Tele-Notarzt und Tele-Leitender Notarzt in Zivilschutzlagen

Tele-Notarzt und Tele-Leitender Notarzt in Zivilschutzlagen von Fehn,  Karsten
Die vorliegende Publikation ist ein Rechtsgutachten, das durch den Verfasser im Auftrag des Universitätsklinikums der RWTH Aachen, AöR, als Konsortialpartner des als Pro-jektträger fungierenden Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) im Rahmen des Forschungsprojektes „TeleSAN“ im Zeitraum von Oktober 2021 bis April 2022 erstattet wurde. Zu Beginn der Arbeiten an dem nun vorliegenden Gutachten erschien die praktische Rele-vanz des Themas zunächst gering zu sein. Im Zuge des russischen An¬griffskrieges gegen die Ukraine und die dadurch bedingte veränderte welt- und geopolitische Sicherheitslage, rückt eine rechtliche (und einsatztaktische) Befassung mit dem Zivilschutzfall und damit zwangsläufig auch mit dem Verteidigungsfall jedoch leider wieder in den Vordergrund. Diese Entwicklung verlangt nach einer umfassenden Überprüfung nicht nur der tatsächli-chen Leistungsfähigkeit Bundeswehr, sondern auch der Organisationen und Einrichtun-gen, denen im Zivilschutzfall die zivile Verteidigung der Bevölkerung obliegt. Bestandteil dieser Überprüfung muss auch eine Untersuchung des einschlägigen Rechtsstandes und seiner Funktionalität sein. Die vorliegende Untersuchung versteht sich vor diesem Hinter-grund nicht nur als Beitrag zum eingangs genannten Forschungsprojekt, sondern auch als aktuell notwendiger Beitrag zu der nun dringend gebotenen Analyse der zivilen Verteidi-gungsfähigkeit Deutschlands.
Aktualisiert: 2022-10-13
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Zulässigkeit des Einsatzes einer Drei-Personen- Besatzung im Nachtflugbetrieb von Rettungs bzw. Intensiv-Transport-Hubschraubern

Zulässigkeit des Einsatzes einer Drei-Personen- Besatzung im Nachtflugbetrieb von Rettungs bzw. Intensiv-Transport-Hubschraubern von Fehn,  Karsten
Die vorliegende Monographie ist ein Rechtsgutachten, welches vom Verfasser im Auftrag der DRF Stiftung Luftrettung gemeinnützige AG (nachfolgend DRF) erstellt wurde und mit deren freundlicher Genehmigung der vorliegende Abdruck erfolgt. Der Gutachtenauftrag bezog sich auf die Beantwortung der Frage, ob bei einem Nachtflug eines Rettungs-Transport-Hubschraubers (RTH) bzw. eines Intensiv-Transport-Hubschraubers (ITH) der Einsatz einer aus drei Personen bestehenden Besatzung (Pilot, Notarzt, HEMS-Besatzungsmitglied/Notfallsanitäter bzw. Rettungsassistent) zulässig ist, wenn das HEMS-Besatzungsmitglied einerseits den zweiten Piloten ersetzt und andererseits rettungsdienstliche Aufgaben übernimmt. Für den Fall, dass dies nicht zulässig sein sollte, war zu prüfen, ob und ggf. welche möglichen zivilrechtlichen Ansprüche des Patienten und welche strafrechtlichen Risiken für verantwortliche Personen des Lufttransportunternehmens bestehen. Soweit auf die Landes-Rettungsgesetze abzustellen war, sollte eine Beschränkung der rechtlichen Analyse auf den Freistaat Bayern und das Bundesland Baden-Württemberg erfolgen. Im Zuge der Erarbeitung des Gutachtens stellte sich dann heraus, dass die einschlägigen rechtlichen Regelungen der anderen Bundesländer zur Luftrettung nicht völlig außer Betracht bleiben konnten und zumindest übersichtsartig zu betrachten waren. Ein eingehenderer Vergleich war aufgrund rechtlicher Besonderheiten mit den Regelungen in den Ländern Hessen, Brandenburg und Saarland geboten. Im Rahmen der notwendigen Analyse der Rechtsnatur des Rettungsdienstes in Bayern und Baden-Württemberg war besonderes Augenmerk auf die – nach hier vertretener Rechtsauffassung nicht überzeugende – Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil v. 13.05.2016, Az. 13 U 103/13) und deren Konsequenzen zu legen, denn nach diesem Urteil soll der Rettungsdienst in Baden- Württemberg privatrechtlich organisiert sein.
Aktualisiert: 2022-10-04
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Strafrechtliche Compliance in der (oral)chirurgischen Praxis, insbesondere bei ambulanten Operationen in Vollnarkose

Strafrechtliche Compliance in der (oral)chirurgischen Praxis, insbesondere bei ambulanten Operationen in Vollnarkose von Fehn,  Karsten
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, das strafrechtliche Risiko des (Oral)Chirurgen und des Anästhesisten bei der Durchführung von ambulanten Operationen in Vollnarkose durch die Erarbeitung geeigneter Compliance-Instrumente zu minimieren. Hierzu werden zunächst unter strafrechtlichen Gesichtspunkten (zahn)ärztliche Pflichten und Problemkreise analysiert. Bei der Erörterung der einzelnen Pflichten wird auf jeweils mit diesen im Zusammenhang stehende Sonderfragen eingegangen, wie z.B. videoassistierte Aufklärung und Aufklärung via Telefon und Skype, Facharztstandard bei der Aufklärung, geltender Fach(zahn)arztstandard für den Zahnarzt usw. Im Anschluss werden die Verantwortungsbereiche von (Oral)Chirurg und Anästhesist abgegrenzt. Hierzu werden nach einer Erörterung von Inhalt und Reichweite des Vertrauensgrundsatzes auf die Sinnhaftigkeit des Abschlusses schriftlicher Vereinbarungen über die Zusammenarbeit von Operateur und Anästhesist eingegangen, die notwendige Ausstattung einer (oral)chirurgischen Praxis und der aus rechtlicher Sicht gebotene Ablauf von ambulanten Operationen in Vollnarkose sowie die Delegationsfähigkeit (zahn)ärztlicher Leistungen. Auf dieser Basis werden sodann Instrumente für die strafrechtliche Compliance in der (oral)chirurgischen Praxis entwickelt. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um das Arbeiten mit Checklisten, ein Protokoll über die gemeinsame Begehung einer (oral)chirurgischen Praxis zur Feststellung ihrer Eignung zur Durchführung ambulanter Operationen in Vollnarkose und ein juristisches Notfallmanagement-, Notfallpräventions- und Fehlermeidungssystem bei ambulanten Operationen in Vollnarkose (jNNF-System). Schließlich wird ein Vorschlag für eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von (Oral)Chirurg und Anästhesist im ambulanten Bereich aus strafrechtlicher Sicht erarbeitet.
Aktualisiert: 2022-10-04
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