Der Architekt hat - ganz selbstverständlich - für die Einreichung des Bauantrages das öffentliche Baurecht zu prüfen und den Bauherrn über dessen Grenzen und Schranken zu beraten. Auch Verhandlungen mit den Bietern - die sich häufig auf Rechtsfragen beziehen - gehören nach der Leistungsphase 7 zu den Grundleistungen des Architektenwerkes. Gleiches gilt für die Mängelbearbeitung am Ende der Leistungsphase 8 und während der Leistungsphase 9.
Am Rande der Rechtsberatung bewegte sich der Architekt also immer schon. Durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sind jedoch Nebentätigkeitsfelder erweitert worden, die unsere Autoren Ihnen in diesem Praxisleitfaden darstellen und erläutern.
Für die Architekten und Ingenieure stehen die folgenden Rechtsdienstleistungen in der täglichen Praxis im Fokus:
Rechtsberatung und Bauherrenvertretung bei der Bauplanung
Beratung und Vertretung des Bauherrn bei Verträgen
Beratung des Bauherrn während der Bauphase bezüglich der Vertragserfüllung durch die ausführenden Unternehmen
Beratung und Abwicklung bei Mängeln und Gewährleistungen
Unsere Autoren Prof. Dr. Martin Henssler, ordentlicher Professor, und Christian Deckenbrock, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht, beide Universität zu Köln, geben in Teil I einen anschaulichen und praxisnahen Überblick über den Aufbau und die Anwendungsbereiche des RDG in der Praxis.
In Teil II stellt Christian D. Esch, Rechtsanwalt, LL.M., der Sozietät Graf von Westphalen, Hamburg, die für Ihre Praxis im Fokus stehenden Beratungsfelder anschaulich anhand von Beispielen dar. Hilfreiche Praxistipps und Erläuterungen häufiger Fehler erleichtern Ihnen die Umsetzung in Ihre Projekte.
Der im Anhang mitgelieferte aktuelle Gesetzestext (gültig seit 1. Juli 2008) ermöglicht es Ihnen, die erwähnten Paragraphen noch einmal gezielt nachzulesen.
Aktualisiert: 2019-12-18
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Der Architekt hat - ganz selbstverständlich - für die Einreichung des Bauantrages das öffentliche Baurecht zu prüfen und den Bauherrn über dessen Grenzen und Schranken zu beraten. Auch Verhandlungen mit den Bietern - die sich häufig auf Rechtsfragen beziehen - gehören nach der Leistungsphase 7 zu den Grundleistungen des Architektenwerkes. Gleiches gilt für die Mängelbearbeitung am Ende der Leistungsphase 8 und während der Leistungsphase 9.
Am Rande der Rechtsberatung bewegte sich der Architekt also immer schon. Durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sind jedoch Nebentätigkeitsfelder erweitert worden, die unsere Autoren Ihnen in diesem Praxisleitfaden darstellen und erläutern.
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Beratung und Abwicklung bei Mängeln und Gewährleistungen
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In Teil II stellt Christian D. Esch, Rechtsanwalt, LL.M., der Sozietät Graf von Westphalen, Hamburg, die für Ihre Praxis im Fokus stehenden Beratungsfelder anschaulich anhand von Beispielen dar. Hilfreiche Praxistipps und Erläuterungen häufiger Fehler erleichtern Ihnen die Umsetzung in Ihre Projekte.
Der im Anhang mitgelieferte aktuelle Gesetzestext (gültig seit 1. Juli 2008) ermöglicht es Ihnen, die erwähnten Paragraphen noch einmal gezielt nachzulesen.
Aktualisiert: 2019-01-10
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