Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern – auch gegen einen umgangsunwilligen Elternteil. Nach der Kindschaftsrechtsreform besteht nunmehr die Möglichkeit, ein solches Recht auch durchzusetzen. Allerdings stellt sich im konkreten Einzelfall die Frage, ob dem betroffenen Kind damit gedient ist. Kann es nicht auch sein, dass ihm hierdurch nicht genutzt sondern vielmehr geschadet wird? Ist der Gedanke, ein Umgang unter Zwang könne dem Kindeswohl dienen, eine Gesetz gewordene „fixe Idee“ bzw. liegt eine Titulierung und Vollstreckung des Umgangs wirklich im Interesse des Kindes?
Die Arbeit verfolgt einen interdisziplinären Ansatz: Das Problem des Umgangs unter Zwang wird nicht nur aus juristischer Sicht betrachtet, sondern auch die Sichtweise anderer Disziplinen für eine umfassende Problembetrachtung herangezogen.
Die gesetzliche Vermutung, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, wird hinterfragt. Sind persönliche Beziehungen und Bindungen erzwingbar? Können Liebe und Verantwortungsübernahme gerichtlich verordnet werden? Welche der zahlreichen Gesichtspunkte können bei einer Entscheidung im Namen des Kindeswohls bedeutsam sein? Schwierigkeiten ergeben sich neben der unendlichen Fülle an zu betrachtenden Risiko- und Schutzfaktoren daraus, dass es sich um eine Risikoabschätzung für einen in der Zukunft liegenden etwaigen Zwangsumgang handelt. Letztlich geht es um die Frage, ob die betroffenen Kinder auch nach einer noch so gewissenhaften Prognose des Gerichts in die Zwangsumgangssituation geschickt werden dürfen oder ob auf diese Weise ein unüberschaubares Risiko für das Kindeswohl entsteht.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern – auch gegen einen umgangsunwilligen Elternteil. Nach der Kindschaftsrechtsreform besteht nunmehr die Möglichkeit, ein solches Recht auch durchzusetzen. Allerdings stellt sich im konkreten Einzelfall die Frage, ob dem betroffenen Kind damit gedient ist. Kann es nicht auch sein, dass ihm hierdurch nicht genutzt sondern vielmehr geschadet wird? Ist der Gedanke, ein Umgang unter Zwang könne dem Kindeswohl dienen, eine Gesetz gewordene „fixe Idee“ bzw. liegt eine Titulierung und Vollstreckung des Umgangs wirklich im Interesse des Kindes?
Die Arbeit verfolgt einen interdisziplinären Ansatz: Das Problem des Umgangs unter Zwang wird nicht nur aus juristischer Sicht betrachtet, sondern auch die Sichtweise anderer Disziplinen für eine umfassende Problembetrachtung herangezogen.
Die gesetzliche Vermutung, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, wird hinterfragt. Sind persönliche Beziehungen und Bindungen erzwingbar? Können Liebe und Verantwortungsübernahme gerichtlich verordnet werden? Welche der zahlreichen Gesichtspunkte können bei einer Entscheidung im Namen des Kindeswohls bedeutsam sein? Schwierigkeiten ergeben sich neben der unendlichen Fülle an zu betrachtenden Risiko- und Schutzfaktoren daraus, dass es sich um eine Risikoabschätzung für einen in der Zukunft liegenden etwaigen Zwangsumgang handelt. Letztlich geht es um die Frage, ob die betroffenen Kinder auch nach einer noch so gewissenhaften Prognose des Gerichts in die Zwangsumgangssituation geschickt werden dürfen oder ob auf diese Weise ein unüberschaubares Risiko für das Kindeswohl entsteht.
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Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern – auch gegen einen umgangsunwilligen Elternteil. Nach der Kindschaftsrechtsreform besteht nunmehr die Möglichkeit, ein solches Recht auch durchzusetzen. Allerdings stellt sich im konkreten Einzelfall die Frage, ob dem betroffenen Kind damit gedient ist. Kann es nicht auch sein, dass ihm hierdurch nicht genutzt sondern vielmehr geschadet wird? Ist der Gedanke, ein Umgang unter Zwang könne dem Kindeswohl dienen, eine Gesetz gewordene „fixe Idee“ bzw. liegt eine Titulierung und Vollstreckung des Umgangs wirklich im Interesse des Kindes?
Die Arbeit verfolgt einen interdisziplinären Ansatz: Das Problem des Umgangs unter Zwang wird nicht nur aus juristischer Sicht betrachtet, sondern auch die Sichtweise anderer Disziplinen für eine umfassende Problembetrachtung herangezogen.
Die gesetzliche Vermutung, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, wird hinterfragt. Sind persönliche Beziehungen und Bindungen erzwingbar? Können Liebe und Verantwortungsübernahme gerichtlich verordnet werden? Welche der zahlreichen Gesichtspunkte können bei einer Entscheidung im Namen des Kindeswohls bedeutsam sein? Schwierigkeiten ergeben sich neben der unendlichen Fülle an zu betrachtenden Risiko- und Schutzfaktoren daraus, dass es sich um eine Risikoabschätzung für einen in der Zukunft liegenden etwaigen Zwangsumgang handelt. Letztlich geht es um die Frage, ob die betroffenen Kinder auch nach einer noch so gewissenhaften Prognose des Gerichts in die Zwangsumgangssituation geschickt werden dürfen oder ob auf diese Weise ein unüberschaubares Risiko für das Kindeswohl entsteht.
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Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern – auch gegen einen umgangsunwilligen Elternteil. Nach der Kindschaftsrechtsreform besteht nunmehr die Möglichkeit, ein solches Recht auch durchzusetzen. Allerdings stellt sich im konkreten Einzelfall die Frage, ob dem betroffenen Kind damit gedient ist. Kann es nicht auch sein, dass ihm hierdurch nicht genutzt sondern vielmehr geschadet wird? Ist der Gedanke, ein Umgang unter Zwang könne dem Kindeswohl dienen, eine Gesetz gewordene „fixe Idee“ bzw. liegt eine Titulierung und Vollstreckung des Umgangs wirklich im Interesse des Kindes?
Die Arbeit verfolgt einen interdisziplinären Ansatz: Das Problem des Umgangs unter Zwang wird nicht nur aus juristischer Sicht betrachtet, sondern auch die Sichtweise anderer Disziplinen für eine umfassende Problembetrachtung herangezogen.
Die gesetzliche Vermutung, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, wird hinterfragt. Sind persönliche Beziehungen und Bindungen erzwingbar? Können Liebe und Verantwortungsübernahme gerichtlich verordnet werden? Welche der zahlreichen Gesichtspunkte können bei einer Entscheidung im Namen des Kindeswohls bedeutsam sein? Schwierigkeiten ergeben sich neben der unendlichen Fülle an zu betrachtenden Risiko- und Schutzfaktoren daraus, dass es sich um eine Risikoabschätzung für einen in der Zukunft liegenden etwaigen Zwangsumgang handelt. Letztlich geht es um die Frage, ob die betroffenen Kinder auch nach einer noch so gewissenhaften Prognose des Gerichts in die Zwangsumgangssituation geschickt werden dürfen oder ob auf diese Weise ein unüberschaubares Risiko für das Kindeswohl entsteht.
Aktualisiert: 2023-04-01
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