IDW, 86. Erg.-Lief. IDW Verlautbarungen Mai 2023

IDW, 86. Erg.-Lief. IDW Verlautbarungen Mai 2023

86. Ergänzungslieferung Mai 2023

IDW PS 345 n. F. (02.2023) zu den Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance Kodex auf die Abschlussprüfung wurde an die geänderte Kodes-Fassung vom 28.04.2022 redaktionell angepasst und ergänzt. In der Anlage wurden Einzelregelungen des DCGK aktualisiert.

Der Entwurf IDW EPS 351 (02.2023) regelt die Anforderungen an die formelle Prüfung der Angaben zur Frauenquote in der Erklärung zur Unternehmensführung im Rahmen der Abschlussprüfung. Der Entwurf ergänzt und konkretisiert den IDW PS 350 n.F. (10.2021) zur Prüfung des Lageberichts.

Der Bedarf für standardisierte Prüfkriterien bei der Nutzung künstlicher Intelligenz steigt. Um den Berufsstand dabei zu unterstützen, wurde der IDW PS 861 (03.2023) entwickelt.

Das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) hat im Hinblick auf den IDW PH 9.970.11 und den IDW PH 9.970.12 zahlreiche (redaktionelle) Änderungen erforderlich gemacht. Außerdem sind mit Wirkung zum 01.01.2023 Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Kraft getreten, die eine Aktualisierung des IDW PH 9.970.34 zur Folge hatten. Die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2021ist aufgrund der Abschaffung der EEG-Umlage weggefallen. Eine Prüfung ist nur noch erforderlich, wenn eine Begrenzung nach § 31 Nr. 3 EnFG beantragt wird. Vor diesem Hintergrund wurde der IDW PH 9.970.20 (03.2023) erarbeitet. IDW PH9.970.30 (03.2023) geht auf die Prüfung der Jahresabrechnung über entgangene Netzentgelterlöse ein. Die Änderung beruhen auf einer Festlegung der Bundesnetzagentur, wonach für das Kalenderjahr 2022die jeweilige Vereinbarung über individuelle Netzentgelte unter bestimmten Voraussetzungen weitergilt. Aufgrund des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor wurden auch die IDW Prüfungshinweise 9.970.31 und 9.970.33 aktualisiert. Dabei wurde auch die nunmehr beihilferechtlich genehmigte Corona-Sonderregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 KWKG 2023 berücksichtigt.

IDW RS IFA 3 enthält Grundsätze zur Abgrenzung von Immobilien des Anlage- von solchen des Umlaufvermögens, zum Ausweis von Bauvorbereitungskosten sowie von Kosten, die z.B. bei der Modernisierung von baulichen Anlagen angefallen sind.

Die EU-Offenlegungsverordnung und die Taxonomie-Verordnung regeln nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, deren Einhaltung durch den Abschlussprüfer von Versicherungsunternehmen bzw. bei WpHG-Prüfungen durch den Wirtschaftsprüfer zu prüfen sind. Seit dem 01.01.2023 sind auch die sol. Lever-II-Anforderungen zu berücksichtigen. Das IDW hat dazu den IDW Praxishinweis 1/2023 veröffentlicht.

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