Partizipation an Hochschulen
Zwischen Legitimität und Hochschulrecht
Peer Pasternack
Die rechtlichen und faktischen Rahmensetzungen für Partizipation an Hochschulen sind seit langem Gegenstand von Debatten, veränderten Regelungsversuchen, Einsprüchen dagegen, Verfassungsgerichtsurteilen, erneuten Anläufen und gelegentlichen Ermattungen. Gemeinhin gilt, dass Art und Ausmaß von Partizipation an Hochschulen an den Funktionen der Hochschule orientiert sein sollen. Da aber auch diese Funktionen durchaus streitig sind, befeuert dies die Partizipationsdebatte eher, als dass es sie beruhigt. Nimmt man jedoch Interessenunterschiede und -gegensätze als das, was sie sind, nämlich normal, dann bergen Widerstände gegen die jeweils eigenen Ansichten auch kein Überraschungspotenzial mehr.
Die Handreichung unternimmt eine Wanderung durch die hochschulische Partizipationslandschaft, sortiert die Themen, benennt Beschwiegenes, fahndet nach Auffälligkeiten in Gesetzen, fragt, ob und wo die Partizipationsneigung gerade auch infolge von Maßnahmen zur Partizipationssicherung sinkt und prüft die Zusammenhänge zwischen hochschulpolitischen Steuerungsmodi und Partizipationsregelungen. Sie gräbt alternative Gestaltungsoptionen aus den einschlägigen Debatten der letzten 25 Jahre aus: Berliner Wahlmodell (Kreuzwahlverfahren); Verfasste Lehrendenschaft und Verfasste Studierendenschaft; bereichsspezifische Mitbestimmungsmodelle; gleichzeitige Stärkung der Hochschulleitung und der Selbstverwaltungsgremien; Viertelparität im Gremium für die Grundordnungsbeschlussfassung bzw. die Hochschulleitungswahl; Partizipatives Management; Runde Tische, Mitbestimmungskonferenzen und Participation Mainstreaming; Gruppenspezifische Beteiligungsmöglichkeiten, und die Berliner AG Demokratische Hochschule (2017–2019).
Abschließend werden Mindeststandards für Partizipationsprozesse formuliert sowie die Einschätzung, dass jede Variante der Ausgestaltung hochschulischer Partizipation ein Kompromiss ist, d.h. ein Ergebnis von Aushandlungsprozessen, und ein guter Kompromiss wiederum sich dadurch auszeichnet, dass er keine der beteiligten Seiten vollständig zufriedenstellt, folglich allseits (auch) Unzufriedenheit erzeugt.