Die TRwS 779 „Allgemeine Technische Regelungen“ gilt für Anlagen zum Umgang mit festen, flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen. Sie beinhaltet allgemeine Festlegungen zur Gestaltung der primären und sekundären Barriere einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und Ausrüstungsteile sowie zur Eigen- und Fremdüberwachung.
Zudem werden spezielle Regelungen für die Anlagen getroffen, für die die AwSV besondere Vorgaben an die Rückhaltung beinhaltet. Sie gilt nicht, soweit in anlagen- oder themenspezifischen TRwS andere Anforderungen beschrieben werden. TRwS 779 ist nunmehr die zweite Fassung. Neben einer Anpassung an die AwSV ist TRwS 779 im Hinblick auf neue technische Entwicklungen und praktische Erfahrungen überarbeitet worden. Zudem wurden die im Rahmen der Erarbeitung der ersten Fassung identifizierten Regelungslücken geschlossen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die TRwS 779 „Allgemeine Technische Regelungen“ gilt für Anlagen zum Umgang mit festen, flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen. Sie beinhaltet allgemeine Festlegungen zur Gestaltung der primären und sekundären Barriere einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und Ausrüstungsteile sowie zur Eigen- und Fremdüberwachung.
Zudem werden spezielle Regelungen für die Anlagen getroffen, für die die AwSV besondere Vorgaben an die Rückhaltung beinhaltet. Sie gilt nicht, soweit in anlagen- oder themenspezifischen TRwS andere Anforderungen beschrieben werden. TRwS 779 ist nunmehr die zweite Fassung. Neben einer Anpassung an die AwSV ist TRwS 779 im Hinblick auf neue technische Entwicklungen und praktische Erfahrungen überarbeitet worden. Zudem wurden die im Rahmen der Erarbeitung der ersten Fassung identifizierten Regelungslücken geschlossen.
Aktualisiert: 2023-06-12
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Die TRwS 779 „Allgemeine Technische Regelungen“ gilt für Anlagen zum Umgang mit festen, flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen. Sie beinhaltet allgemeine Festlegungen zur Gestaltung der primären und sekundären Barriere einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und Ausrüstungsteile sowie zur Eigen- und Fremdüberwachung.
Zudem werden spezielle Regelungen für die Anlagen getroffen, für die die AwSV besondere Vorgaben an die Rückhaltung beinhaltet. Sie gilt nicht, soweit in anlagen- oder themenspezifischen TRwS andere Anforderungen beschrieben werden. TRwS 779 ist nunmehr die zweite Fassung. Neben einer Anpassung an die AwSV ist TRwS 779 im Hinblick auf neue technische Entwicklungen und praktische Erfahrungen überarbeitet worden. Zudem wurden die im Rahmen der Erarbeitung der ersten Fassung identifizierten Regelungslücken geschlossen.
Aktualisiert: 2023-06-12
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Die TRwS 779 „Allgemeine Technische Regelungen“ gilt für Anlagen zum Umgang mit festen, flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen. Sie beinhaltet allgemeine Festlegungen zur Gestaltung der primären und sekundären Barriere einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und Ausrüstungsteile sowie zur Eigen- und Fremdüberwachung.
Zudem werden spezielle Regelungen für die Anlagen getroffen, für die die AwSV besondere Vorgaben an die Rückhaltung beinhaltet. Sie gilt nicht, soweit in anlagen- oder themenspezifischen TRwS andere Anforderungen beschrieben werden. TRwS 779 ist nunmehr die zweite Fassung. Neben einer Anpassung an die AwSV ist TRwS 779 im Hinblick auf neue technische Entwicklungen und praktische Erfahrungen überarbeitet worden. Zudem wurden die im Rahmen der Erarbeitung der ersten Fassung identifizierten Regelungslücken geschlossen.
Aktualisiert: 2023-06-12
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Mit der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 779 „Allgemeine Technische Regelungen“ werden vorhandene technische Regelungen aus Verwaltungsvorschriften der Länder und aus den entsprechenden Erlassen, Anhängen von Länderverordnungen, Handlungsempfehlungen harmonisiert und als Arbeitsblatt im Regelwerk der DWA zusammengefasst.
Ziel ist, die wasserrechtlichen Vorschriften der Länder um die noch bestehenden technischen und betrieblichen Regelungen zu reduzieren.
Die TRwS 779 gilt für Anlagen zum Umgang mit flüssigen und festen wassergefährdenden Stoffen. Sie beinhaltet insbesondere Festlegungen zur Gestaltung der primären und sekundären Barriere einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und Ausrüstungsteile. Ferner werden Aussagen zur Eigen- und Fremdüberwachung getroffen. Die TRwS 779 gilt für neue und bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen zum Bestandschutz.
Die TRwS 779 hat nach Fertigstellung den Charakter einer allgemein anerkannten Regel der Technik, wie sie gemäß § 19g (3) WHG für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgeschrieben sind.
Die TRwS 779 richtet sich insbesondere an Anlagenbetreiber, Behörden, Sachverständigenorganisationen, Fachbetriebe und Ingenieurbüros, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 19g WHG tätig sind.
Aktualisiert: 2023-06-12
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Die TRwS 779 „Allgemeine Technische Regelungen“ gilt für Anlagen zum Umgang mit festen, flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen. Sie beinhaltet allgemeine Festlegungen zur Gestaltung der primären und sekundären Barriere einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und Ausrüstungsteile sowie zur Eigen- und Fremdüberwachung.
Zudem werden spezielle Regelungen für die Anlagen getroffen, für die die AwSV besondere Vorgaben an die Rückhaltung beinhaltet. Sie gilt nicht, soweit in anlagen- oder themenspezifischen TRwS andere Anforderungen beschrieben werden. TRwS 779 ist nunmehr die zweite Fassung. Neben einer Anpassung an die AwSV ist TRwS 779 im Hinblick auf neue technische Entwicklungen und praktische Erfahrungen überarbeitet worden. Zudem wurden die im Rahmen der Erarbeitung der ersten Fassung identifizierten Regelungslücken geschlossen.
Aktualisiert: 2023-06-12
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Mit der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 779 „Allgemeine Technische Regelungen“ werden vorhandene technische Regelungen aus Verwaltungsvorschriften der Länder und aus den entsprechenden Erlassen, Anhängen von Länderverordnungen, Handlungsempfehlungen harmonisiert und als Arbeitsblatt im Regelwerk der DWA zusammengefasst.
Ziel ist, die wasserrechtlichen Vorschriften der Länder um die noch bestehenden technischen und betrieblichen Regelungen zu reduzieren.
Die TRwS 779 gilt für Anlagen zum Umgang mit flüssigen und festen wassergefährdenden Stoffen. Sie beinhaltet insbesondere Festlegungen zur Gestaltung der primären und sekundären Barriere einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und Ausrüstungsteile. Ferner werden Aussagen zur Eigen- und Fremdüberwachung getroffen. Die TRwS 779 gilt für neue und bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen zum Bestandschutz.
Die TRwS 779 hat nach Fertigstellung den Charakter einer allgemein anerkannten Regel der Technik, wie sie gemäß § 19g (3) WHG für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgeschrieben sind.
Die TRwS 779 richtet sich insbesondere an Anlagenbetreiber, Behörden, Sachverständigenorganisationen, Fachbetriebe und Ingenieurbüros, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 19g WHG tätig sind.
Aktualisiert: 2023-06-12
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Die TRwS 779 „Allgemeine Technische Regelungen“ gilt für Anlagen zum Umgang mit festen, flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen. Sie beinhaltet allgemeine Festlegungen zur Gestaltung der primären und sekundären Barriere einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und Ausrüstungsteile sowie zur Eigen- und Fremdüberwachung.
Zudem werden spezielle Regelungen für die Anlagen getroffen, für die die AwSV besondere Vorgaben an die Rückhaltung beinhaltet. Sie gilt nicht, soweit in anlagen- oder themenspezifischen TRwS andere Anforderungen beschrieben werden. TRwS 779 ist nunmehr die zweite Fassung. Neben einer Anpassung an die AwSV ist TRwS 779 im Hinblick auf neue technische Entwicklungen und praktische Erfahrungen überarbeitet worden. Zudem wurden die im Rahmen der Erarbeitung der ersten Fassung identifizierten Regelungslücken geschlossen.
Aktualisiert: 2023-06-12
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Die TRwS 779 „Allgemeine Technische Regelungen“ gilt für Anlagen zum Umgang mit festen, flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen. Sie beinhaltet allgemeine Festlegungen zur Gestaltung der primären und sekundären Barriere einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und Ausrüstungsteile sowie zur Eigen- und Fremdüberwachung.
Zudem werden spezielle Regelungen für die Anlagen getroffen, für die die AwSV besondere Vorgaben an die Rückhaltung beinhaltet. Sie gilt nicht, soweit in anlagen- oder themenspezifischen TRwS andere Anforderungen beschrieben werden. TRwS 779 ist nunmehr die zweite Fassung. Neben einer Anpassung an die AwSV ist TRwS 779 im Hinblick auf neue technische Entwicklungen und praktische Erfahrungen überarbeitet worden. Zudem wurden die im Rahmen der Erarbeitung der ersten Fassung identifizierten Regelungslücken geschlossen.
Aktualisiert: 2023-06-12
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Der Themenband gibt Beschaffungsstellen und Anwendern eine Entscheidungshilfe für Auswahl, Beschaffung und Gebrauch von Ölaufnahmegeräten. Er stellt den Zusammenhang zwischen den Prinzipien der Ölaufnahme und technischen Ausführungsmöglichkeiten dar. Schwerpunktmäßig werden die Aufnahmebedingungen, die anwendbaren Aufnahmemethoden sowie Fördersysteme behandelt. Die Anwendbarkeit und Effektivität unterschiedlicher Aufnahmeprinzipien werden ausführlich beschrieben. Darüber hinaus regt der Themenband dazu an, die Wirksamkeit bestehender Betriebsabläufe bei der Anwendung von Ölaufnahmegeräten zu beurteilen. Er gibt weiterhin Auskunft über die für die Ölaufnahme erforderlichen Hilfsmittel wie schwimmende Träger, Hebezeuge, Förderpumpen und / oder Separatoren, da diese funktional auf die Aufnahmegeräte abgestimmt sein müssen.
Aktualisiert: 2023-03-22
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Mit der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 779 „Allgemeine Technische Regelungen“ werden vorhandene technische Regelungen aus Verwaltungsvorschriften der Länder und aus den entsprechenden Erlassen, Anhängen von Länderverordnungen, Handlungsempfehlungen harmonisiert und als Arbeitsblatt im Regelwerk der DWA zusammengefasst.
Ziel ist, die wasserrechtlichen Vorschriften der Länder um die noch bestehenden technischen und betrieblichen Regelungen zu reduzieren.
Die TRwS 779 gilt für Anlagen zum Umgang mit flüssigen und festen wassergefährdenden Stoffen. Sie beinhaltet insbesondere Festlegungen zur Gestaltung der primären und sekundären Barriere einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und Ausrüstungsteile. Ferner werden Aussagen zur Eigen- und Fremdüberwachung getroffen. Die TRwS 779 gilt für neue und bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen zum Bestandschutz.
Die TRwS 779 hat nach Fertigstellung den Charakter einer allgemein anerkannten Regel der Technik, wie sie gemäß § 19g (3) WHG für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgeschrieben sind.
Die TRwS 779 richtet sich insbesondere an Anlagenbetreiber, Behörden, Sachverständigenorganisationen, Fachbetriebe und Ingenieurbüros, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 19g WHG tätig sind.
Aktualisiert: 2022-09-12
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Die TRwS 784 „Betankung von Luftfahrzeugen“ konkretisiert die wasserrechtlichen, betankungsspezifischen, technischen und betrieblichen Anforderungen an Tank- und Betankungsstellen zur Versorgung und Enttankung von Luftfahrzeugen.
Neben Festlegungen zu „klassischen“ Tankstellen für Luftfahrzeuge, werden auch Regelungen für den oberirdischen Teil von Flugfeldbetankungsanlagen, für die Betankung aus Flugfeld-Tankfahrzeugen sowie für die Bereitstellungsflächen der Flugfeld-Tankfahrzeuge aufgezeigt.
Auf Grund dieser unterschiedlichen Vorgänge ist der Aufbau der TRwS 784 im Vergleich zur TRwS 781 anders gestaltet worden. In Abhängigkeit der unterschiedlichen Vorgänge werden spezifische Regelungen z. B. zu der Größe der Wirkbereiche, zum Rückhaltevermögen, zum Ort der Rückhaltung und zur Berücksichtigung von Niederschlagswasser, festgelegt. Eine wichtige Rolle spielt zudem, ob die Betankung auf Flughäfen oder Landeplätzen stattfindet, da gemäß den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen in Abhängigkeit dieser Differenzierung unterschiedliche Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sind.
Die TRwS 784 hat nach Fertigstellung den Charakter einer allgemein anerkannten Regel der Technik, wie sie gemäß § 19g WHG zu beachten sind. Sie richtet sich insbesondere an die betroffenen Anlagenbetreiber, Behörden, Sachverständigenorganisationen, Fachbetriebe und Ingenieurbüros, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 19g WHG tätig sind.
Aktualisiert: 2022-09-12
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Das Arbeitsblatt regelt das Betanken von Wasserfahrzeugen aus landseitigen Tankstellen mit Zapfpistole oder mit festem Anschluss, die Betankung von Wasserfahrzeugen aus Bunkerstationen mit Zapfpistole oder mit festem Anschluss und die Betankung von Wasserfahrzeugen aus Straßentankwagen. Da sich bei der Betankung von Wasserfahrzeugen ein Teil der Einrichtungen über dem Wasser befinden, konnten die Anforderungen hinsichtlich Rückhaltung und Wirkbereich nicht analog zu den anderer Tankstellen umgesetzt werden. Diese Anforderungen wurden daher durch gleichwertige Maßnahmen technischer und organisatorischer Art ersetzt. Es werden Aussagen zur Ausführung der Abfüllfläche, zum Rückhaltevolumen und zu Sicherheitseinrichtungen getroffen sowie betriebliche Maßnahmen und Regelungen zur Eigen- und Fremdüberwachung festgelegt. Die TRwS 783 richtet sich insbesondere an die Wasserbehörden, Staatlichen Umwelt- und Wasserwirtschaftsämter, Anlagenbetreiber, Fachbetriebe, Ingenieurbüros und Sachverständigenorganisationen, die im Bereich des Gewässerschutzes tätig sind.
Aktualisiert: 2022-09-12
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Die TRwS 782 konkretisiert die wasserrechtlichen betankungsspezifischen technischen und betrieblichen Anforderungen an Tankstellen für Schienenfahrzeuge. Sie umfasst Regelungen zur Betankung von Eisenbahnen und Straßenbahnen sowie zur Befüllung der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen und Eisenbahnkesselwagen. Ferner werden Regelungen zum Betrieb und zu Prüfungen durch den Sachverständigen vorgelegt.
Aktualisiert: 2022-09-12
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Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen für den Schadensfall Rückhalteeinrichtungen bereithalten. Neben einer direkten räumlichen Zuordnung der Rückhalteeinrichtungen zu den jeweiligen Anlagen kann unter bestimmten Voraussetzungen die Rückhaltung auch in der betrieblichen Kanalisation vorgenommen werden. Das Arbeitsblatt konkretisiert die Anforderungen an Abwasseranlagen, die zur Rückhaltung von austretenden wassergefährdenden Stoffen genutzt werden sollen. Beschrieben werden Anforderungen an die technische Ausführung der betrieblichen Kanalisation und der Auffangvorrichtung sowie Maßnahmen zur Leckageerkennung und Anforderungen an die Fremd- und Eigenüberwachung.
Aktualisiert: 2022-09-12
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Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen für den Schadensfall Rückhalteeinrichtungen bereithalten. Die Anforderungen an das erforderliche Rückhaltevermögen sind abgestuft in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und der Schwere der möglichen Folgen. In der TRwS 785 sind Vorgaben zur Ermittlung des Rückhaltevermögens, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen erforderlich ist, aufgezeigt. Festgelegt werden Verfahrensweisen zur Bestimmung der Zeit, die bis zum Erkennen einer Leckage verstreicht und die benötigt wird, um geeignete Maßnahmen im Leckagefall durchzuführen. Für die Tätigkeitsbereiche Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden werden Regelungen zur Bestimmung des Auslaufvolumenstromes angegeben. Für Abfüllvorgänge werden bei Vorhandensein technischer Sicherheitsvorkehrungen Mindestrückhaltevolumina festgelegt.
Aktualisiert: 2022-09-12
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Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen müssen für den Schadensfall Rückhalteeinrichtungen
bereithalten. Generelle Vorgaben zur Größe des Rückhaltevolumens sind für Anlagen allgemein insbesondere in § 18 Absatz 3 und Absatz 4 AwSV, § 21 Absatz 1 AwSV sowie für spezielle Anlagen in Abschnitt 3 AwSV festgelegt. Entsprechend der AwSV wird grundsätzlich zwischen einem Rückhaltevolumen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen und einem Rückhaltevolumen, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden, unterschieden.
In der TRwS 785 sind Festlegungen zur Ermittlung des Rückhaltevolumens, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen erforderlich ist, aufgezeigt.
Aktualisiert: 2022-08-02
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Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen müssen für den Schadensfall Rückhalteeinrichtungen
bereithalten. Generelle Vorgaben zur Größe des Rückhaltevolumens sind für Anlagen allgemein insbesondere in § 18 Absatz 3 und Absatz 4 AwSV, § 21 Absatz 1 AwSV sowie für spezielle Anlagen in Abschnitt 3 AwSV festgelegt. Entsprechend der AwSV wird grundsätzlich zwischen einem Rückhaltevolumen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen und einem Rückhaltevolumen, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden, unterschieden.
In der TRwS 785 sind Festlegungen zur Ermittlung des Rückhaltevolumens, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen erforderlich ist, aufgezeigt.
Aktualisiert: 2022-08-11
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Das Wasserrecht fordert hohe Sicherheitsmaßnahmen für unterirdische Behälter. Diese Behälter müssen beispielsweise doppelwandig sein und Undichtheiten müssen durch ein Leckanzeigegerät signalisiert werden.
Ziel der TRwS 790 „Bestehende einwandige unterirdische Behälter aus metallischen Werkstoffen“ ist es, für bestehende einwandige unterirdische Behälter, die nicht entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt sind, Voraussetzungen für den sicheren Weiterbetrieb festzulegen, bis eine Sanierung angeordnet wird. Damit werden für vorhandene Behälter, die nicht gemäß dem gültigen Anforderungsniveau ausgebildet sind, Ersatzlösungen angeboten, die den geforderten Sicherheitsvorkehrungen gleichfalls gerecht werden. Es werden technische Maßnahmen für einwandige unterirdische Behälter beschrieben, z. B. Schutz gegen Innen- und Außenkorrosion und Maßnahmen organisatorischer Art, z. B. zusätzliche Prüfungen. Die Kombination der in dieser TRwS beschriebenen Maßnahmen ist so festgelegt, dass Undichtheiten der Behälter innerhalb bestimmter Zeiträume auszuschließen sind und somit einem Weiterbetrieb zugestimmt werden kann, bis eine Sanierung angeordnet wird.
Aktualisiert: 2022-07-29
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Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen für den Schadensfall Rückhalteeinrichtungen bereithalten. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Rückhaltung auch in der betrieblichen Kanalisation vorgenommen werden. In der TRwS 787 werden die Anforderungen an die Teile von Abwasseranlagen konkretisiert, die zur Rückhaltung genutzt werden sollen. Es sind Anforderungen an die technische Ausführung der betrieblichen Kanalisation und der Auffangvorrichtung sowie Maßnahmen zur Leckageerkennung und Anforderungen an die Fremd- und Eigenüberwachung beschrieben. Diese sind einzuhalten, wenn die betriebliche Abwasseranlage zur Rückhaltung von Leckagen aus LAU- und HBV-Anlagen im Sinne § 22 Absatz 2 AwSV genutzt werden soll.
Aktualisiert: 2021-11-15
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