Die Bankhäuser A.E. Wassermann hatten 1933 insgesamt fünf Eigentümer der jüdischen Familie (von) Wassermann. Diese hatten eine herausragende Stellung an der Börse, in Aufsichtsräten und der organisierten Wirtschaft. Im Jahre 1939 hatten alle ehemaligen Eigentümer die Bank verlassen. Sie bekleideten keine öffentlichen Ämter mehr und hatten keine Aufsichtsratmandate mehr inne. Diese Arbeit untersucht, wie es zu dieser Verdrängung kam und wie die Bankhäuser «arisiert» wurden.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Bankhäuser A.E. Wassermann hatten 1933 insgesamt fünf Eigentümer der jüdischen Familie (von) Wassermann. Diese hatten eine herausragende Stellung an der Börse, in Aufsichtsräten und der organisierten Wirtschaft. Im Jahre 1939 hatten alle ehemaligen Eigentümer die Bank verlassen. Sie bekleideten keine öffentlichen Ämter mehr und hatten keine Aufsichtsratmandate mehr inne. Diese Arbeit untersucht, wie es zu dieser Verdrängung kam und wie die Bankhäuser «arisiert» wurden.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Bankhäuser A.E. Wassermann hatten 1933 insgesamt fünf Eigentümer der jüdischen Familie (von) Wassermann. Diese hatten eine herausragende Stellung an der Börse, in Aufsichtsräten und der organisierten Wirtschaft. Im Jahre 1939 hatten alle ehemaligen Eigentümer die Bank verlassen. Sie bekleideten keine öffentlichen Ämter mehr und hatten keine Aufsichtsratmandate mehr inne. Diese Arbeit untersucht, wie es zu dieser Verdrängung kam und wie die Bankhäuser «arisiert» wurden.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit untersucht die Entstehung und Entwicklung der angloamerikanischen bankruptcy discharge ab dem frühen 18. Jahrhundert.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Der Seerechtsausschuss der Akademie für Deutsches Recht beriet in den Jahren 1934 bis 1942 Modernisierungsvorschläge für das Seefrachtrecht des HGB. Der Autor untersucht die Beratungen des Rechts des Seefrachtvertrags und des Konnossementsrechts (Haager Regeln) und zeichnet die Entwicklung bis zur Seerechtsnovelle 2013 nach.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Autorin überprüft das traditionelle Bild der satirischen Zeitschrift des «Simplicissimus» als Vordenker und Schrittmacher des modernen Arbeitsrechts und unterzieht dieses einer kritischen Würdigung, unter Verwendung eines interdisziplinären, auch literaturwissenschaftlichen Ansatzes.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Arbeit befasst sich mit den zivilrechtlichen Aspekten der Nothilfe. Den Kern bildet die Frage der dogmatischen Herleitung des Ersatzes von Aufwendungen und Schäden des Nothelfers. Der Verfasser weist durch eine rechtshistorische und rechtsvergleichende Analyse nach, dass die Haftungsfragen in solchen Situationen auch ohne Rückgriff auf das in der deutschen Rechtspraxis verwendete Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) adäquat gelöst werden können. Der naturrechtliche Gedanke, die moralische Pflicht zur Menschenhilfe zum rechtsdogmatischen Fundament der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erklären, überzeugt nicht. Er steht mit der Konzeption des BGB im Widerspruch. Mit Hilfe von delikts-, bereicherungs- sowie sozialrechtlichen Instrumentarien können dogmatisch konsistente Lösungen gefunden werden. Vor diesem Hintergrund wird Buch VI des Draft Common Frame of Reference (PEL Ben. Int.) kritisch beleuchtet.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Der Seerechtsausschuss der Akademie für Deutsches Recht beriet in den Jahren 1934 bis 1942 Modernisierungsvorschläge für das Seefrachtrecht des HGB. Der Autor untersucht die Beratungen des Rechts des Seefrachtvertrags und des Konnossementsrechts (Haager Regeln) und zeichnet die Entwicklung bis zur Seerechtsnovelle 2013 nach.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Autorin überprüft das traditionelle Bild der satirischen Zeitschrift des «Simplicissimus» als Vordenker und Schrittmacher des modernen Arbeitsrechts und unterzieht dieses einer kritischen Würdigung, unter Verwendung eines interdisziplinären, auch literaturwissenschaftlichen Ansatzes.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Causaproblem im deutschen Bereicherungsrecht. Sie strebt dabei nicht nach einer einheitlichen Begriffsbestimmung der , da ein solcher Versuch im Gebiet des Bereicherungsrechts weder vernünftig noch möglich wäre. Vielmehr liegt das Ziel dieser Arbeit darin, durch eine rechtshistorische Untersuchung die dogmatische Bedeutung des Tatbestandsmerkmals zu beleuchten. Es wird dargelegt, wie der Causabegriff ursprünglich in das Bereicherungsrecht eingedrungen ist, wie die Wortgruppe entstanden ist, welche Bedeutungswandlung und Erscheinungsformen sie in der weiteren Entwicklung erlebt hat, und was für eine Haltung die heutige Dogmatik gegenüber den vorigen Causalehren einnimmt.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Autorin überprüft das traditionelle Bild der satirischen Zeitschrift des «Simplicissimus» als Vordenker und Schrittmacher des modernen Arbeitsrechts und unterzieht dieses einer kritischen Würdigung, unter Verwendung eines interdisziplinären, auch literaturwissenschaftlichen Ansatzes.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Der Seerechtsausschuss der Akademie für Deutsches Recht beriet in den Jahren 1934 bis 1942 Modernisierungsvorschläge für das Seefrachtrecht des HGB. Der Autor untersucht die Beratungen des Rechts des Seefrachtvertrags und des Konnossementsrechts (Haager Regeln) und zeichnet die Entwicklung bis zur Seerechtsnovelle 2013 nach.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Arbeit umfaßt ein Stück der Geschichte betrieblicher Mitbestimmung im 19. Jahrhundert: die vom preußischen Staat im Jahre 1890 für seine Bergwerksunternehmen an der Saar geschaffenen Vertrauensmännerausschüsse. Der Autor zeigt auf, unter welchen besonderen Umständen diese Ausschüsse gegen den Widerstand der Bergwerksverwaltungen installiert wurden und wie wirksam sie vor Ort - insbesondere im Verhältnis zur Gewerkschaftsbewegung an der Saar - sein konnten.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Im Januar 1933 hatte das Berliner Bankhaus Jacquier & Securius drei Inhaber jüdischer Abstammung. Das traditionsreiche Institut wurde daher bald Ziel staatlicher Repressionen. So erzwang die Reichsbank bereits 1934, dass ein jüdischer Inhaber durch einen «arischen» ersetzt wurde. Im März 1938 übernahm Richard Lenz das Geschäft. Die Deutsche Bank, für die Eduard Mosler und Hermann Josef Abs verhandelt hatten, beteiligte sich mit einer stillen Einlage. Es wird erörtert, ob Lenz und die Deutsche Bank die Zwangslage der jüdischen Bankiers ausgebeutet haben (§ 138 BGB). Besonderes Augenmerk gilt den Biographien der beteiligten Bankiers, vor allem der des NSDAP-Mitglieds Richard Lenz, der enge Kontakte zu Reichswirtschaftsminister Funk und zu Börsenpräsident Friedrich Reinhart pflegte und zugleich illegal Juden beschäftigte.
Aktualisiert: 2020-09-01
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