Die Geschäftsveräußerung im Ganzen wird gemeinhin als Vereinfachungs- und Begünstigungsvorschrift für Unternehmensübergänge und Umstrukturierungen verstanden. Unter Bezugnahme auf praktische Beispiele werden Anwendungsbereich und Folgen der Geschäftsveräußerung im Ganzen im Umsatzsteuerrecht beleuchtet sowie Lösungsvorschläge für offene Fragen präsentiert.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Kann man eine ungültige Ehe gültig machen? Ist Gültigkeit überhaupt ein Kriterium für die Ehe? Was sind die Voraussetzungen, um eine Ehe als gültig oder ungültig zu bezeichnen? Besitzt die Kirche eine rechtliche über die Ehe, die es ihr erlaubt, eine Ehe als gültig oder ungültig zu klassifizieren? Die Ehe kommt zustande durch den Willen zur Ehe, den beiderseitigen Konsens der Partner. Keine Macht der Welt kann ihn auflösen. Der Konsens kann aber existent sein und dennoch ungültig, weil zum Zeitpunkt der Konsensabgabe ein Hindernis vorlag. Hier hat sich im 14. Jahrhundert ein Rechtsinstitut entwickelt, mit dem die Päpste ungültige Ehen Kraft apostolischer Autorität rückwirkend für gültig erklärt haben: Die – die Heilung in der Wurzel. Die Arbeit versucht ausgehend vom römischen Recht über die Anfänge kirchlicher Ehedispens bis hin zur Gegenwart eine rechtshistorische Gesamtdarstellung der vorzulegen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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In der zivilgerichtlichen Praxis treten des öfteren nachfolgende Fallgestaltungen auf: Grundstückseigentümer befürchten durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken, insbesondere durch Ausschachtungsarbeiten an der Grundstücksgrenze, Schaden zu erleiden und versuchen, die Arbeiten zu verhindern. Oder sie behaupten, bereits einen Schaden erlitten zu haben und klagen auf Schadensersatz. Im letzteren Fall erweist sich, wenn die Schadensursache nicht als Einsturz im Sinne des § 836 BGB zu qualifizieren ist, der nötige Verschuldensnachweis oft als unüberwindliche Hürde. Auf § 1004 BGB gestützte Unterlassungsbegehren sind hingegen häufiger erfolgreich. Solche Verfahren enden oft mit einem Vergleich, in dem sich der Bauherr, um einer drohenden Stilllegungsverfügung zu entgehen, zur Sicherheitsleistung für alle durch das Bauvorhaben verursachten Schäden verpflichtet. Derart interessengerechte Ergebnisse folgen heute, anders als im römischen und gemeinen Recht, nicht schon aus dem objektiven Recht. Damit ist die Frage der Arbeit aufgeworfen: Warum kennt das BGB nicht die ?
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Geschäftsveräußerung im Ganzen wird gemeinhin als Vereinfachungs- und Begünstigungsvorschrift für Unternehmensübergänge und Umstrukturierungen verstanden. Unter Bezugnahme auf praktische Beispiele werden Anwendungsbereich und Folgen der Geschäftsveräußerung im Ganzen im Umsatzsteuerrecht beleuchtet sowie Lösungsvorschläge für offene Fragen präsentiert.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Der Verwaltungsakt ist die verbreitetste Handlungsform der Behörden. Die Arbeit bietet erstmals einen Überblick über die gesamte historische Entwicklung des Rechtsinstituts. Sie umfaßt den Zeitraum von der Entstehung des Verwaltungsakts im 19. Jahrhundert bis in die Gegenwart und gibt einen kurzen Ausblick auf die mögliche künftige Entwicklung im Hinblick auf die Internationalisierung des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte der Untersuchung sind die Herausbildung der Begriffsdefinition des Verwaltungsakts, seine rechtlichen Grundlagen (Gesetzesvorrang und -vorbehalt), die Entwicklung der Bestandskraft sowie der Rechtsschutzmöglichkeiten.
Aktualisiert: 2023-04-11
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Fast so alt wie das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) selbst ist die Frage, inwieweit es vorzeitige Anwendung auf den noch nicht im Grundbuch eingetragenen Begründer oder Erwerber von Wohnungseigentum findet. Die herrschende Rechtsauffassung will die sogenannte werdende Wohnungseigentümergemeinschaft nur bis zur Entstehung der «echten» Gemeinschaft zulassen. Der Verfasser zeigt, daß diese Einschränkung mit dem individuell geprägten Wohnungseigentumsrecht unvereinbar ist, die analoge Anwendung des WEG vielmehr für jeden Ersterwerber von Wohnungseigentum gilt. Zudem klärt er die bislang vernachlässigten terminologischen, methodischen und materiellrechtlichen Grundlagen des Rechtsinstituts. Er bietet Lösungen für alle einschlägigen Problemkreise und für weitere aktuelle Streitpunkte im Wohnungseigentumsrecht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Im eigenverwalteten Insolvenzverfahren bleibt der Schuldner ausnahmsweise verfügungsbefugt. An Stelle eines Insolvenzverwalters wird lediglich ein überwachender Sachwalter bestellt. In der Praxis spielt die viel kritisierte Eigenverwaltung kaum eine Rolle. Die Arbeit beleuchtet zunächst die Rechtswirkungen der Eigenverwaltung, insbesondere die Verteilung der Kompetenzen zwischen Schuldner und Sachwalter. Der Schwerpunkt liegt auf den Besonderheiten der Gesellschaftsinsolvenz. Nach dem vor allem teleologischen Ansatz des Autors bleibt die gesellschaftsrechtliche Kompetenzverteilung – mit wenigen Ausnahmen – von der Eigenverwaltung unberührt. Weiterhin geht die Untersuchung auf die Haftung der Gesellschaftsorgane in der Eigenverwaltung ein. Ausgehend von den vorherigen Erkenntnissen werden zuletzt die Voraussetzungen einer Anordnung der Eigenverwaltung sowie praktische Einsatzmöglichkeiten untersucht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Am Beispiel des 500jährigen Kampfes des Benediktinerklosters Neresheim um die Erlangung der Reichsunmittelbarkeit zeigt die Arbeit die vielschichtigen politischen Strukturen des Verfassungswesens des Heiligen Römischen Reiches auf. Das Kloster Neresheim suchte als schwächeres Glied des Alten Reiches den Schutz der obersten Reichsgerichte vor der Einverleibung in das Territorium der Grafen von Oettingen-Wallerstein. Aufgrund seiner Beharrlichkeit erlangte das Kloster nach langwierigen und kostspieligen Prozessen – wenn auch nur für kurze Zeit – im Jahre 1765 die langerstrebte «goldene Freiheit» mit der Aufnahme in das Reichsprälatenkollegium. Bereits 1263 befaßte sich der große Kirchenmann und Universalgelehrte von europäischem Rang, Albertus Magnus, mit dem Rechtsstreit und fällte einen Schiedsspruch.
Aktualisiert: 2023-04-11
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Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Anteilseignern gegen das Management bei kompetenzwidriger Geschäftsführung ihrer Unternehmen ist derzeit «en vogue». Dabei treten vermehrt Fallgestaltungen auf, bei denen nicht am Unternehmen beteiligte Dritte wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen oder sich (z.B. bei Turnaround-Finanzierungen) unberechtigterweise Geschäftschancen der Gesellschaft zu eigen machen. Die Untersuchung stellt die Haftung aufgrund der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag als geeignetes Regreßinstitut vor, um die kompetenzwidrige Inanspruchnahme von Geschäftsführungsbefugnissen im Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht einem geeigneten haftungsrechtlichen Strukturprinzip zuzuführen und verbessert damit wesentlich den Schutz der Vermögensinteressen der Anteilseigner im Innen(haftungs)verhältnis.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Nachdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag lange Zeit durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs gekennzeichnet war, ist in den letzten Jahren eine gegenläufige Tendenz zu beobachten. Insbesondere im Rahmen der Entwicklung der auch-fremden Geschäfte zeigt sich das Bestreben den Anwendungsbereich wieder zurückzuführen. Anders als der Oberste Gerichtshof in Österreich schloss der Bundesgerichtshof mit Verweis auf die Risikoverteilung im Privatrecht den Anwendungsbereich des Rechtsinstituts im sogenannten Erbensucherfall von vorneherein aus. Die Kernfragestellung der Untersuchung ist, ob sich ein Ausschluss des Anwendungsbereichs der Geschäftsführung ohne Auftrag in den Erbensucherfällen über eine tatbestandsimmanente Argumentation ohne Rekurs auf allgemeine Grundsätze erreichen lässt. Daneben wird auch die Geschäftsführung ohne Auftrag nach österreichischem Recht untersucht. Ziel der Arbeit ist es, die Geschäftsführung ohne Auftrag in ihren ursprünglichen Anwendungsbereich zurückzuführen.
Aktualisiert: 2023-04-06
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