Der Autor beschäftigt sich mit dem Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht. Die Beendigung des Vertrages durch den Käufer wird in allen Aspekten rechtsvergleichend mit dem Rücktrittsrecht nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Aufhebungsrecht nach UN-Kaufrecht untersucht und bewertet.
Aktualisiert: 2021-12-21
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Der Autor beschäftigt sich mit dem Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht. Die Beendigung des Vertrages durch den Käufer wird in allen Aspekten rechtsvergleichend mit dem Rücktrittsrecht nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Aufhebungsrecht nach UN-Kaufrecht untersucht und bewertet.
Aktualisiert: 2021-12-21
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Die Arbeit stellt die alte und neue Fassung des türkischen Obligationengesetzes dem CISG, BGB und der europäischen Vertragsrechtsharmonisierung (PECL, DCFR, CESL-Entwurf) gegenüber. Es zeigt sich, dass das türkische Recht oft von diesen Gesetzen oder Regelwerken abweicht. Der Autor fragt, inwieweit diese Abweichungen gerechtfertigt sind.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Arbeit stellt die alte und neue Fassung des türkischen Obligationengesetzes dem CISG, BGB und der europäischen Vertragsrechtsharmonisierung (PECL, DCFR, CESL-Entwurf) gegenüber. Es zeigt sich, dass das türkische Recht oft von diesen Gesetzen oder Regelwerken abweicht. Der Autor fragt, inwieweit diese Abweichungen gerechtfertigt sind.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Der Autor beschäftigt sich mit dem Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht. Die Beendigung des Vertrages durch den Käufer wird in allen Aspekten rechtsvergleichend mit dem Rücktrittsrecht nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Aufhebungsrecht nach UN-Kaufrecht untersucht und bewertet.
Aktualisiert: 2021-12-21
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Die Arbeit stellt die alte und neue Fassung des türkischen Obligationengesetzes dem CISG, BGB und der europäischen Vertragsrechtsharmonisierung (PECL, DCFR, CESL-Entwurf) gegenüber. Es zeigt sich, dass das türkische Recht oft von diesen Gesetzen oder Regelwerken abweicht. Der Autor fragt, inwieweit diese Abweichungen gerechtfertigt sind.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Einführung des Nacherfüllungsanspruchs im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung berücksichtigt die schützenswerten Interessen des Käufers umfassend. Ob dem tatsächlich so ist, kann jedoch erst ein detaillierter Vergleich mit dem CISG als dem Vorbild des deutschen Nacherfüllungsrechts offenbaren. Davon ausgehend betrachtet die Arbeit aus Sicht des verständigen Käufers die Grundlagen des Nacherfüllungsanspruchs, seine Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Grenzen. Es werden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Gefahrtragung sowie einschlägige Fälle aus der Praxis auch auf ihre rechtspolitische Tragfähigkeit überprüft. Soweit erforderlich, entwirft die Untersuchung zugleich Reformvorschläge und Interpretationslinien, die sicherstellen, dass die Einführung des Nacherfüllungsanspruchs kein Pyrrhussieg des Käufers bleibt.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Täglich werden in Europa mehrere Millionen Warenkaufverträge abgeschlossen. Um die Abwicklung grenzüberschreitender Verträge zu erleichtern, wird seit langem der Bedarf nach einem Europäischen Zivilgesetzbuch diskutiert. Im Kontext dieser Diskussion untersucht die Arbeit fünf Rechtssysteme. Gegenstand ist die Darstellung der wesentlichen Rechtsbehelfe eines Käufers von Waren. Diese werden in Länderberichten dargestellt und einer rechtsvergleichenden Würdigung unterzogen. Die Studie gibt einen Überblick über die grundlegenden schuldrechtlichen Bereiche des Leistungsstörungsrechts und des Gewährleistungsrechts. Sie hebt die Gemeinsamkeiten der untersuchten Rechtsordnungen hervor und formuliert knappe Grundsätze für ein gemeinsames europäisches Schuldrecht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Arbeit stellt die Ersatzlieferungs- und Nachbesserungsansprüche des Käufers im internen deutschen Recht, im Uniform Commercial Code und im UN-Kaufrecht dar und vergleicht diese. Im Anschluss hieran wird Stellung zu einer interessengerechten Normierung dieser Rechtsbehelfe genommen. Dabei werden der Vorschlag der Schuldrechtskommission, die EG-Richtlinie 1999/44/EG («Verbrauchsgüterkaufrichtlinie») sowie der Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (Stand: 4. August 2000) des Bundesministeriums der Justiz vorgestellt und berücksichtigt. Am Ende der Arbeit steht ein Normierungsvorschlag des Autors hinsichtlich eines kaufrechtlichen Ersatzlieferungs- und Nachbesserungsanspruchs in einem internen deutschen oder europäischen Zivilgesetzbuch.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Artikel 85 bis 88 UN-Kaufrecht kodifizieren unter bestimmten Voraussetzungen Pflichten des Verkäufers und des Käufers zur Erhaltung von Handelswaren für den Fall, daß die Vollziehung eines internationalen Kaufvertrages nicht reibungslos erfolgt. Die vorgesehenen Regelungen zur Einlagerung bzw. zum Selbsthilfe- oder Notverkauf der Handelswaren entsprechen dem Bedürfnis der Praxis im internationalen Handelsverkehr und enthalten eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten für die Vertragsparteien. Ziel dieser Arbeit ist die rechtsvergleichende Betrachtung und Bewertung der Regelungen der Artikel 85 bis 88 UN-Kaufrecht mit den entsprechenden Vorschriften des amerikanischen Uniform Commercial Code und des deutschen Rechts.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Das Gelingen der mit dem UN-Kaufrecht beabsichtigten Rechtsvereinheitlichung hängt davon ab, ob sich eine einheitliche Anwendungspraxis zum CISG herausbildet. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Verteilung der Beweislast zu. Nur wenn diese aus dem UN-Kaufrecht selbst entwickelt wird, kann vermieden werden, daß die Durchsetzung eines Anspruchs im Falle der Beweislosigkeit in einem Staat scheitert, während sie in einem anderen Staat aufgrund entgegengesetzter Zuweisung des Beweisrisikos in dessen nationalem Recht Erfolg hat. Der Verfasser weist zunächst nach, daß die Verteilung der Beweislast im UN-Kaufrecht tatsächlich - wenn auch in den meisten Fällen nicht ausdrücklich - geregelt worden ist. In diesem Zusammenhang zeigt er Methoden auf, mit deren Hilfe anschließend im Hauptteil der Arbeit die Beweislastverteilung detailliert für jede einzelne Norm und mögliche Streitkonstellation des UN-Kaufrechts (mit Ausnahme der Frage des Vorliegens von Vertragsverletzungen des Verkäufers) ermittelt wird.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Arbeit beschäftigt sich mit der Stornierung und Anpassung von Kaufverträgen. Als Vorbild dienen die Kündigungsnorm des Werkvertragsrechts (§ 649 BGB) und die Aufhebungs- und Anpassungsnorm des Bauvertrages (§ 1 Nr. 3, 4 VOB/B). Die Arbeit untersucht, ob und wie sich der vertragsunwillige Käufer vom Vertrag lösen, und ob und wie der Käufer die Änderung und Anpassung des Vertrages verlangen kann. Dabei wird immer wieder Bezug darauf genommen, wie die Praxis im Hinblick auf diese Problematik verfährt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Autor untersucht die Verkäuferpflichten und die Rechtsbehelfe des Käufers im neuen norwegischen Kaufrecht und vergleicht diese mit dem UN-Kaufrecht (CISG). Die Arbeit wendet sich an Juristen, aber auch an Kaufleute, die mit Norwegen geschäftlich zu tun haben. Norwegen hat als einziger unter mittlerweile über 40 Vertragsstaaten das CISG nicht per Vertragsgesetz in das norwegische Recht übernommen, sondern es transformiert. Das CISG ist systematisch und inhaltlich umgestaltet worden. Die Umsetzungsweise führt zu Widersprüchen und hier sogenannten Auslegungssperren in Fragen, die von Wissenschaft und Praxis noch nicht abschließend entschieden wurden, in Norwegen aber wegen der gesetzlichen Ausgestaltung einer weiteren Auslegung nicht mehr zugänglich sind. Im Anschluß an den Vergleich wird der norwegische Weg einer eingehenden Überprüfung unterzogen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Diese Arbeit behandelt rechtsgeschäftliche und gesetzliche Beschränkungen der Mängelrechte des Käufers. Im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen liegt der Schwerpunkt der Untersuchung auf der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Nacherfüllung. Es geht um Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), grob unverhältnismäßigen Aufwand (§ 275 Abs. 2) und Unwirtschaftlichkeit (§ 439 Abs. 3). Nach der hier vertretenen Auffassung sind die Kosten für den Verkäufer, der das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat, durch den Wert der mangelfreien Kaufsache und den Kaufpreis begrenzt. Bei zu vertretendem Leistungshindernis gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs. Für die rechtsgeschäftliche Beschränkbarkeit werden drei Grundfälle abgegrenzt: individualvertragliche Haftungsbeschränkungen außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs sind weitgehend zulässig; die Grenzen für Haftungsbeschränkungen sind enger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und am engsten beim Verbrauchsgüterkauf.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Einführung des Nacherfüllungsanspruchs im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung berücksichtigt die schützenswerten Interessen des Käufers umfassend. Ob dem tatsächlich so ist, kann jedoch erst ein detaillierter Vergleich mit dem CISG als dem Vorbild des deutschen Nacherfüllungsrechts offenbaren. Davon ausgehend betrachtet die Arbeit aus Sicht des verständigen Käufers die Grundlagen des Nacherfüllungsanspruchs, seine Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Grenzen. Es werden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Gefahrtragung sowie einschlägige Fälle aus der Praxis auch auf ihre rechtspolitische Tragfähigkeit überprüft. Soweit erforderlich, entwirft die Untersuchung zugleich Reformvorschläge und Interpretationslinien, die sicherstellen, dass die Einführung des Nacherfüllungsanspruchs kein Pyrrhussieg des Käufers bleibt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Ansprüche des enttäuschten Unternehmenskäufers unterscheiden sich in Deutschland und Frankreich markant. Dies gilt insbesondere im Bereich der kaufrechtlichen Gewährleistung und sowohl beim eigentlichen Unternehmenskauf () als auch beim Kauf der unternehmenstragenden Gesellschaft (). So sind anders als in Deutschland wesentliche Aspekte des asset deals in Frankreich ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Gewährleistung beim share deal ist zwar wie in Deutschland weitgehend ausgeschlossen, doch wird eine Behandlung des Kaufs (fast) aller Anteile als asset deal strikt abgelehnt – dies ist aber die Linie der deutschen Rechtsprechung. Das Werk stellt die Rechtslage in Deutschland (unter Berücksichtigung der Schuldrechtsreform) und Frankreich detailliert dar und analysiert sie rechtsvergleichend.
Aktualisiert: 2019-12-19
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