Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
Aktualisiert: 2023-04-17
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Forensische Psychiatrie geht weit über gutachterliche Beurteilung und Behandlung von psychisch kranken Rechtsbrechern hinaus. Der forensische Gutachter ist zudem in sozial-, familien- und zivilrechtlichen Fragestellungen angesprochen und nicht zuletzt auch in ethischen oder historischen Einordnungen gefordert.
Forensischen Gutachtern und Therapeuten werden zudem spezielle Kenntnisse in den unterschiedlichen Altersklassen vom Kindes- bis ins hohe Erwachsenenalter abverlangt.
Die 2. Auflage des Standardwerkes bietet nun eine durchgängige Perspektive auf die Forensische Psychiatrie sowohl des Erwachsenen- als auch des Kindes- und Jugendalters.
Dem Basiswissen zu Erstellung und Vortrag von Gutachten folgen praxisnahe Beiträge aus Recht und Medizin zu Begutachtung, Behandlung und Prognose.
Die besondere Herangehensweise der Betrachtung strafrechtlicher Verantwortung bei speziellen Delikten einerseits und der forensischen Relevanz spezifischer Störungen andererseits ist um weitere Deliktarten bzw. Störungen aller Altersklassen erweitert worden.
Aktualisiert: 2022-01-19
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Forensische Psychiatrie geht weit über gutachterliche Beurteilung und Behandlung von psychisch kranken Rechtsbrechern hinaus. Der forensische Gutachter ist zudem in sozial-, familien- und zivilrechtlichen Fragestellungen angesprochen und nicht zuletzt auch in ethischen oder historischen Einordnungen gefordert.
Forensischen Gutachtern und Therapeuten werden zudem spezielle Kenntnisse in den unterschiedlichen Altersklassen vom Kindes- bis ins hohe Erwachsenenalter abverlangt.
Die 2. Auflage des Standardwerkes bietet nun eine durchgängige Perspektive auf die Forensische Psychiatrie sowohl des Erwachsenen- als auch des Kindes- und Jugendalters.
Dem Basiswissen zu Erstellung und Vortrag von Gutachten folgen praxisnahe Beiträge aus Recht und Medizin zu Begutachtung, Behandlung und Prognose.
Die besondere Herangehensweise der Betrachtung strafrechtlicher Verantwortung bei speziellen Delikten einerseits und der forensischen Relevanz spezifischer Störungen andererseits ist um weitere Deliktarten bzw. Störungen aller Altersklassen erweitert worden.
Aktualisiert: 2021-03-30
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
Aktualisiert: 2023-04-17
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Dieses Buch befasst sich mit den Problemen der Schuldfähigkeitsbeurteilung beim Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit in §§ 20, 21 StGB. Es behandelt die Grundlagen von Schuld und Schuldfähigkeit. Die Autorin stellt verschiedene psychiatrische Diagnostikansätze vor und untersucht, inwieweit diese Ansätze dem Juristen bei der Prüfung dieses Merkmals in §§ 20, 21 StGB helfen können. Dabei geht es insbesondere um das Problem der Quantifizierung der Schwere und um das Ziel, zu einer objektiven, nachvollziehbaren Schuldfähigkeitsbeurteilung zu gelangen.
Aktualisiert: 2023-04-12
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