Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung
im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit
im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht
„mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen
sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen
Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung
im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit
im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht
„mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen
sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen
Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
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im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit
im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht
„mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen
sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen
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Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung
im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit
im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht
„mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen
sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen
Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung
im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit
im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht
„mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen
sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen
Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
Aktualisiert: 2023-01-25
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Das Werk befasst sich mit der für die Schweiz ganz neuen Problematik der Steuerdelikte als Vortaten der Geldwäscherei. Der Autor Gabriel Bourquin studierte Rechtswissenschaften in Neuchâtel und Bern und erhielt 2013 sein Anwaltspatent in der Schweiz. Seine Promotion zum Dr. iur. schloss er erfolgreich 2016 in Zürich ab. Der Schwerpunkt seiner fachlichen und anwaltlichen Tätigkeit liegt im Steuerstrafrecht.
Aktualisiert: 2019-01-10
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Wie weit liegen schweizerische und europäische Gesetzgebung bei der Umsetzung der 2012 revidierten FATF-Empfehlungen auseinander? Die vorliegende Arbeit veranschaulicht ausführlich die Entwicklung beider Systeme der Geldwäschebekämpfung bezüglich internationaler Vorgaben. Der Autor analysiert die wichtigsten von der schweizerischen Gesetzesrevision betroffenen Themenbereiche und stellt sie dem europäischen System mit Inkrafttreten der vierten Geldwäscherichtlinie gegenüber. Die Arbeit empfiehlt sich gleichermassen für Entscheidungsträger aus Wirtschaft und Politik zur fundierten Meinungsbildung.
Aktualisiert: 2020-01-17
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Das Werk befasst sich mit der für die Schweiz ganz neuen Problematik der Steuerdelikte als Vortaten der Geldwäscherei. Der Autor Gabriel Bourquin studierte Rechtswissenschaften in Neuchâtel und Bern und erhielt 2013 sein Anwaltspatent in der Schweiz. Seine Promotion zum Dr. iur. schloss er erfolgreich 2016 in Zürich ab. Der Schwerpunkt seiner fachlichen und anwaltlichen Tätigkeit liegt im Steuerstrafrecht.
Aktualisiert: 2023-03-16
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