Seit einigen Jahren versuchen Gewerkschaften aus Anlass von geplanten Standortverlagerungsentscheidungen durch das Aufstellen exorbitant hoher Sozialplanforderungen zumindest mittelbar auf die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Diese Arbeit befasst sich mit der Zulässigkeit dieser tariflichen Sozialpläne. Dabei wird auf eine mögliche Sperrwirkung der §§ 111 ff. BetrVG eingegangen und in diesem Zusammenhang überlegt, ob eine Gesetzesänderung anzuraten ist. Da die Forderung nach Abschluss eines tariflichen Sozialplanes aus Anlass einer konkreten Verlagerungsentscheidung des Arbeitgebers erfolgt, wird im weiteren Verlauf der Arbeit untersucht, ob und inwiefern trotz etwaiger Verbandsangehörigkeit des Arbeitgebers ein Firmentarifvertrag erstreikt werden kann. Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit bildet die genaue Auseinandersetzung mit den einzelnen Tarifsozialplanforderungen, wobei zunächst die tarifliche Regelbarkeit näher untersucht wird. Im Anschluss daran erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Frage der Erstreikbarkeit der Forderungen, wobei diesbezüglich zwischen den direkten Standorterhaltsforderungen und denen der Folgenmilderung für die betroffenen Arbeitnehmer differenziert wird. Den Schlusspunkt der Arbeit – gleichsam als Abrundung – bildet ein Blick auf das Europarecht. Dabei wird thematisiert, ob die in Art. 43 EG normierte Niederlassungsfreiheit Streiks um standortbezogenen Tarifverträgen Grenzen setzt.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Seit einigen Jahren versuchen Gewerkschaften aus Anlass von geplanten Standortverlagerungsentscheidungen durch das Aufstellen exorbitant hoher Sozialplanforderungen zumindest mittelbar auf die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Diese Arbeit befasst sich mit der Zulässigkeit dieser tariflichen Sozialpläne. Dabei wird auf eine mögliche Sperrwirkung der §§ 111 ff. BetrVG eingegangen und in diesem Zusammenhang überlegt, ob eine Gesetzesänderung anzuraten ist. Da die Forderung nach Abschluss eines tariflichen Sozialplanes aus Anlass einer konkreten Verlagerungsentscheidung des Arbeitgebers erfolgt, wird im weiteren Verlauf der Arbeit untersucht, ob und inwiefern trotz etwaiger Verbandsangehörigkeit des Arbeitgebers ein Firmentarifvertrag erstreikt werden kann. Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit bildet die genaue Auseinandersetzung mit den einzelnen Tarifsozialplanforderungen, wobei zunächst die tarifliche Regelbarkeit näher untersucht wird. Im Anschluss daran erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Frage der Erstreikbarkeit der Forderungen, wobei diesbezüglich zwischen den direkten Standorterhaltsforderungen und denen der Folgenmilderung für die betroffenen Arbeitnehmer differenziert wird. Den Schlusspunkt der Arbeit – gleichsam als Abrundung – bildet ein Blick auf das Europarecht. Dabei wird thematisiert, ob die in Art. 43 EG normierte Niederlassungsfreiheit Streiks um standortbezogenen Tarifverträgen Grenzen setzt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Hintergrund des Buches ist die neuere gewerkschaftliche Strategie, bei Betriebsänderungen parallel zum betriebsverfassungsrechtlichen Sozialplanverfahren, für das das Arbeitskampfverbot (§ 74 II,1 BetrVG) gilt, den Abschluss eines Tarifsozialplanes zu fordern und notfalls mittels Streiks zu erkämpfen. Im Gegensatz zu der jüngst vom BAG vertretenen Ansicht, Tarifsozialpläne nahezu vollständig jeglicher gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, zeigt der Autor unter grundsätzlicher Erörterung der Grundrechtsbindung der Tarifparteien die Notwendigkeit einer Grenzziehung zur Wahrung eines Kernbereichs der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit auf. Er begründet im Folgenden, dass eine gerichtliche Übermaßkontrolle der Forderungsvolumina von Tarifsozialplänen nicht im Widerspruch zu dem anerkannten Verbot der Tarifzensur steht und arbeitet abschließend konkrete, für die Rechtspraxis taugliche Prüfungsmaßstäbe heraus. Dabei orientiert sich der Autor grundsätzlich an der «wirtschaftlichen Vertretbarkeit» (§ 112 V BetrVG), in welcher er die zu einer Kontrolle aufrufenden verfassungsrechtlichen Wertungen konkretisiert sieht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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