Das Erbrecht hat grundsätzlich eine vermögensverteilende Funktion. Das PSG ist hingegen durch seine vermögenssichernde Funktion gekennzeichnet. Dieses Spannungsverhältnis kann sich auch auf die rechtliche Stellung der Noterben auswirken. Bei der Errichtung einer Privatstiftung unter Lebenden besteht insbesondere die Gefahr, dass der Stifter die Vermögensübertragung zu seinen Lebzeiten auf die Stiftung bewusst zum Mittel der Umgehung oder Minderung der Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten einsetzt, ohne dabei (wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des PSG) seinen Einfluss auf das gestiftete Vermögen zu verlieren. Diese Arbeit untersucht, in wie weit die gesetzlichen Regelungen des ABGB, insbesondere die §§ 785 und 951, dem Pflichtteilsberechtigten einen ausreichenden Schutz vor solchen Maßnahmen des Stifters bieten.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Das Erbrecht hat grundsätzlich eine vermögensverteilende Funktion. Das PSG ist hingegen durch seine vermögenssichernde Funktion gekennzeichnet. Dieses Spannungsverhältnis kann sich auch auf die rechtliche Stellung der Noterben auswirken. Bei der Errichtung einer Privatstiftung unter Lebenden besteht insbesondere die Gefahr, dass der Stifter die Vermögensübertragung zu seinen Lebzeiten auf die Stiftung bewusst zum Mittel der Umgehung oder Minderung der Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten einsetzt, ohne dabei (wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des PSG) seinen Einfluss auf das gestiftete Vermögen zu verlieren. Diese Arbeit untersucht, in wie weit die gesetzlichen Regelungen des ABGB, insbesondere die §§ 785 und 951, dem Pflichtteilsberechtigten einen ausreichenden Schutz vor solchen Maßnahmen des Stifters bieten.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Das Erbrecht hat grundsätzlich eine vermögensverteilende Funktion. Das PSG ist hingegen durch seine vermögenssichernde Funktion gekennzeichnet. Dieses Spannungsverhältnis kann sich auch auf die rechtliche Stellung der Noterben auswirken. Bei der Errichtung einer Privatstiftung unter Lebenden besteht insbesondere die Gefahr, dass der Stifter die Vermögensübertragung zu seinen Lebzeiten auf die Stiftung bewusst zum Mittel der Umgehung oder Minderung der Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten einsetzt, ohne dabei (wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des PSG) seinen Einfluss auf das gestiftete Vermögen zu verlieren. Diese Arbeit untersucht, in wie weit die gesetzlichen Regelungen des ABGB, insbesondere die §§ 785 und 951, dem Pflichtteilsberechtigten einen ausreichenden Schutz vor solchen Maßnahmen des Stifters bieten.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Das Erbrecht hat grundsätzlich eine vermögensverteilende Funktion. Das PSG ist hingegen durch seine vermögenssichernde Funktion gekennzeichnet. Dieses Spannungsverhältnis kann sich auch auf die rechtliche Stellung der Noterben auswirken. Bei der Errichtung einer Privatstiftung unter Lebenden besteht insbesondere die Gefahr, dass der Stifter die Vermögensübertragung zu seinen Lebzeiten auf die Stiftung bewusst zum Mittel der Umgehung oder Minderung der Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten einsetzt, ohne dabei (wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des PSG) seinen Einfluss auf das gestiftete Vermögen zu verlieren. Diese Arbeit untersucht, in wie weit die gesetzlichen Regelungen des ABGB, insbesondere die §§ 785 und 951, dem Pflichtteilsberechtigten einen ausreichenden Schutz vor solchen Maßnahmen des Stifters bieten.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die Arbeit untersucht die rechtliche Behandlung holsteinischer Leibeigener um die Mitte des 18. Jahrhunderts durch die Landesobrigkeit. Zu dieser Zeit fanden mehrere große, von holsteinischen Leibeigenenverbänden geführte Prozesse statt. Ein allgemeiner Teil behandelt Wesen und Begriff der Leibeigenschaft, die Entstehung und Entwicklung der holsteinischen Leibeigenschaft sowie deren rechtliche und gerichtliche Rahmenbedingungen. Im besonderen Teil werden vor allem die Schmoeler Leibeigenschaftsprozesse, sodann die Streitigkeiten auf den Gütern Ahrensburg, Großenbrode, Nütschau/Sühlen und Kronshagen behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Seit kurzem stellt die dramatische Zunahme der zur Grauzone gehörenden «Scheinselbständigen» insbesondere im Dienstleistungssektor eine große Herausforderung für das geltende, sogenannte dreigeteilte Beschäftigungsmodell dar, das seit langem zur arbeitsrechtlichen Prämisse gehört hat. Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht daher die Neubesinnung auf die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern, Arbeitnehmerähnlichen und Selbständigen. Sie untersucht vor allem die Möglichkeit einer allgemeinen Definition und die Identität der Schutzkomplexe der von der Rechtsordnung nicht ganz einheitlich umrissenen und von der Wissenschaft bislang ungenügend behandelten Rechtsfigur der Arbeitnehmerähnlichen in dogmatischer und systematischer Hinsicht. Dadurch zeigt die Arbeit, dass die Problematik der Scheinselbständigkeit, die sich aus dem wirtschaftlichen Charakter des Dienstnehmers ergibt, mit dieser Rechtsfigur in der geltenden Rechtsordnung gelöst werden kann. Darüber hinaus zeigt sie diese Tendenz auch in einer rechtsvergleichenden Untersuchung des koreanischen Arbeitsrechts.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Seit kurzem stellt die dramatische Zunahme der zur Grauzone gehörenden «Scheinselbständigen» insbesondere im Dienstleistungssektor eine große Herausforderung für das geltende, sogenannte dreigeteilte Beschäftigungsmodell dar, das seit langem zur arbeitsrechtlichen Prämisse gehört hat. Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht daher die Neubesinnung auf die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern, Arbeitnehmerähnlichen und Selbständigen. Sie untersucht vor allem die Möglichkeit einer allgemeinen Definition und die Identität der Schutzkomplexe der von der Rechtsordnung nicht ganz einheitlich umrissenen und von der Wissenschaft bislang ungenügend behandelten Rechtsfigur der Arbeitnehmerähnlichen in dogmatischer und systematischer Hinsicht. Dadurch zeigt die Arbeit, dass die Problematik der Scheinselbständigkeit, die sich aus dem wirtschaftlichen Charakter des Dienstnehmers ergibt, mit dieser Rechtsfigur in der geltenden Rechtsordnung gelöst werden kann. Darüber hinaus zeigt sie diese Tendenz auch in einer rechtsvergleichenden Untersuchung des koreanischen Arbeitsrechts.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Seit kurzem stellt die dramatische Zunahme der zur Grauzone gehörenden «Scheinselbständigen» insbesondere im Dienstleistungssektor eine große Herausforderung für das geltende, sogenannte dreigeteilte Beschäftigungsmodell dar, das seit langem zur arbeitsrechtlichen Prämisse gehört hat. Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht daher die Neubesinnung auf die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern, Arbeitnehmerähnlichen und Selbständigen. Sie untersucht vor allem die Möglichkeit einer allgemeinen Definition und die Identität der Schutzkomplexe der von der Rechtsordnung nicht ganz einheitlich umrissenen und von der Wissenschaft bislang ungenügend behandelten Rechtsfigur der Arbeitnehmerähnlichen in dogmatischer und systematischer Hinsicht. Dadurch zeigt die Arbeit, dass die Problematik der Scheinselbständigkeit, die sich aus dem wirtschaftlichen Charakter des Dienstnehmers ergibt, mit dieser Rechtsfigur in der geltenden Rechtsordnung gelöst werden kann. Darüber hinaus zeigt sie diese Tendenz auch in einer rechtsvergleichenden Untersuchung des koreanischen Arbeitsrechts.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Ausgangspunkt dieser Arbeit ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der gewerblich tätige Erbenermittler keinerlei Ansprüche gegen aufgefundene Erben geltend machen können, wenn es ihnen nicht gelingt, den Erben zum Abschluss einer Honorarvereinbarung zu bewegen. Im Gegensatz zu anderslautenden Stimmen in Rechtsprechung und Literatur verneint der BGH insbesondere Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Entscheidung erscheint mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung, die dazu neigte, den Anwendungsbereich der §§ 677 ff BGB immer weiter auszudehnen, zumindest fragwürdig, so dass zu untersuchen ist, ob dem BGH insoweit zu folgen ist. Zudem befasst sich die Arbeit mit weiteren Problemen, die sich aus der Tätigkeit der Erbenermittler ergeben, wie z.B. mit möglichen Ansprüchen des Erbenermittlers auf «Finderlohn» analog § 971 BGB, mit dem Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis nach den Vorschriften des RBerG und mit möglichen Grundlagen für ein Einsichtsrecht der Erbenermittler in Personenstandsbücher.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Ausgangspunkt dieser Arbeit ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der gewerblich tätige Erbenermittler keinerlei Ansprüche gegen aufgefundene Erben geltend machen können, wenn es ihnen nicht gelingt, den Erben zum Abschluss einer Honorarvereinbarung zu bewegen. Im Gegensatz zu anderslautenden Stimmen in Rechtsprechung und Literatur verneint der BGH insbesondere Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Entscheidung erscheint mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung, die dazu neigte, den Anwendungsbereich der §§ 677 ff BGB immer weiter auszudehnen, zumindest fragwürdig, so dass zu untersuchen ist, ob dem BGH insoweit zu folgen ist. Zudem befasst sich die Arbeit mit weiteren Problemen, die sich aus der Tätigkeit der Erbenermittler ergeben, wie z.B. mit möglichen Ansprüchen des Erbenermittlers auf «Finderlohn» analog § 971 BGB, mit dem Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis nach den Vorschriften des RBerG und mit möglichen Grundlagen für ein Einsichtsrecht der Erbenermittler in Personenstandsbücher.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Ausgangspunkt dieser Arbeit ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der gewerblich tätige Erbenermittler keinerlei Ansprüche gegen aufgefundene Erben geltend machen können, wenn es ihnen nicht gelingt, den Erben zum Abschluss einer Honorarvereinbarung zu bewegen. Im Gegensatz zu anderslautenden Stimmen in Rechtsprechung und Literatur verneint der BGH insbesondere Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Entscheidung erscheint mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung, die dazu neigte, den Anwendungsbereich der §§ 677 ff BGB immer weiter auszudehnen, zumindest fragwürdig, so dass zu untersuchen ist, ob dem BGH insoweit zu folgen ist. Zudem befasst sich die Arbeit mit weiteren Problemen, die sich aus der Tätigkeit der Erbenermittler ergeben, wie z.B. mit möglichen Ansprüchen des Erbenermittlers auf «Finderlohn» analog § 971 BGB, mit dem Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis nach den Vorschriften des RBerG und mit möglichen Grundlagen für ein Einsichtsrecht der Erbenermittler in Personenstandsbücher.
Aktualisiert: 2023-06-23
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1992 wurde das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Volljährige durch das Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt. Die Entmündigung wurde abgeschafft. Nach über zehn Jahren Geltung scheint das Betreuungsrecht trotz der stetig zunehmenden Zahl der Betreuungsfälle in der Bevölkerung noch weitgehend unbekannt. Dieses Buch vermittelt die Grundlagen des Betreuungsrechts, setzt sich kritisch mit den Reformzielen und deren Verwirklichung auseinander, regt den Leser an, über Altersvorsorgevollmachten nachzudenken und zeigt dem Gesetzgeber mögliche Gesetzeskorrekturen auf.
Aktualisiert: 2023-06-23
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1992 wurde das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Volljährige durch das Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt. Die Entmündigung wurde abgeschafft. Nach über zehn Jahren Geltung scheint das Betreuungsrecht trotz der stetig zunehmenden Zahl der Betreuungsfälle in der Bevölkerung noch weitgehend unbekannt. Dieses Buch vermittelt die Grundlagen des Betreuungsrechts, setzt sich kritisch mit den Reformzielen und deren Verwirklichung auseinander, regt den Leser an, über Altersvorsorgevollmachten nachzudenken und zeigt dem Gesetzgeber mögliche Gesetzeskorrekturen auf.
Aktualisiert: 2023-06-23
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1992 wurde das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Volljährige durch das Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt. Die Entmündigung wurde abgeschafft. Nach über zehn Jahren Geltung scheint das Betreuungsrecht trotz der stetig zunehmenden Zahl der Betreuungsfälle in der Bevölkerung noch weitgehend unbekannt. Dieses Buch vermittelt die Grundlagen des Betreuungsrechts, setzt sich kritisch mit den Reformzielen und deren Verwirklichung auseinander, regt den Leser an, über Altersvorsorgevollmachten nachzudenken und zeigt dem Gesetzgeber mögliche Gesetzeskorrekturen auf.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Frage nach der Legitimität staatlicher Strafe ist Gegenstand einer anhaltenden und bisweilen ausufernden Diskussion, die inzwischen eine kaum noch überschaubare Fülle von Texten im rechts- und moralphilosophischen, staatstheoretischen und strafrechtlichen Schrifttum hervorgebracht hat. Mit Benthams utilitaristischem Prinzip des und des im Retributivismus entscheidenden intrinsischen Unwertes der Tat als Anknüpfungspunkt der Strafe sowie dessen prominentesten Vertreter Kant werden die verschiedenen Strafkonzeptionen vorgestellt – einschließlich jenen, in denen beide Elemente miteinander verknüpft sind – wie etwa im Strafziel der Resozialisierung. Darüber hinaus werden die unterschiedlichen staatstheoretischen Modelle, die dem utilitaristischen und retributivistischen Ansatz entsprechen im einzelnen entfaltet. Die Anwort auf die Frage nach der Vereinigung der Zweckbestimmungen staatlichen Strafens mit den fundamentalen Vorstellungen über Freiheit, Verantwortlichkeit, Schuldfähigkeit und damit Personalität, wie sie innerhalb des gedanklichen Horizontes einer staatlichen Gemeinschaft konsensfähig sind, bleibt jedoch zwangsläufig offen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Frage nach der Legitimität staatlicher Strafe ist Gegenstand einer anhaltenden und bisweilen ausufernden Diskussion, die inzwischen eine kaum noch überschaubare Fülle von Texten im rechts- und moralphilosophischen, staatstheoretischen und strafrechtlichen Schrifttum hervorgebracht hat. Mit Benthams utilitaristischem Prinzip des und des im Retributivismus entscheidenden intrinsischen Unwertes der Tat als Anknüpfungspunkt der Strafe sowie dessen prominentesten Vertreter Kant werden die verschiedenen Strafkonzeptionen vorgestellt – einschließlich jenen, in denen beide Elemente miteinander verknüpft sind – wie etwa im Strafziel der Resozialisierung. Darüber hinaus werden die unterschiedlichen staatstheoretischen Modelle, die dem utilitaristischen und retributivistischen Ansatz entsprechen im einzelnen entfaltet. Die Anwort auf die Frage nach der Vereinigung der Zweckbestimmungen staatlichen Strafens mit den fundamentalen Vorstellungen über Freiheit, Verantwortlichkeit, Schuldfähigkeit und damit Personalität, wie sie innerhalb des gedanklichen Horizontes einer staatlichen Gemeinschaft konsensfähig sind, bleibt jedoch zwangsläufig offen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Frage nach der Legitimität staatlicher Strafe ist Gegenstand einer anhaltenden und bisweilen ausufernden Diskussion, die inzwischen eine kaum noch überschaubare Fülle von Texten im rechts- und moralphilosophischen, staatstheoretischen und strafrechtlichen Schrifttum hervorgebracht hat. Mit Benthams utilitaristischem Prinzip des und des im Retributivismus entscheidenden intrinsischen Unwertes der Tat als Anknüpfungspunkt der Strafe sowie dessen prominentesten Vertreter Kant werden die verschiedenen Strafkonzeptionen vorgestellt – einschließlich jenen, in denen beide Elemente miteinander verknüpft sind – wie etwa im Strafziel der Resozialisierung. Darüber hinaus werden die unterschiedlichen staatstheoretischen Modelle, die dem utilitaristischen und retributivistischen Ansatz entsprechen im einzelnen entfaltet. Die Anwort auf die Frage nach der Vereinigung der Zweckbestimmungen staatlichen Strafens mit den fundamentalen Vorstellungen über Freiheit, Verantwortlichkeit, Schuldfähigkeit und damit Personalität, wie sie innerhalb des gedanklichen Horizontes einer staatlichen Gemeinschaft konsensfähig sind, bleibt jedoch zwangsläufig offen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Aufzeigen der verschiedenen Fallgruppen von Zwangsheirat, die Motive und die Abgrenzungsproblematik zu arrangierter Ehe sind wesentliche Themen dieser Arbeit. In der Mediengesellschaft wird das Problem der Zwangsverheiratung allzu oft als ein rein türkisch-muslimisches Problem gesehen und in den Kontext einer gescheiterten Integration gebracht. Von Parallelgesellschaften und entrechteten Frauen ist die Rede. Aber die Frage nach den eigentlichen Ursachen und Hintergründen wird nicht gestellt. Diese Studie gibt Antwort auf offene Fragen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Aufzeigen der verschiedenen Fallgruppen von Zwangsheirat, die Motive und die Abgrenzungsproblematik zu arrangierter Ehe sind wesentliche Themen dieser Arbeit. In der Mediengesellschaft wird das Problem der Zwangsverheiratung allzu oft als ein rein türkisch-muslimisches Problem gesehen und in den Kontext einer gescheiterten Integration gebracht. Von Parallelgesellschaften und entrechteten Frauen ist die Rede. Aber die Frage nach den eigentlichen Ursachen und Hintergründen wird nicht gestellt. Diese Studie gibt Antwort auf offene Fragen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Diese Studie untersucht die Problematik von Urheberrechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Peer-to-Peer-Filesharing-Netzwerken. Dabei soll insbesondere der Vergleich zwischen den Rechtsordnungen der Bundesrepublik und der Vereinigten Staaten einen vergleichenden Einblick in die Problematik bieten und Lösungsansätze aufzeigen. Die Untersuchung der gestellten Fragen zeigt, dass zwischen geltendem Recht in beiden behandelten Rechtsordnungen und den technischen Realitäten Lücken bestehen, die innovative Regelungsansätze erfordern.
Aktualisiert: 2023-06-23
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