Das Problem des Tatbegriffs findet bis jetzt keine optimale Lösung. Es gibt nicht die eine richtige Theorie, da eine einzige Theorie nicht dazu in der Lage ist, das Phänomen zu beschreiben. Um das Ziel dieser Arbeit zu erreichen, müssen zwei Problemgruppen des Tat- und Aktbegriffs streng voneinander unterschieden werden: Tatausweitung und Tatersetzung.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Das Problem des Tatbegriffs findet bis jetzt keine optimale Lösung. Es gibt nicht die eine richtige Theorie, da eine einzige Theorie nicht dazu in der Lage ist, das Phänomen zu beschreiben. Um das Ziel dieser Arbeit zu erreichen, müssen zwei Problemgruppen des Tat- und Aktbegriffs streng voneinander unterschieden werden: Tatausweitung und Tatersetzung.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Das Problem des Tatbegriffs findet bis jetzt keine optimale Lösung. Es gibt nicht die eine richtige Theorie, da eine einzige Theorie nicht dazu in der Lage ist, das Phänomen zu beschreiben. Um das Ziel dieser Arbeit zu erreichen, müssen zwei Problemgruppen des Tat- und Aktbegriffs streng voneinander unterschieden werden: Tatausweitung und Tatersetzung.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Ergebnisse der internationalen Vergleichsstudie TIMSS weisen auf eher unterdurchschnittliche Leistungen deutscher Schüler im internationalen Vergleich hin, die unter anderem auf Defizite der mathematischen Problemlösekompetenz zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund wurden zwei Trainingsprogramme zur Förderung der mathematischen Problemlösekompetenz durchgeführt und sowohl längsschnittlich als auch prozessual evaluiert. Die Ergebnisse zeigen, dass eine Kombination von Problemlösestrategien mit fächerübergreifenden Selbstregulationsstrategien zu besseren Resultaten bezüglich der Problemlösefähigkeit der Schüler führt, als die reine Vermittlung fachspezifischer Strategien. Bezüglich des Monitoringinstruments (Lerntagebuch) weisen die Ergebnisse darauf hin, dass es möglich ist, über die Anleitung zur Selbstreflexion einen die Trainingsinhalte unterstützenden Effekt zu erreichen.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Die Strafprozeßordnung ermöglicht bei bestimmten Ermittlungsmaßnahmen den heimlichen oder überraschenden Zugriff ohne vorherige Anhörung des Betroffenen. Soweit diese Maßnahmen richterlich angeordnet und bereits vollzogen wurden, versagt die herrschende Meinung nachträglichen Rechtsschutz mit dem Argument der 'prozessualen Überholung'. Die Untersuchung setzt sich kritisch und letztlich ablehnend mit diesem Argument auseinander. Zielsetzung ist der Nachweis mannigfaltiger Belastungen des Betroffenen, die über den Vollzug eines Eingriffs hinauswirken und jeweils eine 'materielle Beschwer' im Sinne des Strafprozessualen Rechtsmittelrechts begründen können. Ein Schwerpunkt liegt dabei im Bereich der Beschwerung durch die Erhebung, Aufbewahrung und Verwertung von Beweismitteln.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die vorliegende Studie stellt die Selbstverständlichkeit in Frage, mit welcher die Rechtsprechung und Literatur auch prozessuale Klauseln auf ihre wirksame Einbeziehung und ihren (un)angemessenen Inhalt nach dem AGBG überprüfen. Die Autorin weist nach, daß nur einzelne Normen des AGBG - und diese auch nur analog - auf prozessuale Klauseln anwendbar sind. Daneben werden eingehend die außerhalb des AGBG bestehenden Abschluß-, Form- und Inhaltskontrollmöglichkeiten prozessualer Klauseln analysiert. Zudem wird der Frage nachgegangen, ob und welche verfahrens- und verfassungsrechtlichen Vorschriften die Wirkung prozessualer Klauseln in AGB verhindern oder mit welchen Inhalten und Inhaltsbegrenzungen diese danach jeweils möglich sind. Die Konkretisierung der Ergebnisse anhand von unterschiedlichen prozessualen Klauseltypen und die Entwicklung eigenständiger Lösungen nach eingehender Diskussion der diversen Meinungen runden die Untersuchung ab.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Rahmenbedingungen von Rechtsschutzbegehren privater Rundfunkveranstalter gegen Handlungen der Landesmedienanstalten weichen aufgrund der Besonderheiten der Grundrechtsdogmatik und der Landesmediengesetze von den sonst bekannten (Konkurrenten-)Klagen im Verwaltungsrecht stellenweise stark ab. Dies gilt vor allem sowohl für die Klagebefugnis von Bewerbern um eine Rundfunklizenz als auch für die Erfolgsaussichten, die maßgeblich durch eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte vorgeprägt werden. Die Arbeit untersucht die Besonderheiten von Rechtsschutzverfahren aus Anlaß von Zulassungsverfahren und von vorgelagerten Kapazitätszuweisungsentscheidungen sowie von Aufsichtsmaßnahmen. Sie geht der Frage nach, wie weit eine gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen möglich ist, und stellt die Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes dar.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die im Widerspruchsverfahren (r.i.p.) ist immer noch eines der umstrittensten Probleme des Verwaltungs(prozeß)rechtes. Der Autor beantwortet u.a. die bisher völlig ungeklärte Frage, wann keine r.i.p., sondern ein «neuer Erstbescheid» vorliege. Diese Erkenntnisse zwingen zu dem Schluß, daß die r.i.p. entgegen der bisher h.M. nie Klagegegenstand nach 79 II 1 VwGO sein kann. Die Frage der Zulässigkeit der r.i.p. hat das BVerwG seit 1976 auf eine neue Grundlage gestellt, die zu Recht nahezu ohne Widerspruch blieb. Dennoch werden entgegengesetzte Ergebnisse vertreten. Der Autor weist mit Hilfe der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach, daß die r.i.p. grundsätzlich unzulässig ist, da es der Widerspruchsbehörde an der Zuständigkeit zur materiellen Verböserung mangelt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Das «Maastricht»-Urteil des Bundesverfassungsgerichts erregte Aufsehen. Vielbeachtet - und kritisiert - wurde seine Auswirkung auf den europäischen Einigungsprozeß. Die prozeßrechtliche Seite des Urteils fand hingegen kaum Interesse. Soll der einzelne im Wege einer Popularklage das Bundesverfassungsgericht einschalten können? Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs zum Bundesverfassungsgericht beantwortet die Frage: «Quis iudicabit?». Die Forderung nach «judicial self-restraint» verstellt die eigentliche Problematik, nämlich strukturelles Versagen des Bundestages und Machtverlagerung hin zur Bundesregierung - über den Bereich «Europa» hinaus. Daher ist das Bundesverfassungsgericht gehalten - dies die These - kompensatorisch Aufgaben des Bundestages zu übernehmen. In Notsituationen ist es verfassungsrechtlich verpflichtet, aktiv zu werden. Im Falle «Maastrichts» war die deutsche Staatlichkeit und damit der Kern der Verfassung nach Art. 20 i.V.m. 79 Abs. 3 GG akut gefährdet und daher ein richterliches Einschreiten geboten.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Thema der Arbeit ist die materielle und verfahrensrechtliche Stellung Dritter im Bereich erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Vorhaben. Sie untersucht, unter welchen Voraussetzungen Drittbetroffenen Ansprüche gegen die öffentliche Verwaltung zustehen, zum Schutz ihrer individuellen Rechte einzuschreiten. Zu diesem Zweck wird ein Vergleich zwischen der Rechtsposition Drittbetroffener im Bereich erlaubnisfreier Vorhaben und im Bereich von Vorhaben, die einem generellen Erlaubnisvorbehalt unterliegen, vorgenommen. Die Arbeit zeigt die unterschiedlichen Rechtspositionen Drittbetroffener auf und unterzieht diese vor dem Hintergrund der historischen und dogmatischen Entwicklung – insbesondere des Rechtsinstituts des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt – einer kritischen Betrachtung.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren den Strafverteidiger im Bereich der Beweisverwertungsverbote zunehmend in die Pflicht genommen. Seit der Entscheidung BGHSt 38, 214 vom 27.02.1992 fordert er von dem verteidigten Angeklagten bei immer weiteren Verfahrensfehlern, die ein Verbot der Verwertung der betroffenen Beweise zur Folge haben, daß er diese Fehler eigenständig aufdeckt und durch rechtzeitige Erhebung eines Widerspruchs in der Hauptverhandlung geltend macht. Unterläßt der Verteidiger dies, können die rechtsfehlerhaft erhobenen Beweismittel rechtmäßig verwertet werden. Anliegen dieser Arbeit ist, die Folgen dieser sogenannten Widerspruchslösung für das gesamte Strafverfahren und die zahlreichen mitunter komplizierten Konsequenzen für die Hauptverhandlung aus dem Blickwinkel der Strafverteidigung aufzuzeigen. Hierbei werden die dogmatischen Rechtfertigungsdefizite herausgearbeitet und Lösungsmöglichkeiten angeboten. Letztlich plädiert der Autor für eine Änderung der gängigen Praxis in eine «Zustimmungslösung».
Aktualisiert: 2023-04-11
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Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der internationalen Vergleichsstudien TIMSS und PISA wurde ein Interventionsprogramm entwickelt, das auf eine Verbesserung der Problemlösefähigkeiten und fächerübergreifender Kompetenzen abzielt. Die Evaluation der Trainings integrierte ein Kontrollgruppendesign mit Vorher-, Nachher- und Stabilitätsmessung sowie eine prozessuale Evaluation. Die Ergebnisse zeigen, dass sich fachspezifische (Problemlösen in Mathematik) und fächerübergreifende Kompetenzen (Selbstregulation) durch Training verbessern lassen. Eine kombinierte Vermittlung von Selbstregulations- und Problemlösestrategien erwies sich am effektivsten. Analysen zum Einsatz des Lerntagebuchs zeigen durchweg positive Wirkungen des Monitorings auf das Lernverhalten, insbesondere auf die Selbstreflexion.
Aktualisiert: 2023-04-12
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§ 281 n.F. BGB ist die zentrale Übergangsnorm auf Schadensersatz statt der Leistung und weist im Vergleich zum alten Recht viele Neuerungen auf. Sie enthält eine verlängerte Abwicklungsphase, eine Ausweitung auf nichtsynallagmatische Pflichten und – anders als § 283 a.F. – keinen prozessualen Anknüpfungspunkt mehr. Es stellen sich eine Vielzahl von Fragen auf materiell-rechtlicher und prozessualer Ebene, auf die der Autor neue, eigenständige Antworten zu geben versucht. So lässt der Fortbestand des Primäranspruchs nach Fristablauf den Schuldner im Unklaren, wann der Gläubiger sein Wahlrecht ausübt und ob er selbst auch noch nach Fristablauf erfüllen kann. Es ergeben sich daraus vielfältige Spekulationsmöglichkeiten, deren Grenzen weitgehend ungeklärt sind. Ferner scheint eine Art «Zwangskauf» möglich zu sein, wenn der Gläubiger statt der Rückgabe der Sache Ersatz in Höhe des vollen Sachwertes verlangt. Auf prozessualer Ebene werden Fragen sowohl zur Erheblichkeit des bestrittenen Einwandes zu vertretender Unmöglichkeit als auch zu den Ausschlusswirkungen eines zuvor ergangenen Primärleistungsurteils aufgeworfen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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