Die Regelung des § 371 Abs. 4 der Abgabenordung 1977
Thies Boelsen
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit einer steuerstrafrechtlichen Norm, die bisher von Rechtsprechung und Literatur kaum beachtet wurde. Das Strafverfolgungshindernis des 371 Abs. 4 AO steht selbständig neben der Selbstanzeige und gilt für den Fall, daß Nacherklärungen gemäß 153 AO abgegeben werden. Die Abgabe der Nacherklärung durch Pflichtige führt dazu, daß Dritte, die sich sowohl hinsichtlich der Ursprungserklärung als auch wegen Unterlassen der Nacherklärung selbst bereits strafbar gemacht haben, von Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung frei werden (1. Hauptthese). Aufgrund der unterschiedlichen Negativvoraussetzungen der Fremd- im Vergleich zur Selbstanzeige können deren weiter gefaßten Ausschlußgründe durch eine manipulatorische Herbeiführung der Tatbestandsmerkmale des 371 Abs. 4 AO wirksam umgangen werden (2. Hauptthese).