Die Kooperation von deutschen Unternehmen mit der US-amerikanischen Börsenaufsicht SEC
Grenzen der strafprozessualen Verwertbarkeit unternehmensinterner Ermittlungen
Petr Kottek
Ein Beitrag zur Criminal Compliance. An der US-Börse gelistete Unternehmen werden von der US-Börsenaufsicht, U.S. Securities and Exchange Commission (SEC), aufgefordert, gegen sich selbst zu ermitteln, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) vorliegt. Da die Mitarbeiter verpflichtet sind, in einem sogenannten Interview auszusagen, kollidiert diese Auskunftspflicht mit dem nemo-tenetur-Grundsatz. Denn die Ergebnisse werden an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Auch sind das fair-trial- sowie das Legalitätsprinzip betroffen, wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt. Da die StPO keine Privatermittler adressiert, muss der zu befragende Mitarbeiter weder nach § 136 I S. 2 belehrt, noch die Grenzen eines verbotenen Aussagezwangs i. S. d. § 136a beachtet werden. Ein amtspflichtwidriges Unterlassen der Staatsanwaltschaft sowie eine Zurechnung zur SEC sind zu untersuchen.