Der Versicherer kann eine risikoadäquate Prämie nur berechnen, wenn er Kenntnis von den gefahrerheblichen Umständen hat. Daher trifft den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages eine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 I VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, sieht das VVG in den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG Sanktionen vor. Auch das allgemeine Zivilrecht kennt Mechanismen zum Ausgleich eines vorvertraglichen Informationsgefälles, die in den §§ 311 II, 241 II BGB verankert sind.
Der Autor widmet sich dem Verhältnis dieser Vorschriften zu den §§ 19 ff. VVG. Dabei geht er zunächst den dogmatischen Grundfragen des allgemeinen Versicherungsvertragsrechts und des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nach. Auch zeigt er auf, dass das allgemeine Zivilrecht ein grundsätzlich verschuldensunabhängiges, der culpa in contrahendo übergeordnetes Rechtsinstitut zur Sanktionierung vorvertraglicher Pflichtverletzungen kennt (praevaricatio in contrahendo), auf das die §§ 19 ff. VVG zurückgeführt werden können.
Darauf aufbauend werden die folgenden zwei Fragen beantwortet, die aufgrund ihrer praktischen Bedeutung seit der VVG-Reform von besonderem Interesse sind:
Unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige eines gefahrerheblichen Umstands nach den §§ 311 II, 241 II BGB auch dann verpflichtet, wenn der Versicherer nach einem gefahrerheblichen Umstand nicht oder nicht in Textform gefragt hat?
Kann der Versicherer bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung neben den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG auch Ansprüche und Rechte aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht geltend machen?
Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, (Fach-)Anwälte, Unternehmensjuristen und Mitarbeiter in Versicherungen, die sich mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers beschäftigen.
Aktualisiert: 2023-02-07
> findR *
Prof. Dr. Dirk Looschelders befasst sich in seinem Beitrag mit den Vorschriften über die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, deren Neuregelung zu den zentralen Elementen der VVG-Reform gehört. Allerdings sind in der Folge zahlreiche schwierige Auslegungsfragen aufgetreten, die anhand der aktuellen Rechtsprechung behandelt werden. Neben den Grenzen des Fragerechts des Versicherers durch das AGG und GenDG umfasst die Erörterung ferner die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung, insbesondere die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Den Schluss bilden Ausführungen zu den Übergangsproblemen.
Dr. Rainer Heß behandelt in dem zweiten Beitrag zum 28. Münsterischen Versicherungstag die Umgestaltung der Versicherungsleistung vom Alles-oder-Nichts-Prinzip in ein „Mehr oder Weniger“ – eine der wichtigsten Änderungen des zum 1.1.2008 in Kraft getretenen neuen VVG dar. Hauptanwendungsfall ist die Verletzung von Obliegenheiten sowie die Herbeiführung des Versicherungsfalls. Diese Neuregelung beschäftigt seit der Reform Wissenschaft und Praxis gleichermaßen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Streitfragen und den Stand der Diskussion und gibt Hinweise auf die ersten dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen.
Die beiden Vorträge behandeln Themen, die sowohl für Fachanwälte für Versicherungsrecht als auch für Mitarbeiter in Unternehmen, die sich mit der Bearbeitung von Schadenfällen befassen, von besonderem Interesse sind.
Aktualisiert: 2023-01-30
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Die privaten Versicherungsunternehmen sind für die vorvertragliche Risikoprüfung darauf angewiesen, Informationen über das zu versichernde Risiko zu erlangen. Bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich dabei vor allem um personenbezogene Gesundheitsdaten, an denen der Versicherungsnehmer ein (persönlichkeits-)rechtlich legitimiertes Geheimhaltungsinteresse hat.
Vor dem Hintergrund dieses Interessenkonflikts werden in der vorliegenden Untersuchung die verschiedenen Informations- und Auskunftsquellen des Versicherers aufgezeigt. Ziel der Arbeit ist es, die damit zusammenhängenden Probleme und rechtlichen Anforderungen
darzustellen, kritisch zu würdigen und (rechtliche) Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Dabei setzt sich die Autorin insbesondere mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht des
Versicherungsnehmers auseinander, die durch die VVG-Reform entscheidende Änderungen
erfahren hat. Erörtert werden aber auch die rechtlichen Probleme von ärztlichen, vor allem genetischen, Untersuchungen und die Informationsgewinnung durch die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bzw. durch die Organisation des Versicherungsgeschäfts.
Die Arbeit bietet wichtige Aufschlüsse für alle, die mit der vorvertraglichen Informationsgewinnung und Risikoerhebung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung befasst sind, sei es als Vermittler, Arzt oder Versicherungsjurist bei der Erstellung von Antragsformularen.
Aktualisiert: 2023-01-27
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Der Versicherer kann eine risikoadäquate Prämie nur berechnen, wenn er Kenntnis von den gefahrerheblichen Umständen hat. Daher trifft den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages eine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 I VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, sieht das VVG in den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG Sanktionen vor. Auch das allgemeine Zivilrecht kennt Mechanismen zum Ausgleich eines vorvertraglichen Informationsgefälles, die in den §§ 311 II, 241 II BGB verankert sind.
Der Autor widmet sich dem Verhältnis dieser Vorschriften zu den §§ 19 ff. VVG. Dabei geht er zunächst den dogmatischen Grundfragen des allgemeinen Versicherungsvertragsrechts und des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nach. Auch zeigt er auf, dass das allgemeine Zivilrecht ein grundsätzlich verschuldensunabhängiges, der culpa in contrahendo übergeordnetes Rechtsinstitut zur Sanktionierung vorvertraglicher Pflichtverletzungen kennt (praevaricatio in contrahendo), auf das die §§ 19 ff. VVG zurückgeführt werden können.
Darauf aufbauend werden die folgenden zwei Fragen beantwortet, die aufgrund ihrer praktischen Bedeutung seit der VVG-Reform von besonderem Interesse sind:
Unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige eines gefahrerheblichen Umstands nach den §§ 311 II, 241 II BGB auch dann verpflichtet, wenn der Versicherer nach einem gefahrerheblichen Umstand nicht oder nicht in Textform gefragt hat?
Kann der Versicherer bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung neben den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG auch Ansprüche und Rechte aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht geltend machen?
Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, (Fach-)Anwälte, Unternehmensjuristen und Mitarbeiter in Versicherungen, die sich mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers beschäftigen.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Die privaten Versicherungsunternehmen sind für die vorvertragliche Risikoprüfung darauf angewiesen, Informationen über das zu versichernde Risiko zu erlangen. Bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich dabei vor allem um personenbezogene Gesundheitsdaten, an denen der Versicherungsnehmer ein (persönlichkeits-)rechtlich legitimiertes Geheimhaltungsinteresse hat.
Vor dem Hintergrund dieses Interessenkonflikts werden in der vorliegenden Untersuchung die verschiedenen Informations- und Auskunftsquellen des Versicherers aufgezeigt. Ziel der Arbeit ist es, die damit zusammenhängenden Probleme und rechtlichen Anforderungen
darzustellen, kritisch zu würdigen und (rechtliche) Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Dabei setzt sich die Autorin insbesondere mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht des
Versicherungsnehmers auseinander, die durch die VVG-Reform entscheidende Änderungen
erfahren hat. Erörtert werden aber auch die rechtlichen Probleme von ärztlichen, vor allem genetischen, Untersuchungen und die Informationsgewinnung durch die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bzw. durch die Organisation des Versicherungsgeschäfts.
Die Arbeit bietet wichtige Aufschlüsse für alle, die mit der vorvertraglichen Informationsgewinnung und Risikoerhebung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung befasst sind, sei es als Vermittler, Arzt oder Versicherungsjurist bei der Erstellung von Antragsformularen.
Aktualisiert: 2023-01-27
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Prof. Dr. Dirk Looschelders befasst sich in seinem Beitrag mit den Vorschriften über die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, deren Neuregelung zu den zentralen Elementen der VVG-Reform gehört. Allerdings sind in der Folge zahlreiche schwierige Auslegungsfragen aufgetreten, die anhand der aktuellen Rechtsprechung behandelt werden. Neben den Grenzen des Fragerechts des Versicherers durch das AGG und GenDG umfasst die Erörterung ferner die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung, insbesondere die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Den Schluss bilden Ausführungen zu den Übergangsproblemen.
Dr. Rainer Heß behandelt in dem zweiten Beitrag zum 28. Münsterischen Versicherungstag die Umgestaltung der Versicherungsleistung vom Alles-oder-Nichts-Prinzip in ein „Mehr oder Weniger“ – eine der wichtigsten Änderungen des zum 1.1.2008 in Kraft getretenen neuen VVG dar. Hauptanwendungsfall ist die Verletzung von Obliegenheiten sowie die Herbeiführung des Versicherungsfalls. Diese Neuregelung beschäftigt seit der Reform Wissenschaft und Praxis gleichermaßen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Streitfragen und den Stand der Diskussion und gibt Hinweise auf die ersten dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen.
Die beiden Vorträge behandeln Themen, die sowohl für Fachanwälte für Versicherungsrecht als auch für Mitarbeiter in Unternehmen, die sich mit der Bearbeitung von Schadenfällen befassen, von besonderem Interesse sind.
Aktualisiert: 2023-01-30
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