | Prof. Dr. Dr. h.c. Reiner Schulze, Universität Münster | Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld | Prof. Dr. Volker Wiese, LL.M. (McGill), Leibniz Universität Hannover.
Aktualisiert: 2023-05-12
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Vaterschaftstest

Vaterschaftstest von Behr,  Markus
Er ist gerade dabei, sein Leben in angenehme und unangenehme Tätigkeiten zu sortieren, als er mit Mitte dreißig plötzlich Vater von Zwillingen wird. Damit hat Fabian nun wirklich nicht gerechnet. Die Mädchen sind sechzehn Jahre alt … Zu Beginn der Sommerferien erhält der Lehrer Fabian Weinert einen Anruf: Zwei Mädchen namens Ronja und Leonie, sechzehn Jahre alt und eineiige Zwillinge, wollen ihn unbedingt treffen. Die beiden wurden nach der Geburt adoptiert und glauben, in ihm ihren leiblichen Vater gefunden zu haben. Fabian, überaus sympathisch, aber auch reichlich verkorkst, ist einigermaßen irritiert – denn zu seinem Leidwesen ist er mit Mitte dreißig immer noch Jungfrau. Jedenfalls dachte er das bisher. Bei einem ersten Treffen eröffnen ihm die Zwillinge den komplexen Sachverhalt. Angeblich ist die biologische Mutter sich ihrer Sache ganz sicher. Fabian aber hat ihren Namen noch nie gehört. Auf der Suche nach der Wahrheit passiert so allerhand. Er nimmt Kontakt zu seinen früheren Mitschülern auf, meldet sich übungshalber für eine "Kuschelparty" an, besucht das Wohnzimmerkonzert seiner "Töchter" und reist schließlich mit ihnen zu ihrer Mutter nach Basel … Ein kurzweiliges Debüt, ein bisschen tragisch und meistens komisch. Ein großes Lesevergnügen!
Aktualisiert: 2023-05-11
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Hemmung und Unterbrechung der Gewährleistungsfrist

Hemmung und Unterbrechung der Gewährleistungsfrist von Mayrhofer,  Johannes
Die Geltendmachung der Gewährleistung unterliegt den kurzen Gewährleistungsfristen des § 933 Abs 1 ABGB. Danach muss bei unbeweglichen Sachen die Gewährleistung binnen drei Jahren und bei beweglichen Sachen binnen zwei Jahren ab vorbehaltloser Übernahme gerichtlich geltend gemacht werden. Dass trotz dieser klaren gesetzlichen Regelung immer wieder Fälle vor das Höchstgericht gelangen, in denen es um die Verfristung der Gewährleistungsrechte geht, zeigt, dass die Thematik komplexer ist, als es diese Regelung dem ersten Anschein nach vermuten ließe. Der Grund dafür liegt in den verschiedenen Möglichkeiten, das Ende der Frist durch deren Hemmung und Unterbrechung zeitlich nach hinten zu schieben.
Aktualisiert: 2023-05-11
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