Im antiken Rom stand der Sklave als Eigentum prinzipiell außerhalb der bürgerlichen Gesellschaft und ihrer Rechtsordnung, blieb Objekt rechtlicher Normierungen im Interesse der Sklavenhalter. Im Grunde gilt dies auch für das Sakralrecht, das die Beziehungen zu den Göttern regelte.
Allerdings war auch der Sklave zu Handlungen fähig, die das Verhältnis zu den Göttern betrafen und deren Wirken positiv oder negativ beeinflussen konnten. Insofern war er in den sakralrechtlichen Kontext eingebunden. Direkte Hinweise römischer Juristen betreffen Gelübde, Wahrsagerei, Funktionen in Kultvereinen, die Eidesleistung, Schutzgarantien sakraler Orte (Tempel / Kirchen) und das Grabrecht. Diese Bereiche fielen in die Kompetenz der Götter, die sich auch den Sklaven offenbaren oder Eingriffe Dritter bestrafen konnten. Unabhängig davon blieb aber die Dominanz der Herrenrechte weitgehend gewahrt. In der Spätantike wurde dann jedoch zunächst der Erwerb, dann auch der Besitz christlicher Sklaven durch Juden und Häretiker verboten.
Als Ergänzung zu dem Katalog rechtlicher Normierungen bietet der Band eine Selektion an literarischen und epigraphischen Zeugnissen, letztere in Auswahl auch im Anhang übersetzt
Aktualisiert: 2023-06-15
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Im antiken Rom stand der Sklave als Eigentum prinzipiell außerhalb der bürgerlichen Gesellschaft und ihrer Rechtsordnung, blieb Objekt rechtlicher Normierungen im Interesse der Sklavenhalter. Im Grunde gilt dies auch für das Sakralrecht, das die Beziehungen zu den Göttern regelte.
Allerdings war auch der Sklave zu Handlungen fähig, die das Verhältnis zu den Göttern betrafen und deren Wirken positiv oder negativ beeinflussen konnten. Insofern war er in den sakralrechtlichen Kontext eingebunden. Direkte Hinweise römischer Juristen betreffen Gelübde, Wahrsagerei, Funktionen in Kultvereinen, die Eidesleistung, Schutzgarantien sakraler Orte (Tempel / Kirchen) und das Grabrecht. Diese Bereiche fielen in die Kompetenz der Götter, die sich auch den Sklaven offenbaren oder Eingriffe Dritter bestrafen konnten. Unabhängig davon blieb aber die Dominanz der Herrenrechte weitgehend gewahrt. In der Spätantike wurde dann jedoch zunächst der Erwerb, dann auch der Besitz christlicher Sklaven durch Juden und Häretiker verboten.
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Allerdings war auch der Sklave zu Handlungen fähig, die das Verhältnis zu den Göttern betrafen und deren Wirken positiv oder negativ beeinflussen konnten. Insofern war er in den sakralrechtlichen Kontext eingebunden. Direkte Hinweise römischer Juristen betreffen Gelübde, Wahrsagerei, Funktionen in Kultvereinen, die Eidesleistung, Schutzgarantien sakraler Orte (Tempel / Kirchen) und das Grabrecht. Diese Bereiche fielen in die Kompetenz der Götter, die sich auch den Sklaven offenbaren oder Eingriffe Dritter bestrafen konnten. Unabhängig davon blieb aber die Dominanz der Herrenrechte weitgehend gewahrt. In der Spätantike wurde dann jedoch zunächst der Erwerb, dann auch der Besitz christlicher Sklaven durch Juden und Häretiker verboten.
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Aktualisiert: 2023-06-07
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Aktualisiert: 2023-03-14
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