Die TRwS 791 "Heizölverbraucheranlagen" konkretisiert die wasserrechtlichen, technischen und betrieblichen Anforderungen im Sinne § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Dabei werden Festlegungen für neu zu errichtende und auch für bereits in Betrieb befindliche Heizölverbraucheranlagen aufgestellt. Die TRwS 791 hat den Charakter einer allgemein anerkannten Regel der Technik im Sinne § 62 Absatz 2 WHG.
Aktualisiert: 2022-07-04
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Die TRwS 791 "Heizölverbraucheranlagen" konkretisiert die wasserrechtlichen, technischen und betrieblichen Anforderungen im Sinne § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Dabei werden Festlegungen für neu zu errichtende und auch für bereits in Betrieb befindliche Heizölverbraucheranlagen aufgestellt. Die TRwS 791 hat den Charakter einer allgemein anerkannten Regel der Technik im Sinne § 62 Absatz 2 WHG.
Aktualisiert: 2023-01-12
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Das Arbeitsblatt zeigt technische und betriebliche Regelungen für die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen für Kraftfahrzeuge einschließlich Eigenverbrauchstankstellen sowie einheitliche Prüfinhalte auf. In diesem Entwurf wurden Fragen und Anregungen aus der Fachwelt zu verschiedenen Sachverhalten aufgegriffen und Anforderungen mit anderen TRwS abgeglichen. Darüber hinaus wurden die Ergebnisse des DGMK-Forschungsberichts 822 „Fugenumläufigkeit bei Ortbeton an Tankstellen“ berücksichtigt und auf dieser Grundlage eine technische Lösung erarbeitet.
Aktualisiert: 2021-06-25
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Das Arbeitsblatt zeigt technische und betriebliche Regelungen für die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen für Kraftfahrzeuge einschließlich Eigenverbrauchstankstellen sowie einheitliche Prüfinhalte auf. In diesem Entwurf wurden Fragen und Anregungen aus der Fachwelt zu verschiedenen Sachverhalten aufgegriffen und Anforderungen mit anderen TRwS abgeglichen. Darüber hinaus wurden die Ergebnisse des DGMK-Forschungsberichts 822 „Fugenumläufigkeit bei Ortbeton an Tankstellen“ berücksichtigt und auf dieser Grundlage eine technische Lösung erarbeitet.
Aktualisiert: 2021-07-01
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Dichtflächen als Teile von Rückhalteeinrichtungen in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen müssen flüssigkeitsundurchlässig gegenüber diesen Stoffen für die Beanspruchungsdauer sein. In der TRwS 786 werden maßgebende Kriterien für die qualifizierte Planung und die Auswahl von Bauausführungen für Dichtflächen festgelegt sowie verschiedene Bauausführungen beschrieben.
Berücksichtigt werden hierbei unter anderem Stoffeigenschaften, Häufigkeit und Dauer der Beanspruchung durch wassergefährdende Stoffe, Betriebsbedingungen sowie infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer und technischer Art. Ferner werden in der TRwS 786 Anforderungen an Leitungen zu Auffangräumen, die nur im Schadensfall beaufschlagt werden, sowie Anforderungen an bestehende Dichtflächen aufgeführt. Ziel der TRwS 786 ist es, geeignete Bauausführungen von Dichtflächen für sekundäre Barrieren in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen aufzuzeigen.
Aktualisiert: 2022-08-19
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Dichtflächen als Teile von Rückhalteeinrichtungen in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen müssen flüssigkeitsundurchlässig gegenüber diesen Stoffen für die Beanspruchungsdauer sein. In der TRwS 786 werden maßgebende Kriterien für die qualifizierte Planung und die Auswahl von Bauausführungen für Dichtflächen festgelegt sowie verschiedene Bauausführungen beschrieben.
Berücksichtigt werden hierbei unter anderem Stoffeigenschaften, Häufigkeit und Dauer der Beanspruchung durch wassergefährdende Stoffe, Betriebsbedingungen sowie infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer und technischer Art. Ferner werden in der TRwS 786 Anforderungen an Leitungen zu Auffangräumen, die nur im Schadensfall beaufschlagt werden, sowie Anforderungen an bestehende Dichtflächen aufgeführt. Ziel der TRwS 786 ist es, geeignete Bauausführungen von Dichtflächen für sekundäre Barrieren in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen aufzuzeigen.
Aktualisiert: 2022-08-19
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Die TRwS 791 "Heizölverbraucheranlagen" konkretisiert die wasserrechtlichen, technischen und betrieblichen Anforderungen im Sinne § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Dabei werden Festlegungen für neu zu errichtende und auch für bereits in Betrieb befindliche Heizölverbraucheranlagen aufgestellt. Die TRwS 791 hat den Charakter einer allgemein anerkannten Regel der Technik im Sinne § 62 Absatz 2 WHG.
Aktualisiert: 2022-07-04
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Die TRwS 791 "Heizölverbraucheranlagen" konkretisiert die wasserrechtlichen, technischen und betrieblichen Anforderungen im Sinne § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Dabei werden Festlegungen für neu zu errichtende und auch für bereits in Betrieb befindliche Heizölverbraucheranlagen aufgestellt. Die TRwS 791 hat den Charakter einer allgemein anerkannten Regel der Technik im Sinne § 62 Absatz 2 WHG.
Aktualisiert: 2022-07-04
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Die bundesweit gültige Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt in § 21 Absatz 1 AwSV das Erfordernis von Rückhalteeinrichtungen für oberirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssiger wassergefährdender Stoffe. Auf eine Rückhalteeinrichtung kann verzichtet werden, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.
Die TRwS 780 „Oberirdische Rohrleitungen“ (Teil 1 und Teil 2) führt diese Gefährdungsabschätzung für bestimmte Rohrleitungstypen. Die TRwS beschreibt technische und organisatorische Maßnahmen für neue und bestehende oberirdische Rohrleitungen, bei denen ganz oder teilweise auf Rückhalteinrichtungen verzichtet werden soll. Teil 1 der TRwS 780 gilt für Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen, Teil 2 für Rohrleitungen aus glasfaserverstärkten duroplastischen Werkstoffen.
Aktualisiert: 2021-01-01
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Die bundesweit gültige Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt in § 21 Absatz 1 AwSV das Erfordernis von Rückhalteeinrichtungen für oberirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssiger wassergefährdender Stoffe. Auf eine Rückhalteeinrichtung kann verzichtet werden, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.
Die TRwS 780 „Oberirdische Rohrleitungen“ (Teil 1 und Teil 2) führt diese Gefährdungsabschätzung für bestimmte Rohrleitungstypen. Die TRwS beschreibt technische und organisatorische Maßnahmen für neue und bestehende oberirdische Rohrleitungen, bei denen ganz oder teilweise auf Rückhalteinrichtungen verzichtet werden soll. Teil 1 der TRwS 780 gilt für Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen, Teil 2 für Rohrleitungen aus glasfaserverstärkten duroplastischen Werkstoffen.
Aktualisiert: 2021-01-01
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Das Arbeitsblatt DWA-A 781 (TRwS 781) zeigt technische und organisatorische Lösungen für die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen zur Betankung von Kraftfahrzeugen einschließlich Eigenverbrauchstankstellen auf. Die DWA hat im August 2004 die erste Fassung der TRwS 781 herausgegeben. Ergänzt wurde sie 2007 durch die TRwS 781-2, die erstmalig die Betankung von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung regelte, und in 2008 durch die TRwS 781-3, die Anforderungen an Tankstellen für Kraftstoffe mit einem Ethanolgehalt von 20 Vol.-% bis 90 Vol.-% festlegte.
TRwS 781 „Tankstellen für Kraftfahrzeuge“ ist nunmehr die zweite Fassung. Neben einer Anpassung an die AwSV ist TRwS 781 im Hinblick auf neue technische Entwicklungen und praktische Erfahrungen überarbeitet worden. Neu hinzugekommen sind Regelungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen sowie Festlegungen für bereits in Betrieb befindliche Tankstellen. Darüber hinaus wurden die bisherigen drei Teile zur besseren Anwendbarkeit zusammengeführt.
Aktualisiert: 2021-01-01
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Die bundesweit gültige Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt in § 21 Absatz 1 AwSV das Erfordernis von Rückhalteeinrichtungen für oberirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssiger wassergefährdender Stoffe. Auf eine Rückhalteeinrichtung kann verzichtet werden, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.
TRwS 780-1 „Oberirdische Rohrleitungen – Teil 1: Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen“ führt diese Gefährdungsabschätzung für bestimmte Rohrleitungstypen. Die TRwS 780-1 beschreibt technische und organisatorische
Maßnahmen für neue und bestehende oberirdische Rohrleitungen, bei denen ganz oder teilweise auf Rückhalteeinrichtungen verzichtet werden soll.
Der DWA-Kommentar liefert zusätzliche Erläuterungen und Hintergrundinformationen, die im Rahmen der Bearbeitung des Arbeitsblatts innerhalb der Arbeitsgruppe aufgekommen sind, und beschreibt umfassend die Handlungsspielräume. Durch die Nutzung des Kommentars werden zusätzliche Erkenntnisse vermittelt, die bei geeigneter Nutzung den Erfolg jedweder Maßnahme sichern.
Aktualisiert: 2021-01-01
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Das Arbeitsblatt DWA-A 781 (TRwS 781) zeigt technische und organisatorische Lösungen für die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen zur Betankung von Kraftfahrzeugen einschließlich Eigenverbrauchstankstellen auf. Die DWA hat im August 2004 die erste Fassung der TRwS 781 herausgegeben. Ergänzt wurde sie 2007 durch die TRwS 781-2, die erstmalig die Betankung von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung regelte, und in 2008 durch die TRwS 781-3, die Anforderungen an Tankstellen für Kraftstoffe mit einem Ethanolgehalt von 20 Vol.-% bis 90 Vol.-% festlegte.
TRwS 781 „Tankstellen für Kraftfahrzeuge“ ist nunmehr die zweite Fassung. Neben einer Anpassung an die AwSV ist TRwS 781 im Hinblick auf neue technische Entwicklungen und praktische Erfahrungen überarbeitet worden. Neu hinzugekommen sind Regelungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen sowie Festlegungen für bereits in Betrieb befindliche Tankstellen. Darüber hinaus wurden die bisherigen drei Teile zur besseren Anwendbarkeit zusammengeführt.
Aktualisiert: 2021-01-01
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Die bundesweit gültige Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt in § 21 Absatz 1 AwSV das Erfordernis von Rückhalteeinrichtungen für oberirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssiger wassergefährdender Stoffe. Auf eine Rückhalteeinrichtung kann verzichtet werden, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.
TRwS 780-1 „Oberirdische Rohrleitungen – Teil 1: Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen“ führt diese Gefährdungsabschätzung für bestimmte Rohrleitungstypen. Die TRwS 780-1 beschreibt technische und organisatorische
Maßnahmen für neue und bestehende oberirdische Rohrleitungen, bei denen ganz oder teilweise auf Rückhalteeinrichtungen verzichtet werden soll.
Der DWA-Kommentar liefert zusätzliche Erläuterungen und Hintergrundinformationen, die im Rahmen der Bearbeitung des Arbeitsblatts innerhalb der Arbeitsgruppe aufgekommen sind, und beschreibt umfassend die Handlungsspielräume. Durch die Nutzung des Kommentars werden zusätzliche Erkenntnisse vermittelt, die bei geeigneter Nutzung den Erfolg jedweder Maßnahme sichern.
Aktualisiert: 2021-01-01
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Die bundesweit gültige Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt in § 21 Absatz 1 AwSV das Erfordernis von Rückhalteeinrichtungen für oberirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssiger wassergefährdender Stoffe. Auf eine Rückhalteeinrichtung kann verzichtet werden, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.
Die TRwS 780 „Oberirdische Rohrleitungen“ (Teil 1 und Teil 2) führt diese Gefährdungsabschätzung für bestimmte Rohrleitungstypen. Die TRwS beschreibt technische und organisatorische Maßnahmen für neue und bestehende oberirdische Rohrleitungen, bei denen ganz oder teilweise auf Rückhalteinrichtungen verzichtet werden soll. Teil 1 der TRwS 780 gilt für Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen, Teil 2 für Rohrleitungen aus glasfaserverstärkten duroplastischen Werkstoffen.
Aktualisiert: 2021-01-01
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Die bundesweit gültige Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt in § 21 Absatz 1 AwSV das Erfordernis von Rückhalteeinrichtungen für oberirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssiger wassergefährdender Stoffe. Auf eine Rückhalteeinrichtung kann verzichtet werden, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.
Die TRwS 780 „Oberirdische Rohrleitungen“ (Teil 1 und Teil 2) führt diese Gefährdungsabschätzung für bestimmte Rohrleitungstypen. Die TRwS beschreibt technische und organisatorische Maßnahmen für neue und bestehende oberirdische Rohrleitungen, bei denen ganz oder teilweise auf Rückhalteinrichtungen verzichtet werden soll. Teil 1 der TRwS 780 gilt für Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen, Teil 2 für Rohrleitungen aus glasfaserverstärkten duroplastischen Werkstoffen.
Aktualisiert: 2021-01-01
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