Aktualisiert: 2022-03-31
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Die Vorbereitung eines Brautpaares auf die kirchliche Trauung erfordert nicht nur seelsorglich-geistlich besondere Sorgfalt, sondern auch in administrativer Hinsicht, damit in Anbetracht der Vielfalt der Lebenswirklichkeit einer gültigen oder erlaubten Eheschließung nichts im Wege steht. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften des gesamtkirchlichen Rechts zu beachten, aber auch Partikularnormen der Bischofskonferenz zur Ehevorbereitung, Trauung und Registrierung der Eheschließung.
Das vorliegende Buch stellt anhand des Ehevorbereitungsprotokolls und der weiteren amtlichen Vordrucke der Deutschen Bischofskonferenz detailliert die zu beachtenden Regelungen vor und geht auf die unterschiedlichsten Fallkonstellationen ein.
So bietet diese der aktuellen Rechtslage angepasste Neuauflage der bewährten Handreichung Seelsorgern, Studierenden und allen, die mit der kirchlichen Ehevorbereitung zu tun haben, umfassende Informationen zu allen praxisrelevanten Fragen der kirchlichen Trauung.
Aktualisiert: 2021-01-20
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Der CIC wird Canon für Canon sorgfältig erläutert.
Das Teilkirchenrecht der Bischofskonferenzen ist in die Kommentierung eingearbeitet; auf das Diözesanrecht wird verwiesen.
Besonderer Wert wird darauf gelegt, möglichst viele Einzelfragen, die in der Praxis auftreten, direkt zu klären.
Streitfragen in Literatur und Praxis werden ausführlich erörtert.
Die Literatur zum CIC ist aktuell angegeben.
Aktualisiert: 2021-08-18
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Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit den Bemühungen der deutschen Bistümer um Transparenz und mit der Reform der Organe der diözesanen Vermögensverwaltung.
Aktualisiert: 2021-01-20
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Festschrift für Heinrich J.F. Reinhardt zur Vollendung seines 75. Lebensjahres
Aktualisiert: 2021-01-20
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Aktualisiert: 2021-01-20
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Der Vorwurf einer Paralleljustiz der Katholischen Kirche, der im Zusammenhang der Missbrauchsfälle erhoben wurde, hat das kirchliche Gerichtswesen ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht. Vor diesem Hintergrund wird die Existenzberechtigung wie Eigenart der kirchlichen Rechtsprechung diskutiert. Während der kirchliche Richterdienst vor allem in geschichtlicher Hinsicht mit dem staatlichen viel gemeinsam hat, erfüllt er heute eine unverkennbar andere Aufgabe als die staatliche Gerichtsbarkeit: Er dient dem Schutz des Glaubens und der kirchlichen Gemeinschaft. Hieraus ergibt sich ein eigenes Richterverständnis: Richten hat in der Kirche eine religiöse Bedeutung und ist theologisch zu begründen. So zeigt die Studie, inwieweit sich weltliches und kirchliches Richten ähneln und unterscheiden, ja sich unterscheiden müssen um der religiösen Funktion der kirchlichen Gerichtsbarkeit gerecht zu werden, die das Profil des kirchlichen Richteramts bestimmt.
Aktualisiert: 2021-01-20
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Ab dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte direkt an der Quelle, also in der Regel durch die Banken, eingezogen. Das vorliegende Werk geht den rechtlichen Hintergründen dieser Änderung nach und stellt dar, wodurch diese Änderung bedingt wurde und wie die Erhebung von Kirchensteuer auf Kapitalerträge nunmehr geregelt ist.
Aktualisiert: 2021-01-20
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Der Ablass ist für viele Gläubige ein Thema aus der Reformationszeit, das sich erledigt zu haben scheint. Abder dann werden beim Ostersegen Urbi et Orbi und Heiligen Jahr 2016 Ablässe verkündet und die Erinnerung an Ablasshandel und die reformatorische Kritik wird wieder wach. Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit der rechtlichen Ordnung des Ablasses seit dem Codex Iuris Canonici von 1917 bis
heutem, ihren Veränderungen und den sich darin widerspiegelden Deutungen und Denkweisen. Es zeigt aber auch die noch immer ungelösten Fragen.
Aktualisiert: 2021-01-20
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Ohne Zweifel gehört das Prinzip der Unauflöslichkeit der Ehe zu den zentralen Lehrinhalten der katholischen Kirche über die Ehe. Auch über die Konfessionsgrenzen hinweg ist die Unauflöslichkeit als zum "katholischen" Verständnis der Ehe dazugehörend bekannt. Umso mehr muss es erstaunen, dass das kirchliche Gesetzbuch, der Codex Iuris Canonici, in seinen Bestimmungen über die Ehe Regelungen über die Auflösung bestimmter Ehen enthält.
Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit diesem Widerspruch zwischen der Unauflöslichkeit der Ehe in der Doktrin und der Auflösung bestimmter Ehen in der Disziplin der Kirche. Ausgehend von einer kritischen Beleuchtung der gegenwärtigen Auflösungsbestimmungen im Lichte der ehetheologischen Aussagen des Zweiten Vatikatnischen Konzils zeigt es auf, dass die Kirche eine Ehe zwar nicht auflösen, dass sie aber aufgrund ihrer Rechtsvollmacht über die Ehe den Ehegatten eine zweite Eheschließung ermöglichen kann.
Aktualisiert: 2021-12-21
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Kanonistische und staatskirchenrechtliche Probleme der automatisierten Datenverarbeitung
werden umfassend dargestellt.
Aktualisiert: 2018-11-08
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Über die Prälatur OPUS DEI ist wenig bekannt; dies ist auch die Ursache dafür, dass sie teilweise als ein Geheimbund angesehen wird.
Mit diesem Werk werden (erstmalig) bisher unveröffentlichte Dokumente, darunter die Statuten, zugänglich gemacht. Genau werden die Zielsetzungen, die Entwicklung und die Organisations- und Leitungsstrukturen von OPUS DEI dargestellt.
Aktualisiert: 2018-11-08
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Kommentare, Arbeitshinweise, Praxishilfen.
Aktualisiert: 2018-11-08
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Alle wichtigen kirchen- und staatsrechtlichen Vorschriften, die im Erzbistum Freiburg anzuwenden sind, werden übersichtlich zur Verfügung gestellt. Dies erhöht die Transparenz der kirchlichen Verwaltung, erleichtert die tägliche Arbeit und ermöglicht eine reibungslosere Zusammenarbeit der beteiligten Organe auf allen Verwaltungsebenen.
Aktualisiert: 2021-01-29
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In ihrer täglichen Arbeit stehen kirchliche Mitarbeiter, seien sie unmittelbar als Seelsorger vor Ort oder in der kirchlichen Verwaltung bzw. Gerichtsbarkeit tätig, wiederholt vor der Notwendigkeit, bestimmen zu müssen, ob eine physische Person als Katholtik zu gelten hat.
So dürfen Spender im Normalfall Sakramente nur Katholiken spenden und ist die Zulassung zum Patenamt nur möglich, wenn u. a. der Kandidat auch der katholischen Kirche angehört. Auch unterliegen nur Katholiken dem Ehehindernis der Religionsverschiedenheit und sind nur sie an die Einhaltung der kanonischen Eheschließungsform gebunden, wie überhaupt durch die cc. 11 CIC und 1490 CCEO nur katholische Christen den rein kirchlichen Gesetzen der katholischen Kirche unterworfen werden.
Während in vielen Normen nur knapp vom "catholicus" gesprochen wird, definieren die cc. 11 CIC und 1490 CCEO - zumindest implizit - jene Personen als katholisch, die in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurden ("baptizati in Ecclesia catholica vel in eandem recepti"). Nirgendwo bestimmt der oberste kirchliche Gesetzgeber aber explizit, was eine Taufe konkret zu einer Taufe in der katholischen Kirche macht und welche Voraussetzungen für eine rechtswirksame Aufnahme in die katholischen Kirche erfüllt sein müssen.
Das vorliegende Buch widmet sich diesen Fragen aus primär kanonistischer Perspektive und lässt bewusst die staatskirchenrechtliche Dimension möglichst außer Acht. Ausgehend von der ekklesiologischen und gliedschaftstheologischen Doktrin des II. Vatikanischen Konzils werden die verschiedenen Dimensionen der Zugehörigkeit eines Getauften zur Kirche Jesu Christi und zu einer der verschiedenen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften erörtert und deren innerer Konnex aufgezeigt.
Darauf aufbauend werden die kanonistischen Kriterien für die rechtswirksame Begründung der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche durch die Taufe oder die Aufnahme erarbeitet und dargestellt.
Aktualisiert: 2018-11-08
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Diese Auflages des Kommentars ist ein Sonderdruck aus dem Münsterischen Kommentar zum
Codex Iuris Canonici - can. 573 bis 746.
Aktualisiert: 2018-11-08
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Das vorliegende Buch geht der Frage nach, inwieweit Kinder und Jugendliche, die die Ehescheidung der eigenen Eltern erlebt haben, dadurch langfristig psychische Störungen davontragen können und sich in der Folge auch eine Beeinträchtigung ihrer später eigenen Bildungs- und Eheführungsfähigkeit gemäß c. 1095, 3 des Codex Iuris Canonici herausbilden kann.
Aktualisiert: 2018-11-08
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Als mehr 75 Jahre nach Abschluss des Reichskonkordates, mehr als 60 Jahre seit Bestehen der Bundesrepublik und 20 Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands untersucht die vorliegende Studie, wie das Reichskonkordate von 1933 in der Bundesrepublik rezipiert worden ist, ob und wie sich diese Rezeption im Laufe der Jahre und vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung verändert hat.
Es zeigt sich, dass das Reichskonkordat bis auf den heutigen Tage eine, wenn auch nach Bereichen unterschiedliche - Relevanz besitzt und dass sich dieser Vertrag und mit ihm das Verhältnis von Kirche und Staat in Deutschland als stabil erwiesen haben - mit einer Stabilität, die auch auf der Flexibilität des Reichskonkordats und der Konkordatsparteien beruht.
Aktualisiert: 2021-01-20
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Aktualisiert: 2018-11-08
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Der kirchliche Ehenichtigkeitsprozess begegnet heute Zweifeln und Misstrauen. Das abweisende Urteil wird vielfach als inhuman, das stattgebende als verkappte Entscheidung empfunden. Das Eheverständnis der Kirche aber lässt an diesem Verfahren, das zugleich die bestehende Ehe schützen und das Menschenrecht auf Ehe sichern soll, keinen Weg vorbeiführen.
Dem muss die geltende Verfahrensordnung gerecht werden. Indem sie jedoch von der Fiktion ausgeht, dass die Eheparteien auch die Prozessparteien seien und beide in ca. 1481 § 3 CIC von der Anwaltspflicht ausnimmt, beeinträchtigt sie tatsächlich ihr Verteidigungsrecht und ihre prozessuale Waffengleichheit gegenüber dem wahren Prozeßgegen und dem Beklagten: dem Ehebandverteidiger.
Ihm sollte deshalb zwingend ein gleichwertiger Ehebandbestreiter entgegengestellt werden: Die wirklich streitige Suche nach der Wahrheit schlösse eine Verständigung auf Kosten der Wahrheit aus und gäbe dem Prozeß jene wünschenswerte Transparenz, die Zweifeln und Mißtrauen ihre Nahrung nähme.
Aktualisiert: 2018-11-08
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