Die Verweisung auf Abbildungen in der Strafurteilsbegründung wird auf § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gestützt. Diese Regelung wurde 1979 aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eingeführt. Sie ist in der von strengen Formbestimmungen gekennzeichneten Strafprozessordnung als eng begrenzte Ausnahmeerscheinung anzusehen. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Bildern und anderen Medien im Strafverfahren, der Weiterentwicklung der modernen Technik sowie der enormen Arbeitsüberlastung der Justiz nimmt die praktische Bedeutung dieser Methode immer mehr zu. Die Regelung des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO steht vor allem in der Kritik, weil die «Visualisierung» von Strafurteilen tief greifende Auswirkungen auf die im strafverfahrensrechtlichen Rechtsmittelsystem verankerte Kompetenzverteilung zwischen Tatgericht und Revisionsinstanz hat. Insbesondere stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der revisionsgerichtlichen Augenscheinseinnahme von Abbildungen bei der Überprüfung der in den Urteilsgründen dargelegten tatrichterlichen Feststellungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, die Voraussetzungen für die verfahrensrechtlich zulässige Verwendung von Abbildungen zur Begründung des Strafurteils auszuloten. Die Abhandlung geht insbesondere der Frage nach, ob eine derartige Begründungstechnik mit strafverfahrensrechtlichen Grundprinzipien vereinbar ist und versucht, durch die Entwicklung von einschränkenden Anwendungsvoraussetzungen eine weitgehende Systemkonformität der Verweisungsmethode herzustellen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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267 StPO, der die Anforderungen an die Begründung des erstinstanzlichen Strafurteils regelt, ist nur vor dem Hintergrund der Entwicklung des Richterbildes verständlich. Die Arbeit untersucht diese Entwicklung und ihre Auswirkung auf die Handhabung des 267 in Wissenschaft und Praxis vom Inkrafttreten der StPO 1879 bis zur Gegenwart. Die Kritik der Autorin am gegenwärtigen Zustand von Gesetzgebungstechnik, Methodenlehre und strafgerichtlicher Praxis führt zu einer Neuinterpretation der Vorschrift: Durch einen stärkeren Begründungszwang soll der erstinstanzliche Richter wieder besser kontrollierbar und damit enger an das Strafgesetz gebunden werden.
Aktualisiert: 2020-09-01
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