Die Stellung des Geschädigten im Strafverfahren der DDR
Bernhard von Elling
Mit dem Strafrecht der DDR wird zumeist wenig mehr assoziiert als der Gedanke des politischen Repressionsinstrumentes. Eine differenziertere Erinnerung findet man am ehesten noch bei den relativ zahlreichen Bürgern, die unmittelbar oder mittelbar selbst an der Rechtspflege der DDR beteiligt waren. Die allgegenwärtige politische Durchdringung wurde kaum übersehen, ist aber nicht alles. Neben den repressiven Funktionen des Strafverfahrens waren durchaus weitere Vorstellungen vorhanden, wie etwa die häufig betonte Unterstützung und Beteiligung des durch die Straftat Geschädigten. Die vorliegende Untersuchung widmet sich letzterem und mißt das nach seinem Selbstverständnis geschädigtenfreundliche Strafrecht der DDR an seinen eigenen Maßstäben. Sie zeigt anhand einer systemimmanenten Analyse auf, was unter dem Modell eines geschädigten freundlichen sozialistischen Strafrechts zu verstehen war und welches Potential ihm im Idealfall zugekommen wäre. Ergänzend werden beide deutschen Systeme komparativ betrachtet. Deren prinzipielle Verschiedenheit schränkt die Möglichkeiten des Vergleichs zwar ein. Die parallele Sicht auf die aus gemeinsamen Wurzeln entwickelten Modelle erlaubt jedoch durchaus einige provokative Kritik, die als Anregung für die künftige Reformdiskussion aufgezeigt werden soll.